Hallo,
hab mal kurz gegoogelt und bin auf dieses Urteil sehr aktuelle Urteil des BSG gestossen
"BSG Urteil vom 07.11.2006
(Aktenzeichen: D 1 KR 24/06 R) Erstattung von Kosten für eine laserinduzierte interstitielle Thermotherapie (LITT)"
Die wichtige Quintessenz
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Dabei hat das BSG ausgeführt:
Eine Kostenerstattung für die von der Klägerin selbst beschafften und vorfinanzierten LITT scheidet im Grundsatz aus, weil es sich bei der LITT um eine neue Behandlungsmethode handelt, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf, solange ihr therapeutischer Nutzen, ihre medizinische Notwendigkeit und ihre Wirtschaftlichkeit nicht in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren vom Bundesausschuss festgestellt worden ist; an dieser positiven Feststellung fehlte es bei der LITT im maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesausschuss das genannte Verfahren insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, das heißt Anhaltspunkte für ein so genannte Systemversagen, liegen nicht vor.
Ob der Anspruch ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu den Leistungsansprüchen Versicherter bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten wegen Vorliegens einer notstandsähnlichen Situation bei der Klägerin begründet ist, kann der Senat aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsache nicht abschließend beurteilen……
Zu finden unter dem o.g AK, z.b. bei
http://www.anwalt-fricke.de/aktuelles_soz.htm
Du wirst Dich also auf das BVerfG berufen müssen. Ich denke ein versierter Anwalt in Sozialrecht würde da helfen.