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Alt 10.01.2013, 22:22
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wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Standard AW: Unsere gemütliche Kaffeelounge für alles Wichtige und Unwichtige

Hallo J.F.

wenn ich das Urteil so lese, erinnere ich mich genau an das Verfahren.
Hier hat die TK nur vermeintlich gespart.
Die TK hat hierzu extra den TK-Anwalt aus München eingeflogen. Dabei ist die TK-Zentrale und eine Rechtsabteilung in Hamburg.

Vielleicht war auch mein Anwalt nicht "bissig" genug.

Der Richter hat noch versucht etwas zu meinen Gunsten zu erreichen. Er hat einen Vergleich vorgeschlagen.
Der TK-Anwalt wollte aber nicht.

Ganz lieben Gruß
wolfgang


Auszug aus dem Urteil: "Denn § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V knüpfte die Beschränkung der Kassenleistung an den Gegenstand (Zahnersatz) und nicht an die Ursache des Behandlungsbedarfs. Insoweit spricht das Gesetz von medizinisch (und nicht zahnmedizinisch) notwendiger Versorgung. Lediglich in Fällen, in denen eine frühere Leistung der Krankenkasse den jetzigen Behandlungsbedarf veranlasst hat .......
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Hilfe für Kehlkopfoperierte gibt es auch unter: Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V.
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Geändert von wolfgang46 (10.01.2013 um 22:25 Uhr) Grund: Ergänzung
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