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Alt 09.01.2010, 00:26
CH-Schneckerl CH-Schneckerl ist offline
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Standard wann gibts "unbefristete" Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft?

Liebe Forengemiende,



Unterhttp://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf...tze_090101.pdf
könnt Ihr euch die „Versorgungsmedizin-Verordnung“ – die VersMedV – lesen/herunterladen, die seit dem 1.1.2009 bundesweit gilt. Ihr braucht dazu einen Adobe-Acrobat-Reder, wenn ihr einen betagten Rechner habt (neuere Rechner können dieses PDF-Format von Haus aus lesen).

In dieser o.a. verbindlichen Verordnung ist in den „Vorbemerkungen zur Tabelle“ unter der Nummer 1 Buchstabe c und d folgendes nachzulesen (wenn ich mir die Datei im Internet herhole, dann steht das dort auf Seite 31 der Adobe-PDF-Datei):

Buchstabe c:

Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung – z.B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung – ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Buchstabe d:
Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.


Um es "besser" zu verstehen:
Lest mal in der Verordnung die Nummer 10.3.6 (auf der dortigen Seite 75) - dort ist die Diagnose "Krankheit der Bauchspeicheldrüse" festgehalten. Im letzten Absatz steht da "nach der Operation" -- Wenn also die Bauchspeicheldrüse operiert wurde (also das Geschwulst tatsächlich entnommen wurde), dann gibts nach der OP noch 5 Jahre den Ausweis! So steht es im Regelwerk! Kennt das Regelwerk die Realität nicht? Wieviele Patienten mit BDSK-OP leben nach 5 Jahren überhaupt noch?

Das lateinische "in situ" heißt soviel wie "am Platz"; wenn also das Krebsgechwulst "noch am Platz" ist (also nicht operiert wurde bzw. werden konnte), dann liegen die Voraussetzungen für einen unbefristeten Ausweis vor.

Wenn man also nicht zu den „Ausnahmefällen" (Nach Satz 2 dieses Buchstaben „d“) gehört (und ansonsten ein Karzinom „in situ“ vorliegt), dann IST (siehe Satz 1 dieses Buchstaben „d“) meiner Meinung nach der Behindertenausweis UNBEFRISTET auszustellen.

Klärt mit euerem Arzt, ob die Voraussetzungen in diesem Sinne gegeben sind und stellt dann einen Antrag auf Schwerbehinderung.

Was ebenfalls nicht weitläufig bekannt ist:

Wenn in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" vermerkt ist, dann kann man im Umkreis von ca 50 km quasi kostenlos den öffentl. Nahverkehr (incl. Verkehrsverbünde!) nutzen. Pro Jahr kostet das einmalig ca 60 Euro.

Wenn im Ausweis das Merkzeichen"aG" mit dabei ist, dann gibt´s auch den "blauen Sonderausweis" (der mit dem Rollstuhlsymbol drauf!) noch dazu, mit dem man doch ganz erhebliche Parkerleichterungen für das Auto hat.

Und wenn der Ausweis dann noch das Merkzeichen "B" (steht für "Betreuungsperson) hat, dann kann im Zug eine Betreuungsperson kostenlos mitfahren.

Gründe für das normale "G" in Kombi mit "B" finden sich bei einigen der ambulanten Chemotherapien. Nicht wenige Patienten sind "danach" so "schwach auf den Füßen", dass sie selber allein nicht mehr Bahnfahren können, sondern eben solche Fahrten nur mit "Rollstuhl und Begleitperson" zumutbar sind. Mit der "richtigen" Begründung gibts dann womöglich auch das "aG".

Eine Bescheibung zu den Merkzeichen findet sich hier:
http://www.schwerbehinderung-aktuell...&contentid=209

Und so ganz nebenher:
Mit dieser Verfahrensweise sparen die Krankenkassen erhebliche Mittel, weil die Kosten für die Beförderung damit vom Verkehrsträger allein geschultert werden (müssen).

Grüße
CH-Schneckerl
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