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  #1  
Alt 26.04.2013, 19:43
NTH NTH ist offline
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Standard Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo,

zum Start meiner Krebserkrankung wurde ich von einem Schulmediziner, der auch immuntherapeutische Behandlungen durchührt, behandelt (als Vorbereitung für eine schwere OP).

Dieser Arzt signalisierte mir dann einen Tumorrückgang. Dies wurde schriftlich von ihm dokumentiert und auch der Krankenkasse gegenüber dokumentiert.

Beim nächsten Termin in der Uniklinik wurde festgestellt, dass der Tumor sich nicht verkleinert hat.

Die für die Behandlung gestellten Rechnungen habe ich nicht gezahlt und mit Ermutigung der Ärzte in der Uniklinik Anzeige wegen Köperverletzung gestellt.

Es wurde ein Gutachten erstellt, das ganz klar besagt, dass die Behandlungen unwirksam waren und der Arzt nicht dazu in der Lage war, mit seiner "Ausrüstung" die Entwicklung des Tumors zu beurteilen. Die Anzeige wurde jedoch zurück gewiesen, da man eben nicht mit Gewissheit sagen kann, wie sich der Tumor genau im Zeitraum entwickelt hat, man kann nur vermuten, dass er eben gewachsen ist bzw. die Gesamtsituation für mich schlimmer wurde.

Der Arzt bzw. die Verrechnungsstelle hat danach keine weiteren Bemühungen angestellt, um die Rechnungen einzufordern und ich bin davon ausgegangen, dass der Arzt die Rechnungen nicht eintreiben wird, um keinen Staub aufzuwirbeln im Sinne Presse oder ähnliches.
Nach 3 Jahren habe ich nun Mahnbescheid erhalten und der Betrag soll eingeklagt werden.
Das Prozessrisiko (also die Summe der Anwaltskosten) ist für mich recht hoch.

Hat jemand Erfahrungen mit solchen Verfahren bzw. gibt es unterstützende Organisationen bzw. Institutionen an die man sich in dieser Situation wenden kann bzw. die unterstützen?

VG
N.
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Träume, was du träumen möchtest.
Gehe, wohin du gehen möchtest.
Sei, wer du sein möchtest,
denn du hast nur ein Leben und eine Chance,
die Dinge zu tun,
die du tun möchtest. (Unbekannt)

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  #2  
Alt 26.04.2013, 20:37
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo NTH,

aus diesem Bericht entnehme ich, dass Du nicht in der Lage bist, aus eigenen Mitteln einen Anwalt zu finanzieren.
Für diesen Fall (Bedürftigkeit) gibt es fast überall die Möglichkeit "Prozesskostenhilfe" zu bekommen. Beantragen kannst Du dieses bei dem Sozialamt.
Außerdem würde ich diese Rechnung der Krankenkasse zur Zahlung vorlegen bzw. diese bitten für Dich einzutreten - entweder sie zahlt oder klagt.

Auf jeden Fall musst Du fristgerecht erst einmal Widerspruch durch einen Anwalt einlegen lassen. (Hast Du die Verjährungsfrist geprüft?)

Ich drücke dir beide Daumen.

Viele Grüße
Wolfgang


PS. Ich habe Dir noch eine Kopie aus dem Ärzteblatt per PN geschickt (Betreffend: Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Forderungen)
__________________
Die im Krebs-Kompass von mir verfassten Texte dürfen auf anderen Homepages und in anderen Foren ohne meine Zustimmung nicht verwendet oder veröffentlicht werden. Das gilt auch für Auszüge aus meinen Texten.
Hilfe für Kehlkopfoperierte gibt es auch unter: Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V.
www.kehlkopfoperiert-bv.de

Geändert von wolfgang46 (26.04.2013 um 20:58 Uhr) Grund: PS nachgetragen
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  #3  
Alt 27.04.2013, 10:34
NTH NTH ist offline
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Registriert seit: 24.07.2008
Beiträge: 297
Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo,

nein, es geht mir nicht um Prozesskostenhilfe.
Es geht mehr um Unterstützung in der Sache, also zB durch Organisationen oder Verbände, die in einem solchen Fall unterstützen.

Auch die KV müsste doch eigentlich gegen einen solchen Kassenarzt vorgehen, auch wenn ich als Privatpatientin behandelt wurde?

VG
N.


Zitat:
Zitat von wolfgang46 Beitrag anzeigen
Hallo NTH,

aus diesem Bericht entnehme ich, dass Du nicht in der Lage bist, aus eigenen Mitteln einen Anwalt zu finanzieren.
Für diesen Fall (Bedürftigkeit) gibt es fast überall die Möglichkeit "Prozesskostenhilfe" zu bekommen. Beantragen kannst Du dieses bei dem Sozialamt.
Außerdem würde ich diese Rechnung der Krankenkasse zur Zahlung vorlegen bzw. diese bitten für Dich einzutreten - entweder sie zahlt oder klagt.

