Ich habe nachgelesen, es ist einfach rechtlich nicht klar geregelt. Manche Kassen sehen es so, andere so.
Meine KK hat heute folgendes geschrieben:
Zitat:
Nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) übernimmt
die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V
ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages bei Fahrten von
Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung.
Im § 61 Satz 1 SGB V steht, Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten
haben, betragen 10 von Hundert (v.H.) des Abgabepreises, mindestens
jedoch 5 EUR und höchsten 10 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die
anfallenden Kosten.
In der Besprechung des SpitzenVerbandes der Krankenkassen vom
11./12.05.2004 wird auch noch mal geregelt, dass für Dialyse, Stahlen-
oder Chemotherapien je Fahrt eine Zuzahlung zu entrichten ist.
Somit müssen wir als Krankenkasse je Fahrt eine Zuzahlung ansetzten.
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"Je Verordnung" kommt also nicht zum tragen, sondern Satz 1.
Habe einen speziellen Deal mit meinem Taxiunternehmen, das passt schon. Dieses Thema sollte vom Gesetzgeber nochmals angepackt und klar (und fair für die ambulanten Dialyse- und Krebspatienten) geregelt werden.
"Ich kenne es so, dass..." ist zwar schön für alle, die eine KK haben, die es positiv für den Versicherten sieht, aber keine rechtlich feste Argumentation. Wie gesagt, ich habe keinen Grund und keine Lust, mich mit meiner KK deswegen zu streiten, da ich eine andere Einzelfalllösung für mich gefunden habe. Für andere war es, wie man hier lesen kann, natürlich schon erfolgreich, hart zu bleiben.
Letztlich werde ich durch meine Mitgliedschaft entscheiden und nächstes Jahr in eine andere KK wählen.