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Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Abschlag bei Erwerbsminderungsrente ist gesetzeswidrig
Die seit 2001 eingeführten Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente (Minderung des sog. Zugangsfaktors) wegen Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres sind gesetzeswidrig. In dem von dem Sozialverband am Bundessozialgericht (BSG) geführten Verfahren ging es um eine 1960 geborene Klägerin, die schon seit Jahren eine Erwerbsminderungsrente erhielt, welche aber 2003 neu zu ihren Ungunsten beschieden wurde. Hintergrund dessen sind die zum Jahresbeginn 2001 eingeführten Rentenabschläge für Rentner, die nach dem 60., aber vor dem 65. Geburtstag in Rente gehen. Um ein befürchtetes Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente zu verhindern, wurden ebenfalls zum Jahresbeginn 2001 auch hier vergleichbare Abschläge eingeführt. Die Rentenversicherer wandten diese Kürzungen aber auch auf Rentner an, die schon vor dem 60. Geburtstag aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnten und deshalb eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dies ist jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbar, urteilte das BSG. Ein Ausweichen von der regulären zur Erwerbsminderungsrente kommt frühestens ab 60 Jahren in Betracht. Ein davor liegender Rentenbezug soll daher nach dem Gesetz nicht zu einem Abschlag führen. Es stellt einen Grundrechtseingriff dar, wenn ein Teil der Vorleistung für die Rentenversicherung nicht angerechnet wird. Gleichzeitig äußerte das BSG auch Zweifel, ob die Abschläge ab 60 Jahren bei der regulären Rente verfassungsgemäß sind, ließ dies aber letztlich offen. Durch das Urteil erhält die Klägerin statt 800 nun 937 Euro monatlich Erwerbsminderungsrente. BSG, Urt. - B 4 RA 22/05 R dpa v. 01.06.2006 aus: Rechtsprechung 02.06.2006 (ts) - (c) www.arbeitsrecht.de Bislang liegen noch keine weiteren schriftlichen Urteilsbegründungen vor. Die werden erst im Herbst 2006 durch das BSG veröffentlicht, wohl aber Details zu den Hintergründen http://www.offenburg.igm.de/news/meldung.html?id=8748 |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Grüß Dich Shalom,
Wenn ich deinen Beitrag richtig gelesen habe, würde für uns dadurch ein Anspruch auf Nachzahlung bestehen? Da du dich damit gut auskennst, würde ich mich freuen, wenn du evtl. eine Vorgehensweise aufzeigen könntest, damit wir rechtzeitig unser zustehendes Recht geltend machen können. Da z.B. bei mir die Frist des Widerspruches schon abgelaufen ist. Vielen Dank für diesen Beitrag!!!! |
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Liebe Jutta,
ich bin engagierter Laie wie Du, aber "rechtlich sensibilisiert" und das auf einem etwas anderen Kanal, da ich als sog. "Rentenferner" (d.h. NACH dem 31.12.1946 geboren) nach erfolgreichen Landgerichts-, Oberlandesgerichtsinstanzen vor den entsprechenden Karlsruher Gerichten nun vor dem BGH gegen die Startgutschriftsfestlegung der Zusatzversorgungskasse (VBL) des Öffentlichen Dienstes klage. In einem entsprechenden Forum, in dem sich "Startgutschriftsgeschädigte" tummeln (www.vsz-ev.de dort: Forum ) gab es am 07.06.06 einen Forumseintrag einer Anwältin aus Hannover. Ich habe weiter recherchiert und einen entsprechenden Pressebeitrag dann dort (unter einem anderen Nickname) und hier im Forum plaziert. Da ich davon ausgehe, dass einige der Krebsforumsleser von diesem Urteil des BSG betroffen sein werden, habe ich den Beitrag ins Krebsforum gestellt, obwohl ich selbst als Hinterbliebener gar nicht betroffen bin. Ich kann keine weitere Hilfestellung anbieten, zumal auch die Urteilsbegründung noch gar nicht vorliegt. Vielleicht lohnt sich eine Rücksprache bei einem einschlägig versierten Anwalt. Mit besten Grüßen Shalom Zitat des Beitrages der RA Frau Ott im VSZ-EV - Forum: Am 01.06.2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Abschlag von 0.3 v.H. pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, rechtswidrig ist! Ein schriftliches Urteil wird nicht vor dem Herbst erwartet, so dass die Entscheidungsgründe noch nicht im Einzelnen bekannt sind. Es ist aber davon auszugehen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rentenbescheide entprechend neu berechnen muss. Gleiches gilt dann natürlich auch für die VBL. Hier ergibt sich jedoch das Problem, dass die Satzung erst entsprechend geändert werden müsste, so dass fraglich ist, ob sich der Anspruch derzeit ohne Klageverfahren ohne weiteres durchsetzen lässt. Rechtsanwältin Jaana S. Ott Berliner Allee 12 A 30175 Hannover Fon: 0511 / 388 85 83 Fax: 0511/ 388 85 84 www.kanzlei-jso.de mail@kanzlei-jso.de Zitatende |
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Lieber Shalom,
Ich danke dir herzlich, trotz deiner Bescheidenheit ;), für den weiteren Beitrag zu diesem Thema. Ganz besonders für die Kopie mit Anschrift der RA. @Alle davon Betroffenen: Falls dieses Urteil im Herbst niet- und nagelfest wird, wäre es von Vorteil wenn wir Betroffenen uns zu einer Sammelklage/Einspruch entscheiden würden, falls notwendig. Somit könnten wir alle eventuell anfallende Kosten sparen, und unsere kleine Rente für das tägliche Leben verwenden. |
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Hallole,