Auf jeden Fall musst Du fristgerecht erst einmal Widerspruch durch einen Anwalt einlegen lassen. (Hast Du die Verjährungsfrist geprüft?)

Ich drücke dir beide Daumen.

Viele Grüße
Wolfgang


PS. Ich habe Dir noch eine Kopie aus dem Ärzteblatt per PN geschickt (Betreffend: Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Forderungen)
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  #4  
Alt 27.04.2013, 11:32
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Registriert seit: 19.11.2002
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 1.231
Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo,

meines Wissens hat jede Krankenversicherung, ob gesetzlich oder privat, eine spezielle Abteilung für diese Fälle.

Kannst Du nicht der Versicherung diese Rechnung zur Begleichung oder nicht Begleichung weiterreichen?



VG
Wolfgang

PS. Aber fristgerecht reagieren musst Du in jedem Fall. Sonst geht das Ganze zu Deinen Ungunsten aus.
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  #5  
Alt 15.05.2013, 02:36
SelmaM SelmaM ist offline
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Registriert seit: 14.03.2008
Beiträge: 42
Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo NTH und Wolfgang,

Prozesskosten- oder Beratungsbeihilfen wären doch, wenn überhaupt, nur der Knopf am Anzug...um es vorsichtig zu formulieren.

Ich erachte die Handlungsweise, die mir bewusst-vorsätzlich erscheint, nach 3 Jahren, also kurz vor einer möglichen Verjährung einen toll-dreisten Mahnbescheid erstellen zu lassen, für skrupellos angesichts der Vorgeschichte.

Es gibt neben dem VdK http://www.vdk.de/deutschland/ (man muss hier allerdings für RA-und Gerichtzshilfen 2 Jahre Zahlmitglied sein oder die Beiträge rückwirkend nachbezahlen) auch noch den UPD http://www.vdk.de/deutschland/, die einem in solchen Fällen helfen könnten.
Ich würde nicht aufgeben und schon gar nicht aus Budgetgründen. Bis zu einer Zahlung wäre noch ein weiter Weg.

Einfach Strafanzeige stellen bzw. erneuern, weil sich beispielsweise neue Hinweise oder/und Fakten gefunden hätten..!

Ich habe neben all meinem Leid auch viel Schlimmes und Schlechtes erlebt und erfahren und erleiden müssen und ich habe stets gekämpft, habe aufgemuckt und mich überall beschwert. Im Nachheinein betrachtet, trotz aller Unwägsamkeiten und Dementis, muss ich sagen: ich habe alles richtig gemacht. Das empfehle ich auch gern anderen Betroffenen. Allerdings sollte das immer alles sachlich verlaufen und auf Fakten beruhen. Wir sind zahlende Kunden geworden in diesem Zahl-System Medizin und sollten unsere Pflichten wie auch Rechte besser kennen und vor allem besser wahrnehmen!
Schade, dass einen die Krankenkassen da ziemlich im Regen stehen lassen, obwohl es denen doch wichtig sein müsste.
Nur nicht denken, man habe eh keine Chance oder so. Oftmals reichen schon die Recherchen und Unnahemlichkeiten einer Untersuchung, Beschlagnahmung von Aktenm, Befragung von Zeugen/Mitarbeitern, um Widersachern ordentlich Paroli zu bieten, auch wenn es nicht zu einer juristischen Verurteilung reichen sollte.

Ich meine mich erinnern zu können, dass es in/um Heidelberg auch so eine Patienten-Vertreung gibt/gab, wo man gegen einen Betrag X sich Gutachten erstellen, (Zweit-) Meinungen einholen oder auch nur Befunde deuten lassen könnte und das war noch nicht einmal sehr kostenträchtig. Das Büro wurde von, ich glaube, 4 Ärzten gemeinschaftlich geleitet. Da müsste man vielleicht mal googeln und recherchieren!

Ich wünsche viel Glück und viel Erfolg und : NEVER GIVE UP

GRÜSSE IN DIE NACHT!
EURE SELMA
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~ Dummheit geht oft Hand in Hand mit Bosheit. ~ [Heinrich Heine]
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  #6  
Alt 15.05.2013, 22:43
Gabi1964 Gabi1964 ist offline
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Registriert seit: 20.09.2012
Ort: Fürth
Beiträge: 62
Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Selbst im rechtlichen Bereich tätig kann ich nur raten, Widerspruch einlegen und dann erstmal bei deiner Krankenversicherung den MTK mit allen Ergebnissen füttern und um ein Gutachten bitten. Das ist kostenlos. Der Arzt muss seine Forderungen begründen. Mit dem Gutachten kann jeder medizinrechtlich bewanderte Anwalt schon mal dagegen argumentieren. PKH gewährt das Gericht wenn Aussicht auf Erfolg. Dann wird auch ein Gutachten bezahlt. Alles andere ginge in die Rechtsberatung. Und die ist leider verboten.
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