AW: Selbsthilfegruppe Zungenkarzinom
hallo nadine,
das lässt mich jetzt wirklich nicht mehr los. ein einspruch oder ein widerspruch gegen einen entscheidung oder einen verwaltungsakt ist in unserem demokratischem rechtsstaat zulässig, ohne dass daraus nachtteil entstehen dürfen. manchmal haben ein- oder widersprüche keine aufschiebende wirkung gegenüber der entscheidung manchmal ja. der ein- oder widersrpuch gegen eine entscheidung ist in jedem fall einmal möglich und auch legitim.
dein mann hat doch bestimmt einen schriftlichen bescheid der kasse in dem die rechtsgrundlage der entscheidung das krankengeld zu versagen erhalten? oder haben die die zahlung ohne mitteilung der entscheidungsgründe eingestellt? das ist dann mit sicherheit rechtswidrig.
im SGB V ist die krankenversicherung geregelt und im zweiten teil ab § 44 das krankengeld. ich kann beim besten willen keine rechtsgrundlage finden, die das versagen des krankengeldes aufgrund eines widerspruchs deines mannes hergibt.
nach meiner auffassung wäre das sogar rechtswidrig wenn ein einspruch gegen eine entscheidung sanktioniert wäre. das ist eher die art von diktaturen.
bitte melde dich doch noch einmal.
ich würde wahrscheinlich die kasse wechseln wenn sie rechtswidrige entscheidungen fällt.
lg
atlan
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Jesus sagt: "Wer mein Wort hört und glaubt dem, der mich gesandt hat, der hat das ewige Leben."
Joh 5, 24
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