wer sich informieren will, wie sich Klageverfahren vor den Sozialgerichten in die deutsche Gerichtsbarkeit einordnen, ob anwaltlicher Vertretungszwang existiert oder nicht, ob Gerichtskosten entstehen oder nicht, kann sich unter www.bundessozialgericht.de --> <Aufgaben> allgemein und unter Abschnitt II 5) und II 6) speziell informieren. Beste Grüße Shalom ZITATANFANG (aus www.bundessozialgericht.de) : II 5) Prozessvertretung In Verfahren vor dem SG und dem LSG brauchen sich die Beteiligten nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie können ihren Rechtsstreit selbst führen. Es steht ihnen allerdings frei, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Vor dem BSG besteht dagegen Vertretungszwang. Mit Ausnahme der Behörden (und der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung) müssen sich die Beteiligten durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierfür kommen alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte in Betracht. Als Prozessbevollmächtigte sind aber auch die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Entsprechendes gilt für Angestellte solcher Rechtsschutzunternehmen, die von Gewerkschaften oder sonstigen Vereinigungen ausgegliedert werden, weiterhin jedoch in deren wirtschaftlichem Eigentum stehen. II 6) Kosten Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch beim BSG für den Bürger, der als Versicherter, sonstiger Leistungsempfänger oder als Behinderter klagt (bzw. verklagt wird) gerichtskostenfrei. Seit 2002 haben jedoch sonstige Kläger und Beklagte für jede Streitsache eine Gebühr (für das Verfahren vor den Sozialgerichten: 150 €, vor den Landessozialgerichten: 225 €, vor dem Bundessozialgericht: 300 €) zu entrichten, auch wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht. Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie auch in anderen Gerichtszweigen üblich, gelten schließlich in Verfahren, an dem kein Versicherter o.ä. beteiligt ist (z.B. Rechtsstreiten zwischen Leistungsträgern oder Vertragsarztsachen). Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt; die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beteiligten werden im Urteil regelmäßig dem Unterlegenen auferlegt. Anders jedoch bei Behörden: Deren Aufwendungen sind nie zu erstatten. Einkommensschwache Beteiligte können auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird Ratenzahlung zugebilligt. ZITATENDE |
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Hier gibt es schon ein Muster zum runter laden.
Überprüfungsantrag. http://www.offenburg.igm.de/news/meldung.html?id=8748 |
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Hallo Mareile,
nun blicke ichs gar nicht mehr, gibt bezw. gab es nun Abschläge bei der EU-Rente vor 60 oder gibt es die nicht ??? Wenn ich meine seitenlange Rentenberechnung ansehe hilft mir dies bei dieser Frage nicht weiter, da sie viel zu kompliziert und undurchsichtig ist. Gruß Thomas |
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Es gibt seit dem 1.1.2001 keine EU-Rente mehr, diese wurde noch sehr viel höher angesetzt und zeigt schon gravierende finanzielle Unterschiede im Vergleich zur heutigen Erwerbsminderungsrente auf.
Eine Bekannte von mir, die weniger gearbeitet und weniger verdient/einbezahlt hat als ich, erhält mehr Rente, da sie ab Ende 2000 Rente bezieht. Rentenminderung Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, 0,3%. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8%. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 x 0,3% = 10,8%). Beginnt die Rente noch früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als würde die Rente erst mit 60 beginnen. Quelle: http://www.rententips.de/rententips/grv/em/08.php oder auch unter: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_e067.htm |
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danke Jutta, jetzt blick ichs auch, warum die Zurechnungszeit nur bis zum 60. Lebensjahr gerechnet wurde. Ich bin im Nov. 2001 mit 51 Jahren in Rente.
Gruß Thomas |
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@alle:
Hallo, Leute, weiß vielleicht jemand aus diesem Forum, wie es mit der Rechtmäßigkeit der 10,8%igen Kürzung der Pension bei Beamten aussieht? Die Frage ist für mich gerade aktuell, weil ich wegen Krebs/Chemotherapie und Amputation eines Unterschenkels mit 55 Jahren aus dem Dienst ausscheiden muss. Die Versetzung in den Ruhestand ist bereits angekündigt und wird wohl im nächsten Monat zugestellt. Nach bisherigem Verfahren werden 10,8% von der Pension abgezogen. Ich denke, dass die Kürzung wohl aus den selben Gründen wie bei den Rentnern entstanden ist, Genaues weiß ich allerdings nicht. Vielleicht kann hier jemand Auskunft geben!? |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
ich habe die Deutsche Rentenversicherung um Überprüfung meiner Erwerbsminderungsrente gebeten, und daraufhin die Antwort erhalten, dass die DRV eine andere Rechtsauffassung als das Bundessozialgericht hat....
Gruß Thomas |
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Für erwerbsunfähige Rentner/Pensionäre, die unter 60 Jahre alt sind, ist sicher der vorläufige einschlägige Urteilstext des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 von Interesse. Man kann unter der u.a. Internet-Adresse den Terminbericht des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 nachlesen.
