Thema: Unterlagen
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Alt 26.10.2002, 02:18
Gast
 
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Standard Unterlagen

Hallo Heinz Wescher,

die Frage, die Sie stellen, hat mich als Freund, also "nicht verwandter Angehöriger", auch beschäftigt.

Dazu erhielt ich vom Arzt der Klinik die Auskunft, dass die Akte "grundsätzlich nur dem Staatsanwalt ausgehändigt" würde. Auch die Eltern meiner Freundin könnten keine Kopie davon bekommen.
Ihren Eltern könne man zwar mündliche Auskünfte erteilen, aber selbst das nicht im Beisein eines "Nicht verwandtem Angehörigen", also mir.


In verschiedenen Medizin Recht Foren erhielt ich dazu zum Teil widersprüchliche Auskünfte.


Darunter folgende :

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"Krankenakten - Einsichtsrecht der Erben

Grundsätzlich ist das Akteneinsichtsrecht ein höchstpersönliches Recht des Patienten und daher unvererblich (RGSt 71,21)

(BGH, Beschluß vom 4.7.1984 - Via ZB 168/83 = VersR 1984,963)

Von dem obigen Grundsatz gibt es Ausnahmen insoweit, als Interessen der Erben des Patienten berührt sind, z.B. in Prozessen der Erben gegen den den Tod des Patienten möglicherweise verursacht habenden Arzt etc.

(BGH, Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 259/81 = VersR 1983,834 = NJW 1983,2627)"
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von der "Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern e.V." erhielt ich dagegen diese Auskunft :

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"Für die Herausgabe von Krankenakten im Falle des Todes eines Patienten gilt folgendes: Das Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen geht grundsätzlich auf Erben über, doch sind Einschränkungen durch die Rechtssprechung gemacht worden. Die Erben sollen danach kein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen haben, wenn dies dem geäußerten und mutmaßliche Willen des Patienten widerspricht. Die Einschränkung wird aus der über den Tod hinausgehenden Verpflichtung des Arztes zur Verschwiegenheit abgeleitet. Ist jedoch nichts Besonderes bekannt, spricht der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dafür, dass es in seinem Interesse liegt, Angehörigen Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren. Bei der im Streitfall erforderlichen Abwägung zwischen der fortwährenden Schweigepflicht des Arztes und dem Interesse der Erben an Aufklärung des Todes eines Patienten müssen vom Arzt gewichtige Gründe verlangt werden, um das Recht der Erben an Aufklärung zu beschneiden. Insoweit ist davon auszugehen, dass es seltene Ausnahme bleibt, dass beim Tod eines Patienten die Einsicht in die Behandlungsunterlagen verweigert wird. In einem solchen fall bleibt den Erben aber immer die Möglichkeit, wenn sie einen begründeten verdacht auf einen unnatürlichen Tod hegen, den Staatsanwalt einzuschalten."
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Sie können es mit einer Anfrage auch in dem Forum der folgenden Web Site versuchen :
http://www.wernerschell.de/

Es würde mich persönlich interessieren, welche konkreten Erfahrungen andere Mitleser mit dem Thema "Akten Einsicht" gemacht haben.

Lillebror


http://www.leukaemie-links.de.vu/
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