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Alt 16.07.2012, 17:04
Adlatus Adlatus ist offline
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Standard AW: Folge-Reha beantragen

Die Rentenversicherungen haben sogenannte CA-Richtlinien.
in Absatz 2 sind die vielbeschworenen Zeiten und Fristen festgelegt.

§ 1
Grundsatz
(1) Die Träger der Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen erbringen.
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungenentweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.
Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zur Förderung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt.

Basierend auf diesen Richtlinien sollte die erste Maßnahme im ersten Jahr (egal ob AHB oder onk. Nachsorge) relativ save sein. Die zweite ist dann schon eine Kannleistung und muss entsprechend begründet werden.

Da die "normalen" Leistungen zur Reha davonaber unberührt bleiben, ist es durchaus möglich auch in der Folge (eig. alle 4 Jahre - bei entprechender Notwendigkeit aber auch jährlich) Rehamassnahmen in Anspruch zu nehmen.
Diese Massnahmen begründen sich dann allerdings auf den allg. gültigen Leistungsvoraussetzungen:
§ 10 SGB 6
Persönliche Voraussetzungen
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
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