AW: Krankengeldbeug - ENDE
Hallo
ja das ist richtig, dass er sich beim zuständigen Arbeitsamt melden muss, er beantragt dort das sogenannte Nahtlosigkeitsgeld (ALG nach §125) Das normale ALG ist §117. Er ist dann (§125) nicht vermittelbar. Dieses Geld wird als Übergang gezahlt zwischen Ende Krankengeld und Beginn Rente z.B.
In der Zeit (max 1 jahr) ist man soialversicherungsmäßig abgedeckt.
Dies ist Stand meiner Dinge (allerdings war dies bei mir in 2006 ob sich was geändert hat, weiß ich nicht)
Alles Gute für euch
__________________
Liebe Grüße
Barbara
|