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Alt 14.02.2014, 11:56
The Witch The Witch ist offline
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Standard AW: Cafe Pusteblume

Moin ...

Ich hab auch ewig kein Rübenkraut gegessen, noch ewiger kein Appelzapp (= Apfelkraut; ist dasselbe "in Grün"). Gibt es hier leider nur in Gebinden, die ich schon früher nie leer bekommen hätte. Jetzt erst recht nicht.

Zu den Schwerbehindertenausweisen nochmal - und, liebe Mizzi, hier in diesem Strang; ich finde es nicht so nett, die Stränge von anderen mit allem möglichen Zeug zu füllen:

Zitat:
Zitat von Mizzi-Mädi Beitrag anzeigen
Nochmals zum angeblichen Nachlass bei den öffentlichen Verkehrsmittel: es gibt definitiv nichts. Letztes Jahr waren wir im Sommerurlaub am Bodensee. Da sind wir mit dem Schiff gefahren. Auf meine Frage, ob es einen Schwerbehindertennachlass gäbe, wurde mir gesagt, es gäbe Freifahrt für Schwerbehinderte, aber nur wenn ich ein "G" im Ausweis hätte. So musste ich also voll zahlen. Nur - wie schon gesagt - im Münchner Tierpark Hellabrunn kommt man mit 100 % (ohne Buchstaben) kostenlos hinein.
Zunächst einmal: Man gilt erst ab einem Grad der Behinderung von 50 (nicht %!) als Schwerbehinderter, alles darunter zählt nicht unmittelbar. Dann: Es gibt einige gesetzlich vorgeschriebene "Vorteile"*, die mit der Anerkennung als Schwerbehinderter verbunden sind. Das sind ganz generell (SGB = Sozialgesetzbuch, EstG = Einkommensteuergesetz)
  • eine Woche Zusatzurlaub. Das sind beispielsweise bei einer (regelmäßigen) 5-Tage-Woche 5 Tage, bei einer 6-Tage-Woche 6 Tage und bei einer 3-Tage-Woche 3 Tage (§ 125 Abs. 1 SGB IX). Wer also bei einer Halbtagsstelle ganztags an 2,5 Tagen arbeitet, sollte überlegen, ob er das nicht umschichten kann auf fünf halbe Tage.
  • die zwingende Einholung der Erlaubnis durch das Integrationsamt bei einer durch den Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung (§ 85 SGB IX). Davon gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise bei befristeten Veträgen (§ 90 SGB IX). Das bedeutet absolut nicht, dass einem Schwerbehinderten nicht gekündigt werden kann, es werden nur erhöhte Maßstäbe an die Begründung angelegt. Bei einer außerordentlichen Kündigung (z. B. wegen Fehlverhaltens) ist beispielsweise festgelegt, dass der Kündigung immer zugestimmt werden soll, falls die Gründe nicht in der Behinderung liegen (§ 91 Abs. 4 SGB IX).
  • bei Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz und der Sozialplanpflicht unterliegen, wenn größere Entlassungen anstehen (Betriebe mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern), die besondere Berücksichtigung bei der Sozialauswahl. Die Erlaubnis zur Kündigung muss aber dennoch außerdem eingeholt werden.
  • einen nach Grad der Behinderung gestaffelten Freibetrag bei der Einkommensteuer (§ 33b EstG). Weitere Steuervergünstigungen sind an den GdB gekoppelt. So können zum Beispiel ab einem GdB von 70 (oder mit Merkzeichen G) Fahrten zwischen Arbeit und Wohnort mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 EstG). Wahlweise kann eine Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.

Alle anderen Vergünstigungen wie Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Befreiung/Ermäßigung von Kfz-Steuern, kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen, Ermäßigung von Rundfunkgebühren, Benutzung von Behindertenparkplätzen sind an ganz bestimmte Zusatzmerkmale gebunden.

Unter ganz besonderen Umständen können Schwerbehinderte vorgezogen in die normale Altersrente gehen, das ist aber an diverse Voraussetzungen gebunden.

Eintrittsermäßigungen bei Konzerten, Museen oder Freibädern und Ermäßigungen bei Verkehrsmitteln, die nicht dem öffentlichen Personennahverkehr (das ist ein rechtlich genau definierter Begriff) angehören wie zum Beispiel Ausflugsschiffe oder Skilifte sind völlig freiwillig. Die kann sich jeder einzelne Eigentümer selbst ausdenken, er ist zu nichts verpflichtet. Bei städtischen Einrichtungen werden klamme Kommunen eher darauf verzichten, reiche können großzügiger sein.

(* Die "Vorteile" heißen gesetzlich "Nachteilsausgleiche". Darüber hinaus ist es zum Beispiel auch nicht immer von Vorteil, einen Steuerpauschbetrag vorab eintragen zu lassen, dann nämlich, wenn der Arbeitgeber - oft aus guten Gründen - nichts von der Schwerbehinderung weiß.)
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