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Alt 21.04.2007, 15:18
shalom shalom ist offline
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Standard AW: Witwenrente bei Beamten

Hallo,

da ich ab und zu gefragt werde, wie es sich mit der Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen von Hinterbliebenen verhält, die mit Beamten verheiratet waren, die verstorben sind, kann ich in Kurzform meinen eigenen Erlebnishorizont als nichtbeamteter Hinterbliebener schildern, der noch voll im Erwerbsleben steht:

Meine erste Frau war im Schuldienst von BaWü als beamtete Lehrerin; sie wurde wegen ihrer Krebserkrankung für dienstunfähig erklärt und starb im Jahre 2000. ( Meine Frau war Jahrgang 1944 und wir waren mehr als 30 Jahre verheiratet; sie ist erst spät in den Schuldienst eingestiegen.)


Entsprechend des Regeln des § 20 und § 53 Beamtenversorgungesetzes (BVG) http://www.die-beamtenversorgung.de/...sgesetz_03.pdf wurde nach Vorlage meiner Gehaltsnachweise der Hinterbliebenenbezug von 60 % ihrer Alterspension um mein monatliches Erwerbseinkommen gekürzt BIS auf einen sogenannten Mindestbelassungsbetrag von 20 % des Versorgungsbezugs . Das wurde haarklein (mit Paragraphen belegt) vom zuständigen Landesamt für Besoldung (LBV) beschrieben, erläutert und mir schriftlich mitgeteilt.

Nach der Wiederheirat in 2002 habe ich die steuerfreie Witwerabfindung nach § 21 BVG beantragt und das 24 fache des ungekürzten 60%- Pensionsanspruchs meiner verstorbenen ersten Frau erhalten.

Das LBV ist sinngemäß wie folgt vorgegangen:

Völlig fiktives Zahlenbeispiel zur Errechnung des Ruhensbetrages (Kürzungsbetrages) gemäß § 53 BVG:

Annahmen:

Das Grundgehalt des(der) Verstorbenen incl. Familienzuschlag hätte betragen: 4000,00 EUR
Der persönliche Versorgungsprozentsatz habe betragen: 41,67 %
Dann hätte der Pensionär erhalten als Pension: 1666,67 EUR (= 41,67% von 4000 EUR)
60 % des fiktiven Pensionsbezugs von 1666.67 EUR ) erhält der Hinterbliebene als so genannten Versorgungsbezug: 1000,00 EUR

Annahme eigenes Erwerbseinkommen des Hinterbliebenen: 5500,00 EUR

Gesamteinkommen des Hinterbliebenen: 5500 + 1000 = 6500,00 EUR

Daraus folgt als Kürzungsbetrag ( 6500 minus 4000 = 2500 ), d.h. der Kürzungsbetrag übersteigt die Hinterbliebenenrente, d.h. man bekommt eigentlich nichts mehr.

Aber das Beamtenversorgungsgesetz (§ 53, Abs. 5) lässt einen Mindestbelassungsbetrag von 20 % des Versorgungsbezugs zu, im Beispiel gibt es also Brutto mtl. 200 EUR Hinterbliebenenrente. So bleibt Netto mit der zweiten Steuerkarte Klasse VI (die man speziell für die Hinterbliebenenpension beim LBV einreichen muss) noch ein gewisser Betrag übrig.

Wäre meine Frau nicht Beamtin gewesen sondern Angestellte, hätte es diese Mindestbelassung NICHT gegeben und ich hätte NICHTS bekommen.
Mit besten Grüßen
Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel
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