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Alt 14.02.2004, 17:51
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Standard Patientenrechte & Ärztepflichten

ALLES ÜBER PATIENTENRECHTE & ÄRZTEPFLICHTEN

Hallo liebe Mitstreiter!

Wie oft wurde in diesem Froum z.B. nur auf das Patientenrecht auf Auklärung und Information seitens des Arztes und auf den sog. "mündigen Patienten" hingewiesen! Unten steht (fast) alles, was Ihr darüber wissen solltet (geht bitte auch den Links ganz unten nach!):

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(Entnommen dem WDR-Fernsehen/marktjournal 6/04, Newsletter vom 09.04.2004)

Ärztepfusch: Tabuthema Behandlungsfehler

Patientenverbände schätzen, dass in Deutschland jährlich bis zu 40.000 Menschen als Folge medizinischer Behandlungsfehler sterben. Teile der Ärzteschaft bemühen sich, das tatsächliche Ausmaß herunterzuspielen. Die Devise vieler Mediziner lautet: verschweigen, vertuschen, leugnen. (Von Jörg Hilbert)

„Der Kollegenschutzgedanke spielt in dieser Berufsgruppe eine sehr wichtige Rolle“, bestätigt der Hamburger Patientenanwalt Matthias Teichner. Selten sind Ärzte dazu bereit, pfuschende Berufskollegen offen anzuklagen. Und die, die Fehler gemacht haben, werden von Haftpflichtversicherungen sowie Krankenhausträgern dazu angehalten, zu schweigen. Hinzu kommt, dass ein eingestandener Behandlungsfehler einen Knick in der Karriereleiter bedeuten kann.

Problematischer Nachweis:

Unter diesen Bedingungen haben es Opfer von Fehlbehandlungen schwer, ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie müssen nachweisen, dass der Arzt falsch behandelt hat. Doch letztendlich wissen nur der Arzt und gegebenenfalls seine Kollegen, was tatsächlich im Operationssaal oder im Behandlungszimmer passiert ist. Und dieser Arzt wird gewöhnlich alles daran setzen, seinen Fehler zu vertuschen. Die Kollegen werden ihm im Normalfall dabei zur Seite stehen. Fälschungen von Patientenakten und Falschaussagen vor Gericht sind hier keine Seltenheit, sagen Patientenschutzanwälte.

Auf der anderen Seite stehen Patienten sowie Angehörige von Verstorbenen, die über keine medizinischen Kenntnisse verfügen und oft nur den vagen Verdacht haben: Hier ist etwas nicht ganz richtig gelaufen. Die meisten Opfer erfahren niemals, dass sie falsch behandelt worden sind oder scheitern bei ihrer Suche nach Wahrheit am Verhalten der Ärzte. Nur ein kleiner Teil der Geschädigten kann in - oft jahrelangen - Verfahren seine finanziellen Ansprüche gegenüber Medizinern und Krankenhäusern durchsetzen.

Verjährungsfristen:

Der Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ) fordert die Politik zum Handeln auf, um das Ungleichgewicht im Interessenskonflikt zwischen Patient und Arzt zu beenden. So wird empfohlen, in einem Patientenschutzgesetz die derzeitige Verjährungsfrist von drei Jahren für Schmerzensgeld und Schadenersatz bei medizinischen Schadensfällen auf dreißig Jahre zu erhöhen. Denn oft fassen Patienten erst sehr spät den Entschluss, gegen die als übermächtig empfundenen Ärzte vorzugehen. Darüber hinaus fordern die kritischen Ärzte die Schaffung öffentlich-rechtlich verfasster Gutachterstellen. Denn immer wieder treffen falsch behandelte Patienten auf Gutachter, die mit dem verklagten Arzt in einer beruflichen oder privaten Beziehung stehen.

Zentrale Erfassung:

Patientenverbände setzen sich für die Schaffung eines bundesweiten „Instituts für Patientensicherheit“ ein, in dem alle bekannt gewordenen Behandlungsfehler zentral erfasst und ausgewertet werden. In Deutschland gibt es keine unabhängige Anlaufstelle für die Meldung von Schadensfällen, an die sich auch Ärzte - gegebenenfalls unter Wahrung ihrer Anonymität - wenden könnten. Denn Behandlungsfehler sind keineswegs immer auf individuelles Versagen zurückzuführen. Kosten-, Zeit- und Arbeitsdruck im Gesundheitswesen fordern ihre Opfer.

Weitere Informationen:
markt-service: „Kunstfehler: Ihr Recht als Patient“

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markt-service
http://www.wdr.de/tv/markt/service/b...020527_1.phtml

Kunstfehler: Ihr Recht als Patient

Das falsche Bein amputiert, Zwilling im Bauch vergessen - fast immer, wenn es zu einem medizinischen Kunstfehler kommt, stehen Ärzte und Gutachter dem geschädigten Patienten als geschlossene Front gegenüber. Doch die Lage ist nicht aussichtslos.

Von Rita Gudermann

Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können das Leben eines Patienten und seiner Angehörigen radikal verändern. Ein solches Schicksal ist schwer genug zu ertragen. Schlimmer ist es jedoch, wenn die Schäden des Patienten nicht schicksalhaft, sondern durch den Medizinbetrieb verschuldet sind. Und das kommt gar nicht so selten vor: Patientenschutzstellen und Verbraucherzentralen gehen von 100.000 Fällen medizinischer Kunstfehler pro Jahr in Deutschland aus. Manche schätzen sogar, dass jährlich 25.000 Todesfälle auf das Konto von Ärzten und Pflegepersonal gehen. Damit würde die moderne Medizin mehr Opfer fordern als der Straßenverkehr.

Die meisten Fehler kommen laut Zahlen der Krankenkassen in der Chirurgie, in der Orthopädie und der Geburtshilfe vor. Immer wieder berichten die Medien über Fälle von aufsehenerregenden Kunstfehlern, so etwa über den Skandal um die Fälle von Brustamputationen nach ärztlicher Fehldiagnose in Essen. Nicht minder traumatisch ist das Schicksal von Kindern und ihren Eltern, die mit lebenslangen Behinderungen als Folgen von Geburtsschädigungen zu kämpfen haben.

Und auch wenn die Folgen eines ärztlichen Fehlers irgendwann wieder ausheilen, hat der Patient doch über einen langen Zeitraum eine massive Beeinträchtigung seiner Lebensqualität erlitten.

Patienten werden selbstbewusster:
Dennoch werden die geschädigten Patienten im Medizinbetrieb und vor Gericht häufig als „Querulanten“ hingestellt. „Kunstfehler“-Prozesse ziehen sich in Deutschland in der Regel über Jahre, manchmal sogar über Jahrzehnte, hin. Das ist zu viel für viele Patienten, die bereits unter den Folgen der medizinischen Behandlung leiden.

Doch die Patienten werden immer selbstbewusster. Nicht jeder ist mehr bereit, die Schuld eines anderen als Schicksal entschädigungslos hinzunehmen. Auch Angehörige kämpfen oft erbittert um Wiedergutmachung. Die Zahl der Anträge auf Schadensersatz bei den Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte nahm in den letzten Jahren stark zu. Anästhesisten, Chirurgen oder Orthopäden zahlen mittlerweile fünfstellige Jahresbeiträge für ihre Berufshaftpflicht. Patienten und ihre Verbände fordern die Einrichtung eines bundesweiten Kunstfehlerregisters, den Erlass eines Patientenschutzgesetzes sowie ein verbessertes Qualitätsmanagement in den Krankenhäusern.

Die Ursachen der Missstände:
Doch wie kommt es zu solchen Missständen? Immerhin sind Ärzte und Pflegepersonal dem hippokratischen Eid verpflichtet, der besagt, dass sie ihre Tätigkeit in den Dienst der Gesundheit ihres Patienten stellen sollen. Die Ursachen medizinischer Fehlbehandlungen (“Kunstfehler“) sind vielfältig, doch 'menschliches Versagen' steht dabei an erster Stelle: Die meisten Fehler passieren nachts oder in den frühen Morgenstunden. Ursache sind die berüchtigten 24-Stunden-Schichten von Ärzten und Pflegepersonal. Personalknappheit und Überlastung führen dazu, dass der Patient selbst und das nachfolgende Personal nicht genügend über den Behandlungsverlauf informiert werden; in der Betreuung der Patienten entstehen Ungereimtheiten und gefährliche Versäumnisse.

Doch auch Selbstüberschätzung und Fahrlässigkeit bei Ärzten und medizinischem Personal führen zu gravierenden Fehlern: Ein nur scheinbar harmloses Beispiel ist die sprichwörtliche 'Doktorklaue' auf den Medikamentenverordnungen. Unlesbare Rezepte, die den Apotheker zur Herausgabe des falschen Medikaments verleiteten, haben in den USA bereits zu horrenden Schmerzensgeldzahlungen geführt.

Wieso 'Kunst'fehler:
Doch was genau ist eigentlich ein Kunstfehler? Und wer stellt fest, wann es sich bei ausbleibendem Erfolg einer Behandlung um Schuld oder um Schicksal handelt?

Im Gesetz wird von einer Verletzung der „Regeln der ärztlichen Kunst“ gesprochen, wenn der Arzt nicht sorgfältig so behandelt, wie es dem derzeitigen medizinischen Wissenstand entspricht. Ausschlaggebend ist also nicht, ob eine Behandlung erfolgreich ist oder nicht, denn der Erfolg einer Behandlung hängt beispielsweise auch von Umwelteinflüssen oder der Konstitution des Patienten ab. Nur wenn der Arzt schuldhaft seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt und damit einen Schaden verursacht hat, liegt ein Kunstfehler vor. Ob dies der Fall ist, kann letztlich weder ein Anwalt noch ein Richter, sondern nur ein medizinischer Experte entscheiden.

Im Gegensatz etwa zu den USA ist es in Deutschland mit den Patientenrechten nicht weit her. So liegt die Beweislast im Medizinrecht beim Geschädigten. Das heißt: Der Patient muss den Behandlungsfehler nachweisen, und das fällt ihm in der Regel schwer: nicht nur, weil er ein medizinischer Laie ist, sondern auch, weil die herangezogenen Sachverständigen und Gutachter nicht selten die Fehler ihrer Kollegen zu decken versuchen. Eine Krähe hackt eben der anderen kein Auge aus.Dass das so ist, liegt auch daran, dass die ärztliche Haftung in Deutschland schlecht geregelt ist. Gibt ein Arzt einen Behandlungsfehler zu, kann er auch gleich strafrechtlich verfolgt werden. Oft wollen die Patienten den Arzt aber gar nicht bestrafen lassen, weil sie wissen, dass auch ein Arzt mal einen Fehler machen kann. Manchen würde bereits eine Entschuldigung für das erlittene Leid reichen. Und viele wären mit Schmerzensgeld zufrieden oder mit Schadensersatz, etwa für Umbauten in der Wohnung, die durch eine Behinderung notwendig werden.

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Schritt für Schritt: So bekommen Patienten Recht

1. Vor einem medizinischen Eingriff: Vorbeugen!

Lassen Sie sich, wenn Ihnen ein medizinischer Eingriff bevorsteht, nicht wie ein 'Schaf zur Opferbank' führen! Informieren Sie sich, wenn möglich, vorher: Bücher und das Internet geben Auskunft über Durchführung, Folgen und mögliche Komplikationen der Behandlung. Hausärzte, andere Patienten oder die lokalen Patientenstellen können über die Erfahrung und den Ruf des Arztes oder Krankenhauses informieren. Holen Sie vor dem Eingriff außerdem eine zweite Meinung eines anderen Arztes ein!

Der Arzt ist verpflichtet, Sie rechtzeitig (also nicht erst, wenn Sie schon auf dem OP-Tisch liegen!) über Vorgehen und Ziel der Behandlung, über zu erwartende Folgen, über Risiken und Nebenwirkungen sowie über mögliche alternative Behandlungsmethoden und Zusatzkosten aufzuklären. Außer im Notfall darf er Sie ohne Ihre Einwilligung nicht behandeln. Eine solche Einwilligung können Sie mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend geben. Letzteres etwa, indem Sie bei vollem Bewusstsein eine Behandlung ohne Widerspruch über sich ergehen lassen. Für den Fall, dass eine Behandlung nicht bei vollem Bewusstsein erfolgt/erfolgen kann, können Sie eine Patientenverfügung verfassen, in der Sie festlegen, welche medizinischen Schritte Sie für den Notfall bevorzugen. Daran sind dann Arzt und Pflegepersonal gebunden.

Muster für eine solche Patientenverfügung halten Patienten- und Verbraucherinitiativen bereit (Adressen unter „Literatur und Links“).

Lassen Sie sich niemals mit hastig und unwirsch hingeworfenen, nichtssagenden oder 'fachchinesischen' Erklärungen abspeisen und drängen Sie darauf, wie ein erwachsener Mensch behandelt zu werden!

Ihre Beobachtungen während des Krankenhausaufenthalts oder der Therapie können Sie in ein Patiententagebuch eintragen.
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2. Informationen und Beweise sammeln!

Wer glaubt, durch das Verhalten von Ärzten oder Pflegepersonal in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein, sollte sein weiteres Vorgehen genau abwägen.

Dazu müssen Sie erst einmal selbst tätig zu werden: Wenn Sie kein Patiententagebuch geführt haben, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll erstellen: Was wurde gemacht, von wem, wann und mit welcher Begründung?

In manchen Fällen kann es Sinn machen, den entstandenen Schaden durch Fotografien zu dokumentieren, etwa bei Schädigungen der Haut oder schlecht gerichteten Knochenbrüchen.

Auch sollten möglichst schnell die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus angefordert werden, notfalls schriftlich. Patienten - und auch die Erben verstorbener Patienten - haben ein Recht auf Einsicht in die Krankenakte und können - allerdings auf eigene Kosten - die Anfertigung von Kopien verlangen. Viele Ärzte sträuben sich jedoch zunächst mal mit dem Argument, dies würde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerstören. Der Patient sollte sich dadurch nicht einschüchtern lassen; ist doch sein Vertrauen durch den Verdacht eines Kunstfehlers ohnehin bereits stark angegriffen. Er kann jedoch einen Vertreter seiner Krankenkasse von der Schweigepflicht entbinden und dazu bevollmächtigen, die Krankenunterlagen einzuholen. Das kann den Vorteil haben, dass der Arzt noch keinen Verdacht schöpft und die Unterlagen unmanipuliert herausgibt.

Zum Beweismaterial gehören außerdem Röntgenbilder, Fotokopien von Laborbefunden, schriftlichen Aufklärungsformularen. Wichtig: Der Patient sollte dem Arzt eine dreiwöchige Frist setzen, bis zu der die Kopien der Unterlagen anzufertigen sind und auf der schriftlichen Erklärung bestehen, dass die Behandlungsunterlagen vollständig sind.

Schließlich sollte man Zeugen, wie Pflegepersonal und Arzthelferinnen, aber auch Angehörige ausfindig machen und zu einer schriftlichen, gegebenenfalls zu einer eidesstattlichen Erklärung bewegen.

Sehr wertvoll kann es sein, weitere Betroffene ausfindig zu machen. Denn eine Häufung von Fehlern beeindruckt Versicherungen und Richter weitaus mehr als Einzelfälle. Spätestens jetzt sollten Sie, wenn Sie das nicht bereits vor dem Eingriff getan haben, sich mit Hilfe von Fachliteratur und im Internet über den Stand der Medizin und die angemessene Behandlungsmethode schlau machen. Keine Angst vor Fachbegriffen: Es gibt auch allgemeinverständlich geschriebene Bücher, und notfalls helfen Wörterbücher weiter. Unter „Literatur und Links“ finden Sie jede Menge nützliche Links und Fachliteratur.
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3. Kompetente Hilfe suchen

Oft bringt bereits die weitere Behandlung durch einen anderen Arzt Aufschluss über die Qualität der Arbeit des Vorgängers. Teilt er Ihren Verdacht auf einen Kunstfehler, bitten Sie ihn um eine schriftliche Erklärung dazu. Außerdem kann man einen Spezialisten mit der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragen.

Solche Privatgutachten müssen allerdings aus eigener Tasche bezahlt werden (Kosten: zwischen 400,- und 4.000,- Euro). Richter vermuten hinter Privatgutachten allerdings gern Gefälligkeitsgutachten und schätzen ihren Wert nicht sehr hoch ein. Sie verpflichten die Ärzte und ihre Berufshaftpflichtversicherungen außerdem nicht zur Zahlung von Schadensersatz.

Weiterer Nachteil: Zieht sich das Privatgutachten hin, können die Ansprüche des Geschädigten verjähren. Manche Gutachter verzögern das Verfahren absichtlich, um damit ihre Kollegen zu schützen. Schließlich könnten sie selbst einmal in eine ähnliche Situation kommen ...

Es empfiehlt sich, unbedingt von Anfang eine unabhängige Patientenschutzorganisation einzuschalten, die bei der Auswahl von spezialisierten Anwälten und Gutachtern berät. Die Verbraucherzentralen sind auch zur Rechtsberatung befugt. (Adressen unter „Literatur und Links“). Auch die Krankenkasse muss über den Behandlungsfehlerverdacht informiert werden (an die Hauptverwaltung wenden!). Noch sind manche Kassen bei der Aufdeckung von Regressen zwar zögerlich, sie haben jedoch selbst ein Interesse daran, den Verantwortlichen für Behandlungsfehler (und damit unnötige und hohe Behandlungskosten) ausfindig zu machen und bieten auch Hilfen an.

Mit Hilfe einer Patientenstelle oder der Verbraucherzentrale kann man versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Arzt und/oder seiner Berufshaftpflichtversicherung herbeizuführen. Das gelingt in der Regel jedoch nur bei offensichtlichen Kunstfehlern (das falsche Bein amputiert ...) oder bei geringem Streitwert. Räumen Arzt und Versicherung den Fehler ein, sollte ein spezialisierter Anwalt zur Bestimmung von Schadensersatz und Schmerzensgeld herangezogen werden.

Schadensersatz wird gezahlt, um den materiellen Schaden auszugleichen, zum Beispiel Verdienstausfall, Kosten für die Rehabilitation und den Umbau der Wohnung. Hierzu müssen die nötigen Belege vorgelegt werden. Schmerzensgeld entschädigt den Patienten dagegen für den immateriellen Schaden, wie erlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude. Wie viel Schmerzensgeld gezahlt wird, ist in besonderen Schmerzensgeldtabellen festgehalten. Sie werden allerdings für jeden Einzelfall gesondert bestimmt.

Die Auswahl eines geeigneten Anwalts entscheidet mit über das Gelingen des Verfahrens, hierbei sollte man sich von den Patientenstellen helfen lassen.
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4. Schlichtung oder nicht?

Eine gütliche Einigung ist jedoch kaum zu erwarten, wenn es sich um einen so genannten „Großschaden“ handelt, der mit Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder gar dem Tod des Patienten verbunden ist. Nun wird es für den Patienten bzw. für Angehörige schwierig, denn es geht um viel Geld.

Ärzte und auch Behörden empfehlen die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der regionalen Ärzte- und Zahnärztekammern. Hat ein Patient dort einen Antrag auf ein Behandlungsfehlerverfahren gestellt, holen sie - zumeist kostenlos - medizinische Gutachten ein. Der Patient hat dabei keinen Einfluss auf die Auswahl des Gutachters. Weiteres Problem:

Die Schlichtungsstellen bezeichnen sich zwar selbst als unabhängige Einrichtungen, sind es aber nicht unbedingt, denn sie werden von den Standesvertretungen der Ärzte und ihrer Berufshaftpflichtversicherungen bezahlt. Das kann Folgen haben: Sie weisen die Anträge der Patienten in der Regel ab. Daher fällt es den Ärzten und ihren Haftpflichtversicherern auch zumeist nicht schwer, die Entscheidungen der Schlichtungsstellen anzuerkennen.

Eine Ablehnung seiner Ansprüche durch eine solche Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission macht es dem Patienten schwer, wenn nicht unmöglich, einen weiteren Gutachter zu finden, der bereit ist, nicht nur den Behandlungsfehler des Arztes nachzuweisen, sondern auch noch dem Gutachter der Schlichtungsstelle - oft handelt es sich hierbei um renommierte Fachärzte mit Professorentitel - nachzuweisen, dass er ein falsches Gutachten abgegeben hat.

Außerdem muss der Arzt die Entscheidung der Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen nicht anerkennen, sondern kann sich auf den langwierigen und zermürbenden Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg einlassen. Weiterhin begrenzen die Schlichtungsstellen die Zahl der Anträge dadurch, dass sie für die Dauer Ihres Verfahrens keine anderweitigen Verfahren dulden. Dies kann die Patienten davon abhalten, rechtzeitig diejenigen Schritte zu unternehmen, die eher zum Erfolg führen. Denn für den Patienten ist es wichtig, die Verjährungsfrist von Schmerzensgeldansprüchen nicht zu verpassen. Sie beträgt nur drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patient Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangte. Ein Verfahren bei der Gutachterkommission verlängert diese Verjährungsfristen nicht! Sollten Sie daher den Weg über die Schlichtungskommissionen wählen wollen, sollten Sie unbedingt einen Verjährungsverzicht mit der Gegenseite vereinbaren.
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5. Klage vor einem Zivilgericht

Die unabhängigen Patientenstellen und Verbraucherzentralen empfehlen, als nächsten Schritt mit Hilfe eines Anwalts eine Klage vor dem Zivilgericht einzureichen. Beide Seiten werden nun Gutachter bemühen, um zu beweisen, ob ein Behandlungsfehler vorlag oder nicht. Patienten sollten dabei bedenken, dass viele Gutachter immer wieder von den Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte herangezogen werden und durch diese Gutachtertätigkeit ein nicht unwesentliches Nebeneinkommen erzielen. Negative Gutachten sollten Sie daher nicht ungeprüft akzeptieren. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Gerichtsgutachten einer Nachprüfung nicht standhält.

Dennoch sollten sich Patienten nicht auf das so genannte „Elfmeterschießen“ einlassen (auf ein positives Privatgutachten folgt ein negatives Gutachten der Gegenseite usw.), denn beim Vorhandensein von ablehnenden Gutachten gehen Richter - selbst medizinische Laien - im Zweifelsfall gern davon aus, dass kein Behandlungsfehler vorgelegen hat.
Bekommt der Patient vor dem Zivilgericht Recht, kann er auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hoffen.
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6. Strafrechtsverfahren

In einem Strafrechtverfahren entschieden, ob ein Arzt wegen Körperverletzung oder sogar dem Tod des Patienten zur Verantwortung gezogen werden und eine Geld- oder Gefängnisstrafe erhalten soll. Damit der Staatsanwalt den Behandlungsfehler nachweisen kann, werden weitere medizinische Gutachten fällig. Der Patient hat - außer möglicherweise einer moralischen Genugtuung - nichts davon. Seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzengeld muss er zivilrechtlich durchsetzen. Während eines Strafrechtsverfahrens können seine zivilrechtlichen Ansprüche sogar verjähren. Unerfahrene oder gar unredliche Anwälte schlagen aber oft zuerst den Strafrechtsweg ein. Damit tragen sie zur Eskalation der Situation bei. Denn da sich die Ärzte im Falle strafrechtlicher Verfolgung mit Händen und Füßen wehren, führt dieser Weg in den seltensten Fällen zum Erfolg.
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7. Literatur und Links

Bücher und Broschüren:

* Der so genannte „Pschyrembel“ (steht in fast jeder Bibliothek) hilft, das Fachchinesisch zu übersetzen:
Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, Otto Dornblüth, Willibald Pschyrembel, 259. Auflage,

Berlin: de Gruyter, 2002.
ISBN: 3110165228
Preis: 19,95 Euro


* Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) e.V. hat den Ratgeber „Mein Recht als Patient“ herausgegeben. Er informiert für den Laien verständlich anhand zahlreicher Fälle und Beispiele aus der Praxis über die Rechte des Patienten und seiner Angehörigen gegenüber Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern.
350 Seiten, Preis: 9,00 Euro, zu beziehen beim

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Tel: (0 30) 2 58 00-0
Internet: http://www.vzbv.de/go/


* Der Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe versendet die Broschüre „Eltern helfen Eltern“ (für Eltern behinderter Kinder) und „Wie kann ich mein Kind bei der Geburt schützen“.

Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe (AKG) e.V.
Münsterstr. 261
44145 Dortmund
Tel.: (02 31) 52 58 72 und 57 48 46
Fax: (02 31) 52 60 48


* Die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen hat zwei Broschüren zum Thema „Patientenrechte-Ärztepflichten“ (auch im Fall von Behandlungsfehlern) und „Patientenrechte bei ärztlichen Honorarforderungen“ mit Buchempfehlungen und Adressen herausgegeben. Erhältlich gegen Einsendung von je 4,- Euro für Schutzgebühr und Porto bei der

Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstellen e.V. (BAGP)
c/o Gesundheitsladen München
Auenstraße 31
80469 München
Tel.: (0 89) 76 75 51 31
Fax: (0 89) 7 25 04 74
Internet: http://patientenstellen.de/brosch.html

(Man kann es aber auch kostenlos herunterladen!; sehr empfehlenswert!! - Anm. Jos.)

Internet:

Die Informationsfülle im Internet zu Gesundheitsthemen ist überwältigend. Und nicht nur das:

Hinter manchem vermeintlichen Patientenratgeber stecken obskure Interessenvertretungen, die - Zufall oder nicht - vergessen, auf die unabhängigen Patientenberatungsstellen hinzuweisen.

Juristisch wenig hilfreich sind auch manche sehr emotionale Seiten und Foren von Betroffenen.

Hier ein kleiner, kommentierter Wegweiser durch den Dschungel der Patientenratgeber:

* Informationen und weiterführende Hinweise des Bundesministerium für Gesundheit, u.a. mit Links zu verschiedenen medizinischen Datenbanken und Selbsthilfeinitiativen:

http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/them...chte/index.cfm


* Unter der Adresse http://home.mnet-online.de/gesundhei...e/vorsorge.pdf

können Sie eine Broschüre zur Patientenverfügung mit Formularmustern (PDF) herunterladen.


* Eine Organisation von Betroffenen ist die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Notgemeinschaften
Medizingeschädigter in Deutschland e.V.
Schloßstr. 37
41541 Dormagen
Tel.: (0 21 33) 4 67 53
Fax: (0 21 33) 24 49 55
E-Mail: info@bag-notgemeinschaften.de
Internet: www.bag-notgemeinschaften.de


* Unter http://www.netdoktor.de/wegweiser/se...lfa.asp?Show=A finden sich weitere Links zu Selbsthilfegruppen, alphabetisch geordnet.


* Unter http://www.picker-europe.de/links/patienten.htm findet sich eine umfangreiche Linkliste zum Verbraucherschutz im Gesundheitswesen.


* Unter www.medizinrecht.de finden Sie eine Rechtsdatenbank mit Gerichtsurteilen.

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Viele Grüße an alle Mitkämpfer, viel Gesundheit und Erfolg, und lasset Euch nicht 'runterkriegen!

Josef
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