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Wiedereingliederung ist kein Arbeitsverhältnis, Anspruch auf ALG I besteht!
Bevor sich hier wieder jemand vom AAmt einen Bätren aufbinden lassen muss, wie wir:
http://www.sozialrecht-leipzig.de/node/67 Entscheidung des BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/...23&pos=3&anz=8 Es besteht also nach der Aussteuerung der KK auch für die Zeit der Wiedereingliederung ein Anspruch auf ALG I, auch wenn man über 15 h / Woche arbeiten geht. |
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