Guten Abend!
Der §125 SGB III legt die sog.Nahtlosigkeitsregelung fest. Wenn man zum AA geht, sollte man denen sagen,dass man Nahtlosigkeitsgeld beantragen möchte. Das "normale Arbeitslosengeld (ALG 1)" hat eine andere Grundlage im SGB III.
Nahtlosigkeitsgeld kann man beantragen, wenn die Krankenkasse die Krankengeldzahlung eingestellt hat, also den Versicherten aussteuerte.
Liebe Grüße!
Elisabethh.