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  #1  
Alt 10.06.2004, 18:40
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo,
es gibt da ein Problem und ich hoffe, daß mir jemand Info´s geben kann.
Was machen wir Mütter, wenn wir uns in Kliniken usw. aufhalten müssen und unsere Kinder (5 Jahre u. 10 Jahre) nicht betreut werden können. Die Krankenkasse zahlt zwar für die Betreuung, aber wo bekommt man jemanden her. Gerade jetzt, wo die Urlaubszeit beginnt und das sonst einsetzbare Betreuungspersonal nicht zur Verfügung steht.
Danke für Eure HILFE!
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  #2  
Alt 11.06.2004, 14:59
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo Bärbel,
es besteht auch die Möglichkeit, daß dein Mann während eines KH-Aufenthaltes die Betreuung der Kinder übernimmt. Wende dich doch nochmal an deine Krankenkasse.

Anita
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  #3  
Alt 12.06.2004, 14:13
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo Anita,

sicherlich trägt die Krankenkasse die Kosten, nur wer hilft wenn mein Mann, Verwandte u. Bekannte nicht können, aus welchen Gründen auch immer.

Die Frage ist, wo wir (gilt auch für die anderen Betroffenen) sonst noch Hilfe bekommen? Sind die Jugenämter o.ä. Ansprechpartner?

Wir wollen unsere Kinder ja nicht in unausgebildete Hände geben.

Für weitere Nachrichten bin ich dankbar.
Bärbel
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  #4  
Alt 12.06.2004, 19:46
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo Bärbel,
vielleicht kann dir dein Hausarzt weiterhelfen, oder, falls du in einer ländlichen Gegend wohnst, kannst du mal beim Maschinenring nachfragen. Das ist zwar eine Organisation, die in erster Linie Hilfskräfte an Landwirte vermittelt, aber auch Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung an Privathaushalte für solche Notfälle. Evtl. kannst du in deiner Kirchengemeinde nachfragen oder bei der Caritas. Du wirst wohl kaum ausgebildetes Personal finden, aber das ist man ja in der Regel als Mutter auch nicht ;-) Ich wünsche dir viel Erfolg bei der Suche und viel Gesundheit.

Liebe Grüße
Anita
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  #5  
Alt 12.06.2004, 19:52
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo

Jungenämter helfen mit Sicherheit. Es gib heute auch Pflegeeltern die Kurzzeitpflegekinder aufnehmen. Wende dich an dein zuständiges JUngenamt.Mache es früh genug.DEnn so hast auch du als Mutter die Familie kennenzulernen .
Gruß Gabi
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  #6  
Alt 13.06.2004, 20:06
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hi ! ich hatte dieses Problem letztes Jahr auch !! es war echt das renste Martyrium bis wir endlich was erreicht haben !! Mein Mann kontte laut KK nicht zuhause bei den Kindern bleiben.Ok er hätte es tun können, wäre aber mit einem Hungerlohn von ca 6 Euro die Stunde abgespeist worden. Und welcher AG macht auf die dauer sowas mit ?? In der heutigen Zeit ist es echt bescheiden. Vor allem wenn man ja auf den Verdienst angewiesen ist. Wer geht schon in der heutigen zeit für 6 Euro die Stunde arbeiten ?? dafür kriegste noch nichtmal ne Putze !! Wir sind dann um 5 Ecken daran gekommen ! besonders geholfen hat uns der Internationale Bund mit Sitz in Offenbach (nähe Frankfurt/M) Weiss aber nicht, ob der nur Regional arbeitet. Die zuständige Frau dort war echt super. Die kennen alle Tricks und Gesetzeslagen !! leztendlich hat die Krankenkasse dann zugestimmt aber auch nur weil ich sehr hartnäckig war( meine Kinder waren anderthalb und 6 ) und wir ja wirklich jemanden brauchten. Ach so hier in Frankfurt gibts noch den "Notmütterdienst" die rechnen auch mit der Kasse ab. Habe aber schon mehrfach gehört, daß die nicht so zuverlässig sind. Sprich die Mutter liegt im KH und die Dame taucht zuhause nicht auf. Also wenn ihr im KH seid, habt ihr wenn kein anderer da ist auf alle fälle anspruch auf eine HH für 8 stunden täglich das ist Fakt. Bitte nicht abwimmeln oder mit Hungerlöhnen der KK abspeisen lassen. Alles Gute. Lg gabi
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  #7  
Alt 15.06.2004, 17:31
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo Bärbel,versuch es doch mal bei Sozialdiensten z.B.Diakonie oder überhaupt bei deinem zuständigen Pastor.Das hat nicht unbedingt was mit Kirche zu tun,aber oftmals kennen die jemanden,der helfen kann,ansonsten wirklich die Kurzzeitpflege wie weiter oben beschrieben.Oder,falls du eine Pflegestufe hast,ein ambulanter Dienst.Toi,toi,toi,Susanne
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  #8  
Alt 27.06.2004, 11:39
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Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo Bärbel,

in § 38 SGB V und im Rundschreiben 88c ist die Haushaltshilfe geregelt. Und darin heisst es u.a.................

Personen, die die Haushaltshilfe erbringen:
Haushaltshilfe ist als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse ist somit grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. § 132 Abs.1S.1 SGB V bestimmt dazu, dass die Krankenkasse die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen kann. Sie kann nach § 132 Abs.1S.1 SGB V aber auch Beschäftigte anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen. In diesem Falle hat sie mit den Trägern der Einrichtungen Verträge über die Erbringung und Vergütung der Leistung zu schließen.
Für die Betreuung der Kinder kann es - bspw. bei mehreren Kleinkindern - angezeigt sein, als Haushaltshilfe eine entsprechend ausgebildetet Kraft zu stellen.


WENDE DICH EINFACH AN DEINE KRANKENKASSE; DIE HABEN LISTEN MIT EINRICHTUNGEN UND KÖNNEN DIR ADRESSEN LIEFERN. IN DER REGEL SIND DAS DIAKONIE,CARITAS UND SO WEITER. HÄUFIG MELDEN SICH AUCH AUSGEBILDETE KINDERKRANKENPFLEGER UND LaSSEN SICH IN DIESE LISTEN AUFNEHMEN.

Jetzt noch mal zu der Aussage Deiner Krankenkasse: "Mein Mann kontte laut KK nicht zuhause bei den Kindern bleiben.Ok er hätte es tun können, wäre aber mit einem Hungerlohn von ca 6 Euro die Stunde abgespeist worden".

Ich kenne es von meiner KK so, dass die Krankenkassen den Nettoverdienstausfall zahlen.

Die einzige finanzielle Einbusse wäre die Eigenbeteilung, die man zu leisten hat- und die fällt ja bei jeder Haushaltshilfe an - egal ob Ehemann oder eine fremde Kraft.

SGB V § 38

Haushaltshilfe

Abs. 5: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

§ 61 Satz 1: Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
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