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Alt 31.05.2007, 09:56
Megan1971 Megan1971 ist offline
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Standard AW: Ist es naiv, auf einen Schwerbehindertenausweis zu verzichten?

Hallo!

Ich hab was informatives zum Thema gefunden, denn da gibt es Unterschiede:

Zitat:
2. Der Schwerbehinderte auf Jobsuche
2.1. Gesundheitszustand
2.1.1. Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nur dann ein Recht darauf, über bestehende Krankheiten bzw. frühere Erkrankungen des Arbeitnehmers Bescheid zu wissen, wenn wegen dieser Erkrankung die zukünftige Tätigkeit nicht (richtig) ausgeübt werden kann. Allerdings muss der Arbeitnehmer dies auch nur auf eine ausdrückliche Frage des Arbeitgebers mitteilen, also nicht von sich aus offenbaren (keine Bringschuld).

2.1.2. Die Erkrankung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit nicht


ohne Nachfrage Eures Arbeitgebers braucht ihr nichts über die Krebserkrankung zu sagen, wenn ihr nicht wollt.

wenn der Arbeitgeber ausdrücklich fragt, ob ihr irgendeine Krankheit habt, antwortet mit einem schlichten "Nein". Denn noch mal: die Krebserkrankung ist für den Arbeitgeber irrelevant, wenn die Arbeitsleistung davon nicht beeinträchtigt wird. Diese Aussage ist erlaubt, der Arbeitgeber kann einem nicht kündigen, wenn er später doch etwas erfährt.

2.1.3. Die Erkrankung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit


ohne Nachfrage des Arbeitgebers braucht Ihr die Krebserkrankung wiederum nicht mitzuteilen (keine Bringschuld).

wenn der Arbeitgeber ausdrücklich fragt, müsst ihr wahrheitsgemäss antworten.

2.1.4. Folge
Da aufgrund der Erkrankung regelmässig ein zeitlicher Bruch im Lebenslauf besteht, sollte man sich vor der Bewerbung eine plausible Erklärung hierzu ausdenken, falls dem Arbeitgeber dieser Bruch auffällt und er deswegen nachhakt. Denn man sollte unbedingt vermeiden, dass der Arbeitgeber auf die Idee kommt, nach evtl. Erkrankungen zu fragen.

2.2. Schwerbehinderteneigenschaft
2.2.1. Grundsatz
Die Einstufung "Schwerbehinderung" nach Krebserkrankung wird vom Versorgungsamt dem Arbeitnehmer zuerkannt, um ihn im Arbeitsleben einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Diese Einstufung ist nur eine ""Eigenschaft" des Arbeitnehmers und unterscheidet sich damit von einer körperlichen Behinderung. Besteht eine körperliche Behinderung, also z.B. eine Bewegungseinschränkung, so gelten hierfür die Ausführungen zum Gesundheitszustand.

2.2.2. Es besteht folgendes Problem :

Kennt der potentielle Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers, so wird er ihn möglicherweise nicht einstellen. Und deshalb ergeben sich für die Bewerbung / das Vorstellungsgespräch recht feinsinnige Unterschiede:

2.2.3. Fallbeispiel 1
Der potentielle Arbeitgeber fragt im Vorstellungsgespräch nicht von sich aus, ob der Bewerber schwerbehindert oder als Schwerbehindeter anerkannt ist: Hier gilt: Der Bewerber muss den Arbeitgeber nicht von sich aus über eine bestehende Schwerbehinderungseigenschaft aufklären, dass heisst, er braucht dies nicht von sich aus nicht im Vorstellungsgespräch mitzuteilen. Besonders die schriftliche Bewerbung sollte keinen Hinweis auf die Schwerbehinderungseingenschaft enthalten. D.h. aber auch, dass in diesem Fall die Krebserkrankung keinesfalls erwähnt werden sollte, denn der Arbeitgeber wird dann konkret nachhaken.

2.2.4. Fallbeispiel 2
Der potentielle Arbeitgeber fragt ausdrücklich nach einer bestehenden Schwerbehinderung oder einer bestehenden Anerkennung als Schwerbehinderter. Hier gilt: Der Bewerber muss wahrheitsgemäss antworten, denn der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung berechtigt, diese Frage zu stellen. Allerdings muss in dieser Situation jeder Bewerber selbst entscheiden, wie er sich verhalten will: Als Folge einer wahrheitsgemässen Antwort ("Ja, ich habe eine Anerkennung als Schwerbehinderter") wird er/sie in den allermeisten Fällen den Job nicht bekommen. Als Folge einer unwahrheitsgemäflen Antwort mit folgendem Arbeitsbeginn und Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderungseigenschaft ist alles in Ordnung. Allerdings kann der Arbeitnehmer von seinen Sonderrechten (z.B. 5 Tage Sonderurlaub) nicht gebrauch machen. Findet der Arbeitgeber später die Wahrheit heraus, kann er den Arbeitnehmer entlassen; der Schwerbehindertenschutz greift dann in aller Regel nicht, weil der Arbeitgeber den Arbeitgeber nicht belügen durfte. Aber auch wenn der Arbeitgeber die Wahrheit nicht kennt und dem Arbeitnehmer später - aus irgendeinem Grund - kündigt, kann sich der Arbeitnehmer dann nicht erfolgreich auf den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes berufen

3. Situation bei bereits bestehendem Arbeitsverhältnis
3.1. Problematik
Hinsichtlich der Mitteilung der Anerkennung als Schwerbehinderter besteht rechtlich eine Art Grauzone. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber erst nach der Kündigung über seine Schwerbehinderung in Kenntnis setzt, hat dadurch keine Nachteile und den vollen Schutz durch die Kündigungsfrist. Zwar hat der Arbeitgeber natürlich ein Interesse an dieser Mitteilung, u.a. weil er - ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl - eine sog. Ausgleichsabgabe zahlen mufl, wenn er keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt, auch der Arbeitnehmer hat natürlich ein Interesse daran, die Vergünstigungen nach dem Schwerbehindertengesetz (Zusatzurlaub etc.) in Anspruch zu nehmen

3.1.1. Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine 6 Monate
In diesem Fall wäre es ratsam, kein Wort über die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren; die Verzögerung der Mitteilung kann für den Arbeitnehmer an sich keine nachteiligen Folgen haben (wie gesagt: Grauzone)

3.1.2. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
Dann kann man dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft mitteilen, wenn man möchte, schliefllich ergeben sich daraus ja Vorteile (Urlaub, Kündigungsschutz etc.) Hat der Arbeitgeber die Anerkennung schon bei der Einstellung gehabt (siehe "Der Schwerbehinderte auf Jobsuche"), dann sollte er hierbei sehr diplomatisch vorgehen, andernfalls könnte das Verhältnis zum Arbeitgeber gestört sein. Möchte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft erst mal nicht mitteilen, so kann dies an sich keine nachteiligen Folgen für ihn haben (wie gesagt: Grauzone) Wichtig ist insoweit, dafl der Arbeitnehmer in diesem Falle weiterhin den besonderen Kündigungsschutz genieflt - allerdings mufl er, wenn ihm gekündigt wird, spätestens dann den Arbeitgeber von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis setzen


Ist ein bisschen lang, aber ich denke da steht alles drin.

Liebe Grüsse
megan
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