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Alt 08.09.2008, 12:56
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Conny44 Conny44 ist offline
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Standard AW: benötige dringend hilfe, wer kennt sich aus

Hallo Steffi, mein tiefstes Beileid!

Also das konnte ich noch in Erfahrung bringen.

Wenn die Voraussetzungen des § 15 BSHG gegeben sind, hat das Sozialamt die für die Bestattung “erforderlichen" Kosten zu übernehmen. Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei steht ihm ein gewisser Ermessensspielraum zu, doch muss es § 1 II BSHG beachten, der eine der Würde des Menschen entsprechende Ausgestaltung der Sozialhilfe verlangt. Auf jeden Fall sind die am Sterbeort für eine Bestattung entstehenden Kosten zu übernehmen, soweit sie zwangsläufig sind. Bei den meisten Aufwendungen wird allenfalls über die Höhe der Kosten gestritten; denn dabei kommt es darauf an, ob sie ortsüblich und angemessen sind; maßgeblich ist hierfür die jeweilige Friedhofssatzung (VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83). Üblicherweise werden nur die Kosten eines einfachen Sargs anerkannt. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muß bescheiden sein (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Das VerwG Göttingen -2 A 2523/97 - hat z. Bsp. von den für Blumen geforderten 450 DM nur 230 DM anerkannt. Auf jeden Fall werden die Kosten eines Holzkreuzes übernommen; ob auch die Anschaffung eines steinernen Grabsteins verlangt werden kann, ist bis heute streitig. Immerhin hat der VGH Mannheim (FEVS 1992, 380) eine Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet, sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt.
Quelle: http://www.postmortal.de/Recht/JuristischerDiskurs/Kostentragungspflicht-P15BSHG/kostentragungspflicht-p15bshg.html

Der Standard für Sozialbestattungen umfasst im Allgemeinen folgende Leistungen:

Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung
Überführungskosten, Kosten der Kremation
Sarg
Deckengarnitur
Leiche vorbereiten
Aufbewahrung des Leichnams
Bestatterleistungen wie etwa für Beschaffung von Urkunden
Kapellen- / Trauerhallenbenutzung
Sargträger
Orgelspiel
Trauerredner oder geistliche Begleitung der Trauerfeier
Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Friedhofs vor Ort
Erstanlage der Grabstelle (Pflanzen, Grabkreuz oder Grabkissen)


Es besteht sowohl ein Anspruch auf Erd- als auch auf Urnenbestattung. Eine Beisetzung in einer anonymen, das heißt nicht gekennzeichneten, Grabstätte ist möglich, wenn sie dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Zwang zur Wahl einer anonymen Urnenbestattung besteht ausdrücklich nicht. Auch ist es nicht zwingend erforderlich und meist auch nicht möglich (innerhalb von 48 Stunden), den Antrag „vor“ Beauftragung des Bestattungsinstitutes beim Sozialamt zu stellen (FamRZ 1997, 1472).
Man sollte sich halt nur sicher sein, dass man wirklich unter den Personenkreis fällt, der die Bestattung bezahlt bekommt, denn man haftet persönlich für den unterschriebenen Vertrag.

Und hier steht es nochmals sehr schön beschrieben drin:
http://www.dechert.de/downloads/sozialbestattung.pdf

Alles Gute!
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Traurige Grüße von Conny (& Jörg - seit 15.5.08 nur noch in liebevollen Gedanken)

Ein Millionär und ein Bettler haben statistisch gesehen jeweils 1/2 Million!
Soviel zu Statistiken!

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mein geliebter Mann: BSDK 06.06.1959 - 15.05.2008
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