Hallöle,
möchte mal kurz (juristisch) klar stellen, dass weder eine Generalvollmacht, noch eine Vorsorgevollmacht einen Arzt daran hindern können, einem Patienten eine Diagnose mitzuteilen. Beide Vollmachten zielen nur darauf ab, die RECHTS-Geschäfte des Vollmachtgebers zu regeln, wenn er im Sinne des Gesetzes entscheidungsunfähig ist.
Auch die Ablehnung einer lebensrettenden bzw. lebensverlängernden Behandlung kann vom Vollmachtsinhaber nicht "einfach so" erfolgen. Hierzu muss die Erlaubnis des zuständigen Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden. Ein Beschluß, ob die Behandlung eingestellt bzw. überhaupt nicht begonnen werden darf, wird nach einem entsprechenden Anhörungstermin, ärztlicher Gutachten
und nach Stellungnahme des bestellten Verfahrenspflegers ergehen. In 95 % der Fälle wird das Vormundschaftsgericht der Empfehlung des Verfahrenspflegers folgen.
Ich hatte als Verfahrenspflegerin mehrere Fälle, bei denen auf Antrag der Angehörigen Chemotherapien bzw. Bestrahlungen nicht durchgeführt werden sollten. Ich habe aber nur bei einem (!) Fall die Behandlung abgelehnt. Und wie der seelische Zustand eines Menschen auch sein mag: Eine Entscheidungsfindung ist nur möglich, wenn er auch weiß (u. natürlich auch verstehen kann) was mit ihm in gesundheitlicher Hinsicht los ist. Vor allem hat er ein Recht darauf zu erfahren, wie seine Diagnose lautet.
LG Chris