Der Terminbericht einer Sitzung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.06 umfasst neben anderen Fällen im zweiten erörterten Fall auch die VOR-Entscheidung über die NICHT-Rechtmäßigkeit des dauerhaften Prozentabschlags für erwerbsunfähige Personen, die noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht haben. Der Terminbericht ist für uns als juristische Laien eher gewöhnungsbedürftig, die Grundbotschaft kann man jedoch auch als Normalbürger verstehen. Also hier der URL Hinweis zum Bericht des Bundessozialgerichts: www.bundessozialgericht.de Dann geht man zu: TERMINE 2006 Man sucht den Termin: 16.05.2006 In der vorletzten Spalte steht die Terminvorschau, in der letzten Spalte kann man den Terminbericht der Sitzung des 4. Senats zur entsprechenden Sitzung vom 16.05.06 anklicken. Liebe Grüße Shalom |
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Hallo,
inzwischen liegt das komplette Urteil des 4. Senats des BSG zum o.a. Sachverhalt in elektronischer Form vor. Nachzulesen unter: www.bundessozialgericht.de Entscheidungstexte vom 16.05.2006 : B 4 RA 22/05 R Mit besten Grüßen Shalom |
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Maaren,
es ist nicht rührend, sondern ich finde es zur Information sehr wichtig, dass Shalom solche Beiträge für uns sucht und ins Forum setzt. Ich denke, Deine immer wiederkehrenden negativen Äußerungen hier im Forum helfen uns garantiert nicht weiter. Wir sind nicht hier um die Welt zu ändern, sondern um uns zu informieren und auszutauschen. |
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Hallo Maaren,
ich kann Juttas Worten nur beipflichten, denn auch in anderen ähnlich gelagerten Threads waren Deine Beiträge eher entmutigend, sarkastisch und von wenig konstruktiven Sichtweisen geprägt. Du wirst wohl Deine Gründe haben, daher möchte ich das nicht weiter kommentieren. Ich habe mit voller Absicht für uns Laien den Verfahrensweg der Sozialgerichtsbarkeit in einem früheren Beitrag zitiert, um Mißverständnisse zu vermeiden und Klarheit zu gewinnen. Zur Versachlichung möchte ich beitragen, denn das scheint mir beim Umgang mit Gerichten stets angebracht zu sein. Das Bundessozialgericht ist nicht eine beliebige Unterinstanz der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die oberste und letzte Revisionsinstanz beim Verfahrensweg der Sozialgerichte. Hierhin schaffen es nur wenige Fälle und diese sind dann für die entsprechenden Kläger bzw. beklagten Institutionen von ganz grundsätzlicher Bedeutung. Gegen Entscheidungen dieser obersten Gerichtsbarkeitsstufe kann man nur noch vor dem Bundesverfassungsgericht Einspruch einlegen, wenn elementare Grundrechtsverstöße im Urteil erkennbar sind. Bis ein solches höchstrichterliches Urteil auch in die Tat umgesetzt ist, kann dann durchaus allerdings noch eine geraume Zeit vergehen. Nur für mich selber sprechend, habe ich die Erfahrung gemacht, das korrekte und sachbezogene Information mir sehr hilft, Aggressionen und Unwissenheit abzubauen und sich damit für mich Wege zu Lösungen auch öffnen können. Schaut man sich in den Threads dieses Forums um, so suchen viele Hilfestellungen, Tipps, Ratschläge. Warum nicht auch versuchen, Antworten zu geben ? Genau in diese Richtung zielen meine Beiträge im Krebsforum: eigene Erfahrungen und Informationen weiterzugeben, zum Nachdenken anzuregen und ggf. hilfreich für andere Betroffene zu sein. Die Weisheit habe ich als Laie ganz gewiß nicht gepachtet, aber auch nicht diejenigen, die eine generelle Ohnmachtsstimmung verbreiten. Es ist richtig, daß wir in unserem Staat uns vieles erst erkämpfen und dabei auch viel Geduld aufbringen müssen. Kämpfen sollte man für sein Ziel meines Erachtens jedoch GEMEINSAM und nicht ALLEIN GEGEN ALLE und schon gar nicht mit sarkastischen Rundum-Statements. Meine mittelbare Betroffenheit (die nichts mit dem obigen Fall vor dem Bundessozialgericht zu tun hat) in Bezug auf den mühsamen Kampf mit den Institutionen: Durch den Krebstod meiner Frau im Jahr 2000 und eine Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Ende 2001 erleide ich ganz erhebliche monatliche (für den eigenen späteren Rentenfall) Verluste der betrieblichen Altersversorgung. Mit einer Ohnmachtshaltung hätte ich wahrscheinlich gar nichts unternommen. So aber habe ich auf dem Zivilrechtswege geklagt, die Stationen Landgericht und Oberlandesgericht geschafft und klage jetzt gegen die Zusatzversorgungskasse vor dem Bundesgerichtshof(BGH) als oberster Zivilgerichtsinstanz. Von den Klägern, die sich bis zum BGH durchgekämpft haben werden später alle profitieren, die Einspruch gegen die neuen Betriebsrentenregelungen eingelegt haben. Mit diesem "Outing" möchte ich mich nicht als großer Hecht darstellen, sondern Mut machen, im Zweifelsfalle auch den evtl. langwierigen Klageweg zu beschreiten, wenn es geht z.B. auch gemeinsam mit ähnlich Betroffenen. Sich im Recht fühlen, Recht haben und Recht bekommen, sowie Recht in die Tat umsetzen, sind dabei durchaus unterschiedliche Zustände. Es gibt für mich bislang jedenfalls noch keinen Anlaß, grundsätzlich an unserem Rechtssystem zu verzweifeln, aber mühsam und langwierig ist das Kämpfen schon. LG Shalom |
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hallo maaren!
