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Alt 11.08.2015, 15:12
alex_1968 alex_1968 ist offline
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Standard AW: Nachsorge und Spätfolgen was für Erfahrungen habt Ihr

Dir auch erst mal alles gute!

So möchte jetzt ja kein neues Thema aufmachen, Mir werden dieses Jahr nun mehrere Zähne entfernt, physisch bin ich deswegen gerade wieder richtig mies drauf.

Hab zwar eine Zusatzversicherung seit Jahren für die Zähne trotz allem kommen hohe Kosten auf einen zu. Obwohl es für mich eine Folgeerkrankung ist, die Speichedrüsen wurden ja totgestrahlt, anders konnte man ja nicht behandeln. Ohne Behandlung wäre ich ja tot, viele andere auch. Hat eigentlich jemand versucht vor dem Sozialgericht versucht die Kosten für die Zähne zu bekommen?

Bis vor ein paar Wochen ging es mir recht gut aber momentan, haut es mich gerade wieder in ein tiefes Loch. Sport ging nicht mehr dadurch, wieder kräftiger Muskelabbau. Essen ist gerade auch wieder deutlich schwieriger....arbeiten sollst ja trotzdem.

Zur Info kommt von meiner Krankenkasse:

Grundsätzlich gelten bei der Versorgung mit Zahnersatz für jeden Versicherten die gleichen Regelungen und Festzuschüsse.

Sollte in Ihrem Fall eine Versorgung mit Implantaten geplant sein, gilt folgendes:

Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schweren Fällen vor.
Bei vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung nicht möglich ist.

Besonders schwere Fälle liegen vor bei

a) größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die Ihre Ursache
- in Tumoroperationen,
- in Entzündungen des Kiefers,
- in Operationen infolge großer Zysten,
- in Operationen infolge von Osteopathien, sofern eine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen- Kiefer- Gaumenspalte),
- oder in Unfällen
haben.

b) bei dauerhaft bestehender extremer Xerostermie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung
c) bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen
d) bei nicht willentlich beeinflussbarem muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken)

Grundsätzlich muss vor Beginn der Behandlung vom Zahnarzt, soweit dieser eine Ausnahme nach Abschnitt VII der Richtlinien feststellt, ein Behandlungs- und Kostenplan erstellt werden. Dabei sind die vorgesehenen zahnärztlichen Leistungen, das Implantatsystem, der Implantattyp, die Lage des Implantats (Kennzeichnung mit „I“ im Heil- und Kostenplan) und die geschätzten Material- und Laborkosten anzugeben. Die Krankenkasse sendet die Behandlungs- und Kostenplanung des Zahnarztes vor Beginn der Behandlung an einen hierfür zuständigen Gutachter.

Liegt laut dem Gutachter eine Ausnahmeindikation für die Versorgung mit Implantaten nach Abschnitt VII der Richtlinien vor und ist eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Implantatversorgung.
Mit der Behandlung soll grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Leistungszusage der Krankenkasse vorliegt.

Geändert von gitti2002 (12.08.2015 um 00:43 Uhr) Grund: Beiträge zusammengeführt
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