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Alt 25.09.2007, 08:13
shalom shalom ist offline
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Registriert seit: 25.08.2005
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Beiträge: 221
Standard AW: Rippenfellkrebs

Hallo,

ich bin nicht mehr jeden Tag im Krebskompassforum, lese aber immer wieder mit Betroffenheit vom Schicksal und Sterben am Rippenfellkrebs erkrankter Angehöriger. Auch mein Frau ist vor 7 Jahren mit 56 Jahren an dieser Krankheit gestorben.

Diese Krankheit ist zur Zeit noch nicht besiegbar mit medizinischen Mitteln. Wir können aber als Begleiter unserer Lieben den mühevollen Weg der Kranken begleiten und tun, was in unserer Macht und Kraft steht, leider mehr nicht.

Ich wünsche allen für diese Begleitung viel Kraft und Mut. Wenn es das Schicksal so gewollt hat, werden unsere Lieben jedoch befreit sein von ihrer großen körperlichen Beschwernis. Sie haben es geschafft und sind nun schmerzfrei. Sie sind nun für uns unsichtbare Begleiter für unser weiteres Leben, das wir ohne sie weiter leben dürfen (müssen). WIR haben eine Chance weiterzuleben, sie (unsere Lieben) hatten sie leider nicht.

Der Prozess des Abschiednehmens und Loslassens kostet viel Kraft und Zeit. Er ist notwendig und unumgänglich. Auch dafür wünsche ich Euch Geduld mit Euch selbst, sowie Zeit für Ruhe, Nachdenken und Besinnung auf Euer weiteres Leben.

Nun etwas eher Technisches:

@Sabrina und @Kessi,

das Zusammentreffen verschiedener Renten (Einkommen) ist nach dem Sozialgesetzbuch geregelt. Daher wird wohl bedauerlicherweise auch ein gewisser Betrag im oben genannten Fall aus der BG-Rente auf die gesetzliche (DRV/BfA)-Rente angerechnet.

Ähnlich ist es mir damals beim Tod meiner Frau ergangen. Als erwerbstätiger Witwer wurde mir mein eigenes Erwerbseinkommen auf die mir zustehende Witwerrente angerechnet.

An dieser gesetzlichen Regelung ist nichts von unserer Seite änderbar.

Mit lieben Grüßen
Shalom

Aus: http://www.rententips.de/rententips/...php?index=2835

ZITATANFANG:

Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Ein Rentner kann nicht mehrere Sozialleistungen in voller Höhe nebeneinander erhalten, damit er nicht besser gestellt wird als ohne den Rentenbezug. Ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, der mit 60 Jahren auch Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat, erhält nicht etwa beide Leistungen nebeneinander, sondern nur die höhere von beiden.

Minderungen der errechneten monatlichen Bruttorente sind dann möglich, wenn die Monatsrente mit bestimmtem anderen Einkommen zusammentrifft. So ist z. B. auf die Monatsrente eine gleichartige Leistung aus der Unfallversicherung nach einem bestimmten Schema anzurechnen (z. B. Verletztenrente auf eine Erwerbsminderungsrente/Altersrente oder Unfallwitwenrente auf eine Witwenrente von der Rentenversicherung).

Bei einem solchen Zusammentreffen gelten bestimmte Grenzbeträge. Der Grenzbetrag ist grundsätzlich 70 Prozent des von der Berufsgenossenschaft festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der für die Berechnung der Unfallrente maßgebend war. Übersteigt die Summe der Rente und der Leistung aus der Unfallversicherung diesen Grenzbetrag, wird die Rente aus der Rentenversicherung um den übersteigenden Betrag gemindert.

Weitere Fälle der Anrechnung von Einkommen des Rentenberechtigten auf die Monatsrente sind u. a.:

* Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
* Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trifft mit Entgeltfortzahlung, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld zusammen
* Rente wegen voller Erwerbsminderung trifft mit Entgeltfortzahlung, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld/ Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen
* Aufteilung von Witwen-/Witwerrenten auf mehrere Berechtigte (z. B. bei Zahlung einer Witwenrente und einer Geschiedenenwitwenrente)
* Witwen-/Witwerrente oder Unterhaltsansprüche aus der letzten Ehe sind bei der Witwen-/Witwerrente aus der vorletzten Ehe zu berücksichtigen.

ZITATENDE
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel
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