auch ich bin beim querlesen über einige deiner beiträge gestolpert und kann nur den kopf schütteln.... vielleicht ist dieses forum hier nicht der richtige platz für dich um deinen weltfrust loszuwerden, mit deinen bissigen und oft wenig taktvollen beiträgen bist du hier eher fehl am platz.... sonne:megaphon: |
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@shalom und jutta
ich habe gerade zufällig meinen namen in diesem thread entdeckt und habe gedacht, ich "mische" mich mal ein. ich würde unbedingt empfehlen, einen überprüfungsantrag wegen der rentenabschläge zu stellen. die rechtsanwaltskosten (falls nötig) müssten m.e. von der deutschen Rentenversicherung getragen werden, weil die rentenbescheide rechtswidrig sind. zu einem klageverfahren wird es bestimmt nicht kommen, weil das urteil eindeutig ist. außerdem gilt die rechtwidrigkeit der abschläge meiner meinung nach auch für hinterbliebenenversorgungen (witwen/witwer-renten), wenn der Ehepartner noch nicht 60. jahre alt war vor seinem ableben! |
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Hallo Frau Ott,
Vielen Dank fürs Ein/Mitmischen, und die Kurzinformation wie viele von uns vorgehen können. |
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@Maaren,
der Sinn Deines letzten Beitrages: ????? Wie Du dem Anfang dieses Threads entnehmen kannst, ist Frau Ott tatsächlich Rechtsanwältin aus Hannover. Welche Motivation bewegt Dich nun eigentlich, hier Forumsbeiträge zu schreiben? Ich glaube nicht, dass eine schwere Krankheit als Rechtfertigung dazu dienen kann, sich derart - wie Du es gerade tust - zu äußern. Vielleicht kannst Du Dich ggf. in Ratsuchende hineinversetzen, die reiben sich ziemlich verwundert die Augen, wenn sie Deine Beiträge lesen. Möchtest Du eigentlich andere krebskranke oder betroffene Menschen verwirren oder ärgern ? Dazu ist das Krebsforum sicher nicht gedacht. Denke doch mal nach, möchtest Du, das man mit Dir so umgeht, wie Du es mit anderen Forumsteilnehmern tust ? Ich glaube, das möchtest Du nicht. Es wäre schön und für die Leser des Krebsforums sicher nützlicher, wenn mehr Sachlichkeit um sich greifen würde. Manchmal verhältst Du Dich wohl nach der Devise: Woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe (bzw. höre, was ich sage) . Shalom |
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Zitat:
Guten Abend in die illustre Runde :-) ich muß keine Maaren o.a. lesen und noch weniger muß ich sie kommentieren, wenn mir ihr Geschreibsel nicht paßt, oder? Deshalb sträuben sich auch meine Nackenhaare, wenn ich diese Shalom'sche Personifizierung mit-lesen muß!:-) Shali, Sie sind, mit Verlaub gesagt, doch keinen Deut besser. Wie wäre es, wenn Sie auch endlich einmal mit der Versachlichung begännen? Ich will mich nicht einmischen, aber es stört mich ungemein und immer wieder, wenn hier aufeinander eingedroschen wird, wenn auch nur virtuell oder verbal. Und der zitierte Beitrag ist in meinen Augen auch nicht gerade sachlich oder gar höflich, schon gar nicht themenorientiert, denn: hier lautete der Tenor: Abschläge bei EU-Renten. Apropos: die BfA bzw. LVA bzw. RV Bund/Land haben angeblich Anweisungen erhalten, wonach Überprüfungsanträge unbeantwortet und unkommentiert bleiben sollen. Das finde ich nicht sehr demokratisch und noch weniger transparent. Eine Chance auf Prüfung oder Neuberechnung hätten wohl nur die, denen erst kürzlich ein Rentenbescheid zuging und wo die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Spannend, wie sich das noch entwickelt. Wir bleiben dran :-) Liebe Grüße in die (wieder mal schlaflose) Nacht Eure Inter |
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Hallole Inter,
ich verstehe Deine Sorge und auch Dein Bemühen um Sachlichkeit (ich habe mal Deine Beiträge im Thread "Krankenversicherung bei Witwenrente" und andere Threads verfolgt). Wenn Du meine Beiträge in den verschiedenen Threads nachliest, kannst Du feststellen, daß ich Konflikten nicht ausweiche, sie aber nicht suche, und wenn sie denn mal da sind (die Konflikte), stelle ich mich ihnen auch. Ich weiß um die unterschiedlichen Befindlichkeiten/Empfindlichkeiten von Menschen, die im Krebsforum schreiben, ob sie nun Kranke oder ("nur") Betroffene sind. Der Verwirrung stiftenden Person dieses Threads (und auch eines anderen Threads) ist von verschiedenen Seiten auf höfliche aber bestimmte Weise (auch von mir) bedeutet worden, sich vorher zu überlegen, was sie schreibt. Da ich derjenige war, der den Thread "Abschläge ..." eröffnet hat, habe ich mir auch das Recht genommen, Maarens Äußerungen zu erwidern. Auch mir (wie auch anderen) stehen Äußerungen des Ärgers zu. Daher meine sarkastische Randbemerkung in Würdigung der Äußerungen von Maaren: Woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe? Du selbst reagierst ja in Antwort auf Forenbeiträge (wie ich nachlesen konnte) recht sensibel, warum sollte ich das nicht auch einmal in Richtung derjenigen Person tun, die hier für Verwirrung sorgt ? Nochmal zurück zum eigentlichen Anliegen meines Threads: Information !!! Die Umsetzung des BSG Urteils wird sicher noch etwas dauern, Rechtsbeistand wird da sicher hilfreich sein. Aus meiner Erfahrung auf einer anderen juristischen "Baustelle": Institutionen, die vor den höheren deutschen Gerichten unterliegen, tun sich nicht leicht mit der Umsetzung. Sie wirken arrogant und schroff ablehnend. Die zögerliche oder sogar NICHT-Reaktion der unterlegenen Institution ist eine übliche und bekannte Verhaltensweise, der man mit anwaltlichen Mitteln begegnen kann. Es gibt keinen Grund, den Kopf in den Sand zu stecken, aber gekämpft werden muß schon, um Recht auch umgesetzt zu bekommen. Liebe Grüße Shalom |
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Hallo zusammen.
wenn die Deutsche Rentenversicherung tatsächlich Anweisung hat, Überprüfungsanträge nicht zu bearbeiten, wäre das skandalös. Für diese Fälle gibt es aber die Untätigkeitsklage. Ich bearbeite aktuell viele dieser Fälle und kann dies bislang nicht bestätigen. Allerdings wird seitens der Rentenversicherung mitgeteilt, dass eine Bearbeitung erst einmal nicht erfolgt, bis intern geklärt wurde, wie zu verfahren ist. Dies kann insofern problematisch werden, als dass das SGB eine Ausschlussfrist von 4 Jahren vorsieht, innerhalb derer Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Auch wenn es meiner Ansicht nach treuwidrig ist, sich bei einem von Anfang an rechtswidrigen Bescheid auf derartige Fristen zu berufen, würde ich dennoch empfehlen, Ansprüche umgehend geltend zu machen. Betroffen sind alle, die nach dem 01.01.2001 eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten (prüfen: Anlage 6 des Rentenbescheids, hier Minderungs des Zugangsfaktors) und bei Rentenbezug unter 60 waren. Der Abschlag darf erst ab dem 60. Lebensjahr vorgenommen werden, für den Zeitraum dazwischen nicht. Außerdem können diejenigen betroffen sein, die Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten erhalten, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Urteil steht. Weiterhin sind von der Entscheidung auch Zusatzrenten (Betriebsrenten) des öffentlichen und kierchlichen Dienstes berührt, weil die Satzungen dieser Kassen auf die entsprechenden Regelungen des § 77 SGB VI verweisen. Übrigens liegt dem Bundesverfassunggericht eine Vorlagebschluss des BSG vor bezüglich der Rentenabschläge im Allgemeinen. Hier soll geprüft werde, ob es verfassungsgemäß ist, die Abschläge, die den Vorteil der vorzeitigen Inanspruchnahme ausgleichen sollen, bis zum Lebensende von der Renten anzuziehen, da rein rechnerisch der Vorteil irgendwann ausgeglichen sein müsste. Auch hier scheint sich demnach etwas zu tun, das würde dann auch die Altersrentner betreffen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um die eigene, lebenslange Rente handelt, und es in manchen Fällen um hohe Summen geht, die man zurückfordern kann, kann ich die Passivität einiger user in diesem Thread nicht nachvollziehen. Eindeutiger kann ein Anspruch nicht formuliert sein. Jeder muss seinen Anspruch individuell durchsetzen und nicht auf Sammelklagen (die es nicht gibt) o.ä. warten oder sich einreden, dass das alles eh nichts bringt. Der VDK und der SOVD sind gute Anlaufstellen, für diejenigen, die sich dies allein nicht zutrauen. Ansonsten kann man sich an jeden Rechtsanwalt, der mit dem Rentenrecht oder Sozialrecht vertraut ist, wenden. Ich hoffe, mich nicht allzu sehr wiederholt zu haben und danke shalom für seinen Einsatz. |
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Keine Abschläge bei einer Erwerbsminderungsrente bei unter 60 Jährigen
Hallo liebe Forumsteilnehmer, ich bin 54 Jahre alt und bekomme seit dem 01.06.2006 eine Erwerbsminderungsrente. Meine Rente ist damals mit einem Abschlag (ich glaube, es waren 10,8 %) beschieden worden. Am 11.07.2006 habe ich meinen Rentenversicherungsträger (Knappschaft Bahn See) aufgrund des Bundessozialgerichtsurteil v. 16.05.2006 angeschrieben und um eine Überprüfung meines Erwerbsminderungsrenten- Bescheides gebeten. Ich habe das Aktenzeichen d. Gerichtsurteil angegeben und darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sich erwiesen hat, dass die Knappschaft bei der Berechnung meines Erwerbsminderungsrenten-Bescheides das Recht unrichtig angewandt haben. Am 14.07.2006 hat mir meine Rentenversicherung mitgeteilt: “....Eine Stellungnahme ist erst dann möglich, wenn das Urteil v. 16.05.06 schriftlich vorliegt und die Beratungen in den zuständigen Gremien der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen sind. Wir gehen davon aus, dass dies noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Von zwischenzeitlichen Anfragen bitten wir abzusehen. Wir werden unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.” Am 10.08.06 habe ich die Knappschaft ein weiteres Mal anschreiben lassen, da seit Anfang August 06 das schriftliche Urteil des Bundessozialgericht v. 16.05.06 vorlag. Die Begründung meines Antrages wurde noch mal ausführlicher und umfangreicher ausgeführt, dabei kamen alle Aspekte und Begründungen des Gerichtsurteil zum Ausdruck. Außerdem bot ich der Knappschaft an, die schriftliche Urteilsbegründung in Kopie zur Verfügung zu stellen, falls der Knappschaft dieses Urteil noch nicht vorliegen sollte. Der Hinweis der Knappschaft, dass die Beratungen der zuständigen Gremien der Rentenversicherungsträger müssten zunächst abgeschlossen sein, könnte nicht überzeugen.. Trotz alledem, hat sich die Knappschaft bis heute nicht gemeldet und auf mein Schreiben reagiert. Was kann ich weiterhin unternehmen, damit der Rentenversicherungsträger auf mein Überprüfungsantrag reagiert und das Recht richtig anwendet? Muss ich tatsächlich mindestens 6 Monate warten, um eine Untätigkeitsklage gegenüber der Knappschaft erheben zu können? Für Ratschläge und rechtliche Hinweise wäre ich sehr dankbar. Grüße Klaus |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo, Klaus !
Ich war mittlerweile in dieser Angelegenheit beim Rechtsanwalt, da auch meine EU-Rente mit Abschlägen belegt ist. Von der DRV bekam ich, nachdem ich zunächst selbst aktiv wurde, die gleiche Antwort mit den Worten:"Die DRV hat eine andere Rechtsauffassung." Da platzte mir der Kragen und ich bin zum RA. Dieser hat ein entsprechendes Schreiben an die DRV verfasst und auf eine Untätigkeitsklage muss Du keine 6 Monate sondern höchstens 3 Monate warten (Auskunft des RA). Warum die in Berlin so rumeiern verstehe ich nicht (na ja, die Kassen sind wohl leer und es stellen mittlerweile 700.000 EU Rentern mehr Ersatzansprüche - damals ging man von 200.000 EU-Rentnern aus). Ich rate Dir, ebenfalls einen Anwalt aufzusuchen. Die haben das Know-How und vor allem die stärkeren Nerven. Mein RA sieht die Sache für mich positiv, d. h. die DRV wird wohl zahlen müssen und das Schöne ist, auch rückwirkend - wenn der Rentenbescheid bereits rechtskräftig ist. Ich drücke Dir die Daumen. Alles Gute Regina_Beate:prost: |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo!
Kann mir bitte mal jemand erklären wie ich bei meinem Rentenbescheid herausfinde ob ich betroffen bin? Steht da irgendwo ob ich diese Abschläge habe oder nicht? Oder haben die ALLE die unter 60 waren und nach dem1.1.2001 diese Rente bekommen haben? Bin jetzt 34 und bekomme seit dem 16.6.2004 volle Erwerbsminderungsrente. Ich hab noch nicht den Durchblick :augen: NESSI |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo Nessi,
sicherlich werden da Abschläge sein. Schau dir mal Deinen Rentenbescheid an. Dieser Bescheid enthält eine Anlage. In der Anlage wird der Zugangsfaktor (Wert der Vorleistungen) aufgeführt. Ist der Zugangsfaktor bei Dir 1,0 oder vermindert? Ein verringerter Zugangsfaktor bedeutet "Rentenabschlag". Viele Grüße selenio |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo nessie,
ich habe auch Probleme den seitenlangen Rentenbescheid zu verstehen. Wenn ich es richtig sehe, ist der Rentenabschlag dadurch versteckt, dass die Zurechnungszeit, also die Zeit bis die normale Altersrente beginnt nur bis 60 und nicht wie normal bis 65 gerechnet wurde, zumindest ist es in meinem Bescheid so. Das Wort "Abschlag" steht wohl nirgends. Gruß Thomas |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo,
ich habe auch bereits einen Überprüfungsantrag gestellt - mit der gleichen Antwort, erst wenn das schriftliche Urteil vorliegt. Liegt dieses Urteil jetzt schriftlich vor oder nicht? ich weiß es nicht. Dann würd ich mir nämlich auch einen Anwalt nehmen. Gruß Christine |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Liebe Christine,
bitte blättere einfach mal in diesem Thread zurück auf die erste Seite. Dort habe ich sowohl eine Pressenotiz zum Urteil des Sozialgerichts(BSG) , einen diesbezüglichen Zwischenbericht des BSG, als auch am 23.08.06 im 18. Beitrag dieses Threads die Quelle zum Download des entgültigen Urteils angegeben. In weiteren Beiträgen hat sich auch noch eine im Sozialrecht bewanderte Rechtsanwältin zur Sachlage geäußert. Damit hast Du dann alle notwendigen Infos beisammen, um ggf. einen Rechtsanwalt Deiner Wahl einzuschalten. Liebe Grüße Shalom |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo shalom,
vielen Dank. Ich hab alles noch einmal gelesen. Naja, diese Beiträge von Maaren könnte man echt löschen, das irritiert. Ich gehe am Mo zum Rechtsanwalt. Ich bekomme Erwerbsminderungsrente und auch eine Zusatzrente, weil ich im öffentlichen Dienst war. Dort hatte ich auch schon einen Antrag gestellt, aber die wollen erst den Bescheid vom deutschen Rentenbund. Danke für die Informationen. Die haben mir echt weitergeholfen. Christine |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo Christine,
ich war auch im Öffentlichen Dienst angestellt und bekomme eine Zusatzversorgung. Diese richtet sich nach der Höhe der gesetzlichen Rente, dadurch wird das ganze recht kompliziert Es könnte sein, dass wenn man eine höhere gesetzliche Rente bekommt dafür die Zusatzversorgung sinkt ???? Es wäre nett wenn Du hier schreibst was Dein Anwalt dazu meint. Seit wann bist Du in Rente ? Gruß Thomas |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Lieber Thomas,
ein Bezug zu der Zusatzversicherung kann bestehen, wenn Sie zwischem dem 01.01.2001 und dem 31.12.2001 verrentet wurden, ansonsten ist ja bei den meisten Zusatzkassen die Gesamtversorgung zum 01.01.2002 abgeschafft worden, bei der die Renten im Zusammenhang stehen. Sollten Sie betroffen sein, würde ich empfehlen, die Rentenmitteilung der Zusatzkasse zu prüfen, da auch hier die Minderung übernommen wird, was ebenfalls rechtswidrig ist. Hier besteht dann die Möglichkeit, falls die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, gegen die jährliche Erhöhungsmitteilung vorzugehen. |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Lieber Thomas (und andere Betroffene, die im öffentlichen Dienst gearbeitet haben und denen eine "Betriebsrente" der VBL oder einer ähnlichen Zusatzversorgungskasse zusteht),
In einem anderen Forum (www.vsz-ev.de) werden zwei Artikel zitiert, die sich mit der Benachteiligung bei der Zusatzrente des öffentlichen Dienstes befassen, wenn man frühzeitig in EU-Rente gehen und Abschläge hinnehmen mußte. Diesen Link, der zwei Artikel enthält, gebe ich ohne Kommentar hier zur Kenntnis. http://www.123recht.net/article.asp?a=15440 "AG Karlsruhe hält die Hochrechnung zum 63. Lebensjahr in Einzelfällen für Benachteiligung" "VBL erkennt nachträgliche Änderung von Berufsunfähigkeitsrente an" Mit besten Grüßen Shalom |
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Mein Beitrag v. 08.09.2006
Liebe Regina Beate, vielen Dank für Deine Hinweise. Inzwischen habe ich mir auch einen Anwalt genommen, der hat mir allerdings erstmals 350,00 € an Pauschalhonorar für die Überprüfung der Erwerbsminderungsrente in Rechnung gestellt. Er hat einen entsprechenden Brief an meinen Rentenversicherer geschrieben. Natürlich hat der Rentenversicherungsträger auch darauf nicht reagiert. Auf mein Schreiben hin, jetzt doch bald eine Untätigkeitsklage zu erheben, antwortetet mein Rechtsanwalt wie folgt: ...” eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn seit Antragstellung 6 Monate verstrichen sind. Sie haben den Antrag am 11.07.2006 gestellt, so dass eine Untätigkeitsklage erst am 11.01.2007 erhoben werden kann. Falls die Klage früher bei Gericht eingeht und die Behörde den Bescheid erlässt, müssten Sie die Kosten des Prozesses tragen. Ich kann ihnen daher nicht empfehlen, schon jetzt eine derartige Klage zu erheben.” Du hast in Deinem Beitrag geschrieben, dass Dein Anwalt schon nach 3 Monaten eine entsprechende Untätigkeitsklage erheben würde. Habe ich mir vielleicht nicht den “richtigen Anwalt” ausgesucht? Vielleicht kannst Du mir ja noch einen weiteren Tipp geben? Lieber Schalom, liebe RAin Ott, vielleicht kann ich von Ihnen noch einige Hinweise bezüglich der Möglichkeit der Einreichung einer Untätigkeitsklage bekommen? Oder soll ich noch bis Januar 2007 (Empfehlung meines Anwaltes) damit warten? Würde meine Rechtschutzversicherung die Kosten für eine Untätigkeitsklage übernehmen? Liebe Grüße Klaus H. |
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Hallo Klaus Hildebrandt,
ich stimme Ihrem Anwalt zu. Die 3-Monatsfrist gilt gem. § 88 Abs. 2 SGG für Widerspruchsverfahren. Eine Bearbeitungszeit von einigen Monaten sollte man den Rentenversicherungsträgern schon zugestehen, allein schon wegen der Vielzahl von Fällen und dem noch größeren Problem der Finanzierung. Immerhin stehen jetzt hohe Summen an Nachzahlungen aus. |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo, Klaus !
Mein Anwalt hat der DRV eine Frist bis zum 29.09.2006 gesetzt. Im Laufe der nächsten Woche werden ich den Anwalt kontaktieren, und wir werden sehen, wie wir weiter vorgehen. Mein Anwalt sprach definitiv von 3 Monaten Wartezeit - danach Untätigkeitsklage. Eine Rechnung hat er mir bis jetzt noch nicht erstellt. Nun kennen wir ihn schon sehr lange und haben bereits diverse "Fälle" mit ihm durchgefochten. Ich drück Dir die Daumen. Gruss Regina_Beate |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo,
ich habe jetzt auch mit meinem Anwalt gesprochen. Ich solle doch jetzt nochmal den Rentenbund anschreiben, mit Hinweis, daß das Urteil ja jetzt schriftlich vorliegt und um Überprüfung und um Auszahlung mit Frist 14 Tage (also der 6.12.06) bitten. Wenn der Rentenbund dann nicht reagiert, dann die Untätigkeitsklage. Und dabei ist maßgebend, wann ich den Antrag auf Überprüfung gestellt habe. Das war der 26.07.06. Jetzt wart ich ab und dann werde ich Euch weiter informieren. Gruß Christine |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Heute stand folgender Artikel in unserer Tageszeitung:
Bezieher von Erwerbsminderungsrente, die jünger als 60 Jahre sind, müssen vorerst weiter Abschläge hinnehmen. Ein anders lautendes Urteil des BSG vom 16. Mai dieses Jahres will der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund zunächst nicht umsetzen. Er will vielmehr weitere Musterverfahren abwarten, "um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären", teilte die Deutsche Rentenversicheung Bund mit. Betroffen sind schätzungsweise 650 000 Menschen. (dpa) Ich frage mich, wenn ich das lese, ob wir nun in einem Rechtsstaat leben oder nicht und ob nun jeder für sich entscheiden kann, ob er sich an ein ergangenes Urteil halten will oder nicht. Ich bin echt fassungslos, dass man einfach als öffentliche Anstalt sagen kann, dass man nicht daran denkt, ein ergangenes Urteil umzusetzen !!!! Idefix |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo,
wie von IDEFIX schon teilweise zitiert, gebe ich unkommentiert die komplette dpa - Meldung aus der Stuttgarter Zeitung vom Do 23.11.06 wieder. Liebe Grüße Shalom Zitatanfang WEITER RENTENABSCHLAG BEI ERWERBSMINDERUNG Berlin (dpa). Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die jünger als 60 Jahre sind, müssen vorerst weiter Abschläge hinnehmen. Ein anders lautendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai diesen Jahres will der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund zunächst nicht umsetzen. Er will vielmehr weitere Musterverfahren abwarten, "um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären", teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit. Die angekündigte Vorgehensweise werde vom zuständigen Bundessozialministerium "ausdrücklich begrüßt". Geschätzt wird, dass 650.000 Personen unter 60 betroffen sind. Sie hatten sich Hoffnung gemacht, dass nach dem Urteil auch bei ihnen die Abschläge von maximal 10,8 Prozent oder 3,5 Prozent pro Jahr wegfallen. Die Richter hatten entschieden, dass Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, nicht rechtens seien. Die Rentenversicherer wollen dem Urteil zunächst nur bei der Klägerin nachkommen. Zitatende |
AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo,
als juristischer Laie und in diesem Falle NICHT-Betroffener habe ich mal im Internet nachgesucht. Bzgl. der Übertragbarkeit von BSG - Urteilen auf ähnlich gelagerte Rechtsfälle lese man nach unter der folgenden URL und hier insbesondere den 1. Satz von Abschnitt IV.2. Das könnte erklären, wieso die Deutsche Rentenversicherung Bund erst weitere Musterverfahren abwarten will, bevor sie im Sinne des unten stehenden Textes einschlägige Urteile des BSG zur "Richtschnur für die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in gleich gelagerten Fällen" (siehe unten) macht. Mit besten Grüßen Shalom Entnommen aus: http://www.bundessozialgericht.de/funktionbsg.htm ... IV. Bundessozialgericht 1) Funktion und Aufgaben des Bundessozialgerichts Das BSG ist, wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, Revisionsgericht. Als solches hat es nur über Rechtsfragen zu entscheiden, während es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen regelmäßig hinzunehmen hat. In Verfahren vor dem BSG ist es deshalb grundsätzlich unerheblich, ob zum Beispiel dem angefochtenen Urteil ein medizinisches Gutachten zu Grunde liegt, das zu falschen Ergebnissen kommt, ob ein Zeuge unrichtig ausgesagt hat oder ob das LSG den Behördenakten etwas entnommen hat, was in dieser Form nicht darin enthalten ist. Denn das BSG ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich gebunden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem LSG bei den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensfehler unterlaufen sind. Diese müssen dann aber auch im Verfahren vor dem BSG rügbar sein und in der richtigen Form gerügt werden. Eigene Tatsachenfeststellungen kann das BSG im Revisionsverfahren nicht treffen. Es kann also z.B. keine Zeugen vernehmen. Kann der Fall auf Grund der dem BSG zur Verfügung stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden, muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. 2) Bedeutung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts Die Rechtskraft eines Urteils des BSG wirkt nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Bei den vom BSG zu entscheidenden Revisionen sind in aller Regel Verwaltungsbehörden beteiligt, die über eine Vielzahl gleichartiger Fälle zu entscheiden haben. Die Urteile des BSG bilden daher trotz fehlender rechtlicher Bindung tatsächlich zumeist eine Richtschnur für die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in gleich gelagerten Fällen. Hierzu trägt auch der Umstand wesentlich bei, dass wichtige Entscheidungen des BSG in Entscheidungssammlungen, Fachzeitschriften und Veröffentlichungsorganen der Sozialversicherungseinrichtungen publiziert werden. Zudem unterrichtet das BSG die Öffentlichkeit dadurch, dass es auf seiner Internetseite (http://www.bundessozialgericht.de) sämtliche Presse-Vorberichte und Presse-Mitteilungen sowie Entscheidungstexte des jeweils laufenden und der zurückliegenden vier Jahre bereithält. |
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