Hallo, Juli !
Ich habe folgendes im Internet gefunden. Bin mir aber nicht sicher, ob das
jetzt wirklich so auf Dich speziell zutrifft.
Aus urheberrechtlichen Gründen darf ich hier nur einen Textauszug einstellen.
Klicke unten auf den Link, dann kannst Du den kplt. Text lesen.
Zitat:
Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld. Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitnehmer ist weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung.
Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht.
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Quelle u. kplt. Text: Schwerbehindertenvertretung
Oder hier:
Zitat:
Wer innerhalb der ersten sechs Monate
nach der Rückkehr in den Beruf
erneut erkrankt, wird wieder aufs Krankengeld
heruntergestuft.
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