Hallo Daniela,
also ich würde erst mal bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen.
Zeitgleich würde ich um Unterstützung beim Sozialamt (Leistungen gibt es meistens ab Antragsdatum) bitten (siehe nachfolgender Gesetzes-Text)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Sozialhilfe
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Bl. 3022)
§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
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Text ab 01.01.2005
(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 65 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Und Du brauchst Dich keinesfalls zu schämen - vielen hier geht es so, daß Ihnen einfach alles zuviel ist und sie nur noch müde und überfordert sind.
Also hol Dir schnell Hilfe
Liebe Grüße

Iris