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Alt 18.03.2006, 17:17
shalom shalom ist offline
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Standard AW: Anrechung Einkommen Witwenrente

Zählt der steuerwerte Vorteil eines Dienstwagens zum Brutto, so erhöht das nach meiner Meinung (als Laie !! ) umgerechnet das monatliche Bruttoeinkommen.

Die Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen basiert auf Regelungen des Sozialgesetzbuchs. Dabei errechnet sich das anrechenbare Einkommen aus dem Bruttoeinkommen, das wegen Steuern und Sozialabgaben um 40 % pauschal reduziert wird (d.h. diese neue Zahl ist das pauschalierte Nettoeinkommen).

Danach vergleicht man das pauschalierte Nettoeinkommen mit dem Freibetrag aus der Witwenrente. Überschreitet das pauschalierte Nettoeinkommen den Freibetrag, so werden (wiederum) 40 % des Differenzbetrages von der Witwenrente als Kürzungsbetrag abgezogen.

Siehe die unten angegebenen URL vorgelegten Rechenbeispiele oder aber auch die rechtlichen Hinweise und Beispiele im Thread "Witwenrente"

Allgemeine Hinweise zum Rentenrecht, -begriffen und -programmen findet man unter: www.rente-aktuell.info

Aus der nachfolgenden URL stammen die weiteren Zitate:

http://www.sozialgesetzbuch.de/rente...php?index=1604

ZITATANFANG:

Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist auf
* Witwen- und Witwerrenten,
* Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder und
* Erziehungsrenten
anzurechnen.
Es werden grundsätzlich alle Einkommensarten angerechnet. Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen.
Das anzurechnende Einkommen ist grundsätzlich aus dem Vorjahreseinkommen zu ermitteln. Dabei ist immer von dem Nettoeinkommen auszugehen. Bei den meisten Einkommensarten wird zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Von dem ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. 40 % des Rests werden auf die Rente angerechnet.
Die Freibeträge betragen seit dem 01.07.2003 bei:

Witwen-, Witwer-, Erziehungsrenten 689.83 EUR (alte Bundesländer) ; 606.41 EUR (neue Bundesländer)

zzgl. je waisenberechtigtem Kind 146.33 EUR (alte Bundesländer) ; 128.63 EUR (neue Bundesländer)

Waisenrenten 459.89 EUR (alte Bundesländer) ; 404.27 EUR (neue Bundesländer)

Die Freibeträge sind dynamisch, sie werden zum jeweils 01.07. eines Jahres durch die Rentenanpassungen verändert.
Zu jeder Rentenanpassung wird das anzurechnende Einkommen neu ermittelt. Wenn sich zwischendurch das Einkommen verändert, kann eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Diese Neuberechnung wird jedoch nur dann durchgeführt, wenn sich die Einkommensänderung zugunsten des Rentners auswirkt und das neue anzurechnende Einkommen mindestens 10 % niedriger ist als das bisherige.

Beispielrechnung:

Eine Witwe beantragt die Neuberechnung ihrer Rente, weil sich ab Mai 2006 ihr Einkommen reduziert hat. Sie hatte 2005 ein Einkommen als Angestellte in Höhe von 30000 EUR. Im Monat Mai 2006 erhält sie monatlich 2000 EUR, als Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommt sie im Jahr 2006 insgesamt 1800 EUR. Sie lebt in Hamburg.
Von dem Vorjahreseinkommen (2005) werden pauschal 40 % abgezogen, da sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat (pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages):
30000 EUR - 40 % = 18000 EUR bzw. monatlich 1500 EUR
Dieser Betrag wird mit den monatlichen Beträgen ab Mai 2006 verglichen:
2000 EUR + 150 EUR (1/12 der Sonderzuwendungen) = 2150 EUR
2150 EUR - 40 % = 1290 EUR
Das laufende Einkommen von 1290 EUR ist mindestens 10 % niedriger als das Vorjahreseinkommen (1500 EUR). Darum wird mit dem laufenden Einkommen weitergerechnet.
Der Freibetrag beträgt 689.83 EUR. Das Einkommen in Höhe von 1290 Euro übersteigt den Freibetrag um 600.17 EUR. Hiervon werden 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die Rente wird also um 240.07 EUR gemindert.
In dem sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat bei einer Witwen- oder Witwerrente) wird kein Einkommen angerechnet.
Vertrauensschutzregelungen
Die Einkommensanrechnung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz verändert. Das bisherige Recht gilt
* für Fälle, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist,
* für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt war,
* für vor dem 1.1.2002 geborene Waisen
unverändert weiter. Diese Regelung gilt bei Erziehungsrenten auch sinngemäß für die geschiedenen Ehegatten.
Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Vermögenseinkommen werden außer acht gelassen. Außerdem gelten andere Prozentsätze für die pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages.

ZITATENDE
__________________
Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel

Geändert von shalom (18.03.2006 um 17:24 Uhr)
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