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Alt 26.03.2007, 21:02
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murmelina murmelina ist offline
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Standard AW: Beendigung Arbeitsverhältnis während EU-Rente

Hallo Clara,

Hier was zu lesen in Deiner Sache:

§ 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegestehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

(3) Liegt bei einem Angestellten, der Schwerbehinderter im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absatz 1 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 des SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

Zum § 59 BAT - alte Bundesländer
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Was Deine Kündigung angeht meine Meinung:

Auf gar keinen Fall selber kündigen!!!



Ich bin mir nicht sicher ob, falls Deine Rente nicht verlängert würde, das arbeitsamt Dir nicht eine Sperre aufs Auge drücken könnte. Ich würde auch keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben!!!!

Hol Dir am besten Juristischen Rat, oder VdK (bin nicht sicher ob die da helfen können, vermute aber schon.
Dein Arbeitgeber ist verpflichtet Dir ein gutes Zeugnis auszustellen, alles andere musst Du nicht akzeptieren.

Nun hoffe ich ich konnte Dir ein wenig helfen.

Liebe Grüße Murmelina
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Die helfende Hand findet man meist am eigenen Arm!
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