Thema: Witwenrente
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Alt 04.03.2006, 14:40
shalom shalom ist offline
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Standard AW: Witwenrente

Hallole, ich habe mal im Internet und in einer CD der deutschen Rentenversicherung-Bund nachgeschaut. Dort gibt es folgende Hinweise:


Aus dem Sozialgesetzbuch:

ZITATANFANG:

Witwen- und Witwerrente

Nach dem Tod ihres Ehemannes kann die Witwe eine kleine Witwenrente oder eine große Witwenrente erhalten.
Auf die kleine Witwenrente besteht Anspruch, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre befristet gezahlt.
Auf die große Witwenrente besteht Anspruch, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und die Witwe
* bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
* ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
* erwerbsgemindert ist.
Der Anspruch auf Witwenrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Mindestdauer gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe einer Versichertenrente gezahlt (Sterbevierteljahr). Nach Ablauf dieser Zeit
* beträgt die große Witwenrente 55 %, die kleine Witwenrente 25 % einer Versichertenrente,
* werden von der Witwe erzielte Einkünfte im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet,
* kann ein Zuschlag wegen Kindererziehung zu der Rente geleistet werden.
Die Witwenrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Bei der Wiederheirat wird die Berechtigte
* einer großen Witwenrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente
* einer kleinen Witwenrente mit den bis zum Ende der ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge abgefunden. Eine Witwenrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten). Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann dann auch nicht mehr wieder aufleben.

Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Das bisherige Recht gilt für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt ist und für Fälle, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstirbt, unverändert weiter.

Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass
* die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben muss,
* die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet wird,
* die große Witwenrente 60 % einer Versichertenrente beträgt,
* ein Zuschlag wegen Kindererziehung nicht geleistet wird und
* kein Rentensplitting durchgeführt werden kann, das zum Ausschluss der Witwenrente führt.


Witwerrente

Für eine Witwerrente gelten sinngemäß die gleichen Ausführungen wie für eine Witwenrente wenn die Ehefrau nach dem 31.12.1985 gestorben ist.

ZITATENDE

Aus einer CD der Deutschen Rentenversicherung-Bund zur selbst nachrechenbaren Rentenberechnung:

ZITATANFANG:

Auf die ermittelten Renten wegen Todes werden für je 100,00 EUR pauschaliertes Nettoeinkommen (Arbeitsentgelt und -einkommen, eigene Renten und sonstige Lohnersatzleistungen) 40, 00 EUR angerechnet, sobald folgende Freibeträge überschritten sind:

Witwenrente (ab 4. Monat nach Tod) : 689,83 EUR
Waisenrente an über 18 Jahre alte Kinder: 459,89 EUR


Nehmen wir mal als Beispiel mal an, die Hinterbliebenrente würden ab dem 4. Monat nach dem Tod 859,98 EUR betragen, dann gilt folgendes:

Die große Witwenrente entfällt demnach bei einem pauschalierten Nettoeinkommen von 2839, 78 EUR

Die kleine Witwenrente entfällt demnach bei einem pauschalierten Nettoeinkommen von 1667,08 EUR

Die Halbwaisenrente für über 18 Jahre alte Kinder entfällt demnach bei einem pauschalierten Nettoeinkommen von 1073, 14 EUR

Ergänzung von Shalom:

Ich habe die rechnerische Herkunft dieser drei Zahlen nun herausfinden können. z.B.: pauschaliertes Nettoeinkommen= Hinterbliebenenrente/0.4 + 689,83 EUR

Oder in anderen Worten. Ist die Differenz (eigenes Netto abzüglich Freibetrag) x 0.4 so groß wie die Hinterbliebenrente geworden, so gibt es für den Hinterbliebenen nichts mehr.

Die Beträge, die anrechnungsfrei sind und bei denen die Rente wegen Todes frühestens entfällt, erhöhen sich für jedes Kind des Berechtigten um 146,33 EUR.

Bei Wohnsitzwechsel in die neuen Bundesländer ist der Freibetrag und der Betrag, bei dem die Rente entfällt, niedriger, und zwar bei Witwenrente (ab 4. Monat nach Tod) um 83,42 EUR ,Waisenrente an über 18 Jahre alte Kinder um 55,62 EUR, Für jedes Kind des Berechtigten zusätzlich um 17,70 EUR


Neues Hinterbliebenenrentenrecht


Nach dem ab 01. 01. 2002 geltenden Hinterbliebenenrentenrecht sind bei der Einkommensanrechnung auch Vermögenseinkünfte, Betriebsrenten,private Ver sorgungsrenten u. ä. heranzuziehen.
Es könnte evtl. auch ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt werden. In einem solchen Fall sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Verstorbenen mit denen des Überlebenden zu vergleichen. Hat die Verstorbene höhere Anwartschaften, kann die Hälfte des übersteigenden Betrages dem Rentenkonto des Überlebenden gut geschrieben werden. Auf Renten aus eigener Versicherung wird sonstiges Einkommen nicht angerechnet (Ausnahme: Renten wegen Todes bei Erziehung von Kindern).


ZITATENDE


Liebe Grüße
Shalom
__________________
Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel

Geändert von shalom (05.03.2006 um 12:47 Uhr)
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