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Alt 08.06.2006, 18:01
shalom shalom ist offline
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Standard AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!

Hallole,

wer sich informieren will, wie sich Klageverfahren vor den Sozialgerichten in die deutsche Gerichtsbarkeit einordnen, ob anwaltlicher Vertretungszwang existiert oder nicht, ob Gerichtskosten entstehen oder nicht, kann sich unter

www.bundessozialgericht.de

--> <Aufgaben> allgemein und unter Abschnitt II 5) und II 6) speziell informieren.

Beste Grüße
Shalom

ZITATANFANG (aus www.bundessozialgericht.de) :

II 5) Prozessvertretung

In Verfahren vor dem SG und dem LSG brauchen sich die Beteiligten nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie können ihren Rechtsstreit selbst führen. Es steht ihnen allerdings frei, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Vor dem BSG besteht dagegen Vertretungszwang. Mit Ausnahme der Behörden (und der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung) müssen sich die Beteiligten durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierfür kommen alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte in Betracht. Als Prozessbevollmächtigte sind aber auch die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Entsprechendes gilt für Angestellte solcher Rechtsschutzunternehmen, die von Gewerkschaften oder sonstigen Vereinigungen ausgegliedert werden, weiterhin jedoch in deren wirtschaftlichem Eigentum stehen.

II 6) Kosten

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch beim BSG für den Bürger, der als Versicherter, sonstiger Leistungsempfänger oder als Behinderter klagt (bzw. verklagt wird) gerichtskostenfrei. Seit 2002 haben jedoch sonstige Kläger und Beklagte für jede Streitsache eine Gebühr (für das Verfahren vor den Sozialgerichten: 150 €, vor den Landessozialgerichten: 225 €, vor dem Bundessozialgericht: 300 €) zu entrichten, auch wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht. Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie auch in anderen Gerichtszweigen üblich, gelten schließlich in Verfahren, an dem kein Versicherter o.ä. beteiligt ist (z.B. Rechtsstreiten zwischen Leistungsträgern oder Vertragsarztsachen).
Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt; die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beteiligten werden im Urteil regelmäßig dem Unterlegenen auferlegt. Anders jedoch bei Behörden: Deren Aufwendungen sind nie zu erstatten.
Einkommensschwache Beteiligte können auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird Ratenzahlung zugebilligt.

ZITATENDE



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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel

Geändert von shalom (12.06.2006 um 11:29 Uhr)
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