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  #1  
Alt 18.03.2006, 13:09
friedi friedi ist offline
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Beiträge: 1
Standard Anrechung Einkommen Witwenrente

Hallo!

Weiß jemand, "welches" Brutto-Einkommen für die Berechnung des anzurechnenden Einkommens auf Witwenrente relevant ist?

Also konkret:
Ich habe Erwerbseinkommen, fahre eine Firmen-PkW mit privater Nutzung -> d.h. mein Brutto ist durch den Geldwerten-Vorteil (PKW) recht hoch - zählt der Geldwerte-Vorteil bei der Berechnung der Witwenrente zum Brutto??

Schon mal Danke
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  #2  
Alt 18.03.2006, 16:17
shalom shalom ist offline
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Registriert seit: 25.08.2005
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 222
Standard AW: Anrechung Einkommen Witwenrente

Zählt der steuerwerte Vorteil eines Dienstwagens zum Brutto, so erhöht das nach meiner Meinung (als Laie !! ) umgerechnet das monatliche Bruttoeinkommen.

Die Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen basiert auf Regelungen des Sozialgesetzbuchs. Dabei errechnet sich das anrechenbare Einkommen aus dem Bruttoeinkommen, das wegen Steuern und Sozialabgaben um 40 % pauschal reduziert wird (d.h. diese neue Zahl ist das pauschalierte Nettoeinkommen).

Danach vergleicht man das pauschalierte Nettoeinkommen mit dem Freibetrag aus der Witwenrente. Überschreitet das pauschalierte Nettoeinkommen den Freibetrag, so werden (wiederum) 40 % des Differenzbetrages von der Witwenrente als Kürzungsbetrag abgezogen.

Siehe die unten angegebenen URL vorgelegten Rechenbeispiele oder aber auch die rechtlichen Hinweise und Beispiele im Thread "Witwenrente"

Allgemeine Hinweise zum Rentenrecht, -begriffen und -programmen findet man unter: www.rente-aktuell.info

Aus der nachfolgenden URL stammen die weiteren Zitate:

http://www.sozialgesetzbuch.de/rente...php?index=1604

ZITATANFANG:

Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist auf
* Witwen- und Witwerrenten,
* Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder und
* Erziehungsrenten
anzurechnen.
Es werden grundsätzlich alle Einkommensarten angerechnet. Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen.
Das anzurechnende Einkommen ist grundsätzlich aus dem Vorjahreseinkommen zu ermitteln. Dabei ist immer von dem Nettoeinkommen auszugehen. Bei den meisten Einkommensarten wird zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Von dem ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. 40 % des Rests werden auf die Rente angerechnet.
Die Freibeträge betragen seit dem 01.07.2003 bei:

Witwen-, Witwer-, Erziehungsrenten 689.83 EUR (alte Bundesländer) ; 606.41 EUR (neue Bundesländer)

zzgl. je waisenberechtigtem Kind 146.33 EUR (alte Bundesländer) ; 128.63 EUR (neue Bundesländer)

Waisenrenten 459.89 EUR (alte Bundesländer) ; 404.27 EUR (neue Bundesländer)

Die Freibeträge sind dynamisch, sie werden zum jeweils 01.07. eines Jahres durch die Rentenanpassungen verändert.
Zu jeder Rentenanpassung wird das anzurechnende Einkommen neu ermittelt. Wenn sich zwischendurch das Einkommen verändert, kann eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Diese Neuberechnung wird jedoch nur dann durchgeführt, wenn sich die Einkommensänderung zugunsten des Rentners auswirkt und das neue anzurechnende Einkommen mindestens 10 % niedriger ist als das bisherige.

Beispielrechnung:

Eine Witwe beantragt die Neuberechnung ihrer Rente, weil sich ab Mai 2006 ihr Einkommen reduziert hat. Sie hatte 2005 ein Einkommen als Angestellte in Höhe von 30000 EUR. Im Monat Mai 2006 erhält sie monatlich 2000 EUR, als Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommt sie im Jahr 2006 insgesamt 1800 EUR. Sie lebt in Hamburg.
Von dem Vorjahreseinkommen (2005) werden pauschal 40 % abgezogen, da sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat (pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages):
30000 EUR - 40 % = 18000 EUR bzw. monatlich 1500 EUR
Dieser Betrag wird mit den monatlichen Beträgen ab Mai 2006 verglichen:
2000 EUR + 150 EUR (1/12 der Sonderzuwendungen) = 2150 EUR
2150 EUR - 40 % = 1290 EUR
Das laufende Einkommen von 1290 EUR ist mindestens 10 % niedriger als das Vorjahreseinkommen (1500 EUR). Darum wird mit dem laufenden Einkommen weitergerechnet.
Der Freibetrag beträgt 689.83 EUR. Das Einkommen in Höhe von 1290 Euro übersteigt den Freibetrag um 600.17 EUR. Hiervon werden 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die Rente wird also um 240.07 EUR gemindert.
In dem sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat bei einer Witwen- oder Witwerrente) wird kein Einkommen angerechnet.
Vertrauensschutzregelungen
Die Einkommensanrechnung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz verändert. Das bisherige Recht gilt
* für Fälle, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist,
* für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt war,
* für vor dem 1.1.2002 geborene Waisen
unverändert weiter. Diese Regelung gilt bei Erziehungsrenten auch sinngemäß für die geschiedenen Ehegatten.
Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Vermögenseinkommen werden außer acht gelassen. Außerdem gelten andere Prozentsätze für die pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages.

ZITATENDE
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel

Geändert von shalom (18.03.2006 um 16:24 Uhr)
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  #3  
Alt 18.04.2007, 20:49
Dyck Dyck ist offline
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Registriert seit: 18.04.2007
Beiträge: 3
Standard AW: Anrechung Einkommen Witwenrente

Sehr geehrte Damen und Herren,

weiß jemand wie hoch die eigene Altersrente sein darf um dass eine Witwenrente nicht gekürzt wird oder gekürzt werden darf. In welchem Gesetz kann ich das nachlesen?

Hat eine Berufsunfähigkeit mit wie heißt es so schön mit „Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens“ zu tun? Gilt dies auch für eine Altersrente?

Ich würde mich freuen wenn man mir diese Fragen beantworten könnte, dafür besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

M.D.
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  #4  
Alt 18.04.2007, 20:50
Dyck Dyck ist offline
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Registriert seit: 18.04.2007
Beiträge: 3
Standard AW: Anrechung Einkommen Witwenrente

Sehr geehrte Damen und Herren,

weiß jemand wie hoch die eigene Altersrente sein darf um dass eine Witwenrente nicht gekürzt wird oder gekürzt werden darf. In welchem Gesetz kann ich das nachlesen?

Hat eine Berufsunfähigkeit mit wie heißt es so schön mit „Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens“ zu tun? Gilt dies auch für eine Altersrente?

Ich würde mich freuen wenn man mir diese Fragen beantworten könnte, dafür besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

M.D.[/QUOTE]
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  #5  
Alt 18.04.2007, 21:56
Benutzerbild von Barbara_vP
Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Registriert seit: 25.12.2003
Ort: Alfter
Beiträge: 1.153
Standard AW: Anrechung Einkommen Witwenrente

Hallo Dyck
eine rein private BU wird nicht auf die Rente angerechnet auch nicht eine Betriebsrente.
Zum anderen kann ich nix sagen
barbara
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  #6  
Alt 19.04.2007, 08:08
shalom shalom ist offline
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Registriert seit: 25.08.2005
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 222
Standard AW: Anrechung Einkommen Witwenrente

Hallo Dyck,

schaue mal in meinen Beitrag vom 18.03.06 in diesem Thread. Dort ist eigentlich Deine Frage schon vollständig beantwortet, denn auch Altersrente zählt ja als Einkommen.

Ferner kann man den Thread "Witwenrente" nachlesen:

http://www.krebs-kompass.org/Forum/s...ad.php?t=16907

Vielleicht sind diese Zeilen hilfreich für Dich.

Falls Du jedoch absolut verlässliche Antworten auf Deine Fragen brauchst, wäre auch ein direktes Gespräch mit einem Berater der nächsten Niederlassung der Deutschen Rentenversicherung nicht die schlechteste Lösung.

Mit besten Grüßen
Shalom

P.S.: Ich habe noch eine etwas ältere aber verständliche Quelle im Internet gefunden:

http://www.behindertenhilfe-online.d...nstgrenzen.pdf
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(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel

Geändert von shalom (19.04.2007 um 08:37 Uhr)
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