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#1
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Abschlag bei Erwerbsminderungsrente ist gesetzeswidrig
Die seit 2001 eingeführten Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente (Minderung des sog. Zugangsfaktors) wegen Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres sind gesetzeswidrig. In dem von dem Sozialverband am Bundessozialgericht (BSG) geführten Verfahren ging es um eine 1960 geborene Klägerin, die schon seit Jahren eine Erwerbsminderungsrente erhielt, welche aber 2003 neu zu ihren Ungunsten beschieden wurde. Hintergrund dessen sind die zum Jahresbeginn 2001 eingeführten Rentenabschläge für Rentner, die nach dem 60., aber vor dem 65. Geburtstag in Rente gehen. Um ein befürchtetes Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente zu verhindern, wurden ebenfalls zum Jahresbeginn 2001 auch hier vergleichbare Abschläge eingeführt. Die Rentenversicherer wandten diese Kürzungen aber auch auf Rentner an, die schon vor dem 60. Geburtstag aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnten und deshalb eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dies ist jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbar, urteilte das BSG. Ein Ausweichen von der regulären zur Erwerbsminderungsrente kommt frühestens ab 60 Jahren in Betracht. Ein davor liegender Rentenbezug soll daher nach dem Gesetz nicht zu einem Abschlag führen. Es stellt einen Grundrechtseingriff dar, wenn ein Teil der Vorleistung für die Rentenversicherung nicht angerechnet wird. Gleichzeitig äußerte das BSG auch Zweifel, ob die Abschläge ab 60 Jahren bei der regulären Rente verfassungsgemäß sind, ließ dies aber letztlich offen. Durch das Urteil erhält die Klägerin statt 800 nun 937 Euro monatlich Erwerbsminderungsrente. BSG, Urt. - B 4 RA 22/05 R dpa v. 01.06.2006 aus: Rechtsprechung 02.06.2006 (ts) - (c) www.arbeitsrecht.de Bislang liegen noch keine weiteren schriftlichen Urteilsbegründungen vor. Die werden erst im Herbst 2006 durch das BSG veröffentlicht, wohl aber Details zu den Hintergründen http://www.offenburg.igm.de/news/meldung.html?id=8748
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (27.08.2006 um 16:43 Uhr) |
#2
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Grüß Dich Shalom,
Wenn ich deinen Beitrag richtig gelesen habe, würde für uns dadurch ein Anspruch auf Nachzahlung bestehen? Da du dich damit gut auskennst, würde ich mich freuen, wenn du evtl. eine Vorgehensweise aufzeigen könntest, damit wir rechtzeitig unser zustehendes Recht geltend machen können. Da z.B. bei mir die Frist des Widerspruches schon abgelaufen ist. Vielen Dank für diesen Beitrag!!!!
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Jutta _________________________________________ |
#3
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Liebe Jutta,
ich bin engagierter Laie wie Du, aber "rechtlich sensibilisiert" und das auf einem etwas anderen Kanal, da ich als sog. "Rentenferner" (d.h. NACH dem 31.12.1946 geboren) nach erfolgreichen Landgerichts-, Oberlandesgerichtsinstanzen vor den entsprechenden Karlsruher Gerichten nun vor dem BGH gegen die Startgutschriftsfestlegung der Zusatzversorgungskasse (VBL) des Öffentlichen Dienstes klage. In einem entsprechenden Forum, in dem sich "Startgutschriftsgeschädigte" tummeln (www.vsz-ev.de dort: Forum ) gab es am 07.06.06 einen Forumseintrag einer Anwältin aus Hannover. Ich habe weiter recherchiert und einen entsprechenden Pressebeitrag dann dort (unter einem anderen Nickname) und hier im Forum plaziert. Da ich davon ausgehe, dass einige der Krebsforumsleser von diesem Urteil des BSG betroffen sein werden, habe ich den Beitrag ins Krebsforum gestellt, obwohl ich selbst als Hinterbliebener gar nicht betroffen bin. Ich kann keine weitere Hilfestellung anbieten, zumal auch die Urteilsbegründung noch gar nicht vorliegt. Vielleicht lohnt sich eine Rücksprache bei einem einschlägig versierten Anwalt. Mit besten Grüßen Shalom Zitat des Beitrages der RA Frau Ott im VSZ-EV - Forum: Am 01.06.2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Abschlag von 0.3 v.H. pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, rechtswidrig ist! Ein schriftliches Urteil wird nicht vor dem Herbst erwartet, so dass die Entscheidungsgründe noch nicht im Einzelnen bekannt sind. Es ist aber davon auszugehen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rentenbescheide entprechend neu berechnen muss. Gleiches gilt dann natürlich auch für die VBL. Hier ergibt sich jedoch das Problem, dass die Satzung erst entsprechend geändert werden müsste, so dass fraglich ist, ob sich der Anspruch derzeit ohne Klageverfahren ohne weiteres durchsetzen lässt. Rechtsanwältin Jaana S. Ott Berliner Allee 12 A 30175 Hannover Fon: 0511 / 388 85 83 Fax: 0511/ 388 85 84 www.kanzlei-jso.de mail@kanzlei-jso.de Zitatende
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (12.06.2006 um 11:28 Uhr) |
#4
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Lieber Shalom,
Ich danke dir herzlich, trotz deiner Bescheidenheit ![]() @Alle davon Betroffenen: Falls dieses Urteil im Herbst niet- und nagelfest wird, wäre es von Vorteil wenn wir Betroffenen uns zu einer Sammelklage/Einspruch entscheiden würden, falls notwendig. Somit könnten wir alle eventuell anfallende Kosten sparen, und unsere kleine Rente für das tägliche Leben verwenden.
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Jutta _________________________________________ |
#5
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Hallole,
wer sich informieren will, wie sich Klageverfahren vor den Sozialgerichten in die deutsche Gerichtsbarkeit einordnen, ob anwaltlicher Vertretungszwang existiert oder nicht, ob Gerichtskosten entstehen oder nicht, kann sich unter www.bundessozialgericht.de --> <Aufgaben> allgemein und unter Abschnitt II 5) und II 6) speziell informieren. Beste Grüße Shalom ZITATANFANG (aus www.bundessozialgericht.de) : II 5) Prozessvertretung In Verfahren vor dem SG und dem LSG brauchen sich die Beteiligten nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie können ihren Rechtsstreit selbst führen. Es steht ihnen allerdings frei, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Vor dem BSG besteht dagegen Vertretungszwang. Mit Ausnahme der Behörden (und der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung) müssen sich die Beteiligten durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierfür kommen alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte in Betracht. Als Prozessbevollmächtigte sind aber auch die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Entsprechendes gilt für Angestellte solcher Rechtsschutzunternehmen, die von Gewerkschaften oder sonstigen Vereinigungen ausgegliedert werden, weiterhin jedoch in deren wirtschaftlichem Eigentum stehen. II 6) Kosten Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch beim BSG für den Bürger, der als Versicherter, sonstiger Leistungsempfänger oder als Behinderter klagt (bzw. verklagt wird) gerichtskostenfrei. Seit 2002 haben jedoch sonstige Kläger und Beklagte für jede Streitsache eine Gebühr (für das Verfahren vor den Sozialgerichten: 150 €, vor den Landessozialgerichten: 225 €, vor dem Bundessozialgericht: 300 €) zu entrichten, auch wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht. Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie auch in anderen Gerichtszweigen üblich, gelten schließlich in Verfahren, an dem kein Versicherter o.ä. beteiligt ist (z.B. Rechtsstreiten zwischen Leistungsträgern oder Vertragsarztsachen). Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt; die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beteiligten werden im Urteil regelmäßig dem Unterlegenen auferlegt. Anders jedoch bei Behörden: Deren Aufwendungen sind nie zu erstatten. Einkommensschwache Beteiligte können auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird Ratenzahlung zugebilligt. ZITATENDE
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (12.06.2006 um 11:29 Uhr) |
#6
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Hier gibt es schon ein Muster zum runter laden.
Überprüfungsantrag. http://www.offenburg.igm.de/news/meldung.html?id=8748 |
#7
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Hallo Mareile,
nun blicke ichs gar nicht mehr, gibt bezw. gab es nun Abschläge bei der EU-Rente vor 60 oder gibt es die nicht ??? Wenn ich meine seitenlange Rentenberechnung ansehe hilft mir dies bei dieser Frage nicht weiter, da sie viel zu kompliziert und undurchsichtig ist. Gruß Thomas |
#8
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Es gibt seit dem 1.1.2001 keine EU-Rente mehr, diese wurde noch sehr viel höher angesetzt und zeigt schon gravierende finanzielle Unterschiede im Vergleich zur heutigen Erwerbsminderungsrente auf.
Eine Bekannte von mir, die weniger gearbeitet und weniger verdient/einbezahlt hat als ich, erhält mehr Rente, da sie ab Ende 2000 Rente bezieht. Rentenminderung Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, 0,3%. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8%. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 x 0,3% = 10,8%). Beginnt die Rente noch früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als würde die Rente erst mit 60 beginnen. Quelle: http://www.rententips.de/rententips/grv/em/08.php oder auch unter: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_e067.htm
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Jutta _________________________________________ |
#9
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danke Jutta, jetzt blick ichs auch, warum die Zurechnungszeit nur bis zum 60. Lebensjahr gerechnet wurde. Ich bin im Nov. 2001 mit 51 Jahren in Rente.
Gruß Thomas |
#10
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@alle:
Hallo, Leute, weiß vielleicht jemand aus diesem Forum, wie es mit der Rechtmäßigkeit der 10,8%igen Kürzung der Pension bei Beamten aussieht? Die Frage ist für mich gerade aktuell, weil ich wegen Krebs/Chemotherapie und Amputation eines Unterschenkels mit 55 Jahren aus dem Dienst ausscheiden muss. Die Versetzung in den Ruhestand ist bereits angekündigt und wird wohl im nächsten Monat zugestellt. Nach bisherigem Verfahren werden 10,8% von der Pension abgezogen. Ich denke, dass die Kürzung wohl aus den selben Gründen wie bei den Rentnern entstanden ist, Genaues weiß ich allerdings nicht. Vielleicht kann hier jemand Auskunft geben!? |
#11
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ich habe die Deutsche Rentenversicherung um Überprüfung meiner Erwerbsminderungsrente gebeten, und daraufhin die Antwort erhalten, dass die DRV eine andere Rechtsauffassung als das Bundessozialgericht hat....
Gruß Thomas |
#12
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Für erwerbsunfähige Rentner/Pensionäre, die unter 60 Jahre alt sind, ist sicher der vorläufige einschlägige Urteilstext des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 von Interesse. Man kann unter der u.a. Internet-Adresse den Terminbericht des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 nachlesen.
Der Terminbericht einer Sitzung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.06 umfasst neben anderen Fällen im zweiten erörterten Fall auch die VOR-Entscheidung über die NICHT-Rechtmäßigkeit des dauerhaften Prozentabschlags für erwerbsunfähige Personen, die noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht haben. Der Terminbericht ist für uns als juristische Laien eher gewöhnungsbedürftig, die Grundbotschaft kann man jedoch auch als Normalbürger verstehen. Also hier der URL Hinweis zum Bericht des Bundessozialgerichts: www.bundessozialgericht.de Dann geht man zu: TERMINE 2006 Man sucht den Termin: 16.05.2006 In der vorletzten Spalte steht die Terminvorschau, in der letzten Spalte kann man den Terminbericht der Sitzung des 4. Senats zur entsprechenden Sitzung vom 16.05.06 anklicken. Liebe Grüße Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
#13
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Hallo,
inzwischen liegt das komplette Urteil des 4. Senats des BSG zum o.a. Sachverhalt in elektronischer Form vor. Nachzulesen unter: www.bundessozialgericht.de Entscheidungