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Alt 09.10.2003, 07:24
Gast
 
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Standard Erwerbsunfähigkeitsrente...

Liebe S.
ich habe folgendes gefunden, hoffe das es vielleicht einige deiner Fragen beantwortet.
Wie geht es dir mittlerweile?
Wünsche Dir einen schönen Tag, Michi

http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_e070.htm (ist der Link dazu...einfach mal anklicken...da gibt es Nebenlinks, die weiterführen und noch mehr beantworten)

Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. Sie wird wie eine Altersrente berechnet.

Ein Versicherter ist erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht, wenn er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig nur noch höchstens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 630 DM (325 €) im Monat erzielen kann. Davon wird ausgegangen, wenn der Versicherte nur noch unter zwei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Versicherte, die noch mehr als zwei, nicht aber mindestens acht Stunden pro Tag arbeiten können, sind als erwerbsunfähig anzusehen, wenn ihnen kein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann. Selbständig Tätige sind selbst bei einem Restleistungsvermögen von unter zwei Stunden täglich nicht erwerbsunfähig, solange sie ihre selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben bzw. ihren Betrieb nicht abmelden oder übergeben.

Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Antrag in Altersrente umgewandelt werden. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Erwerbsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt.

Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsunfähigkeitsrente weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mehr als 630 DM (325 €), kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsunfähigkeitsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsunfähigkeitsrente kommen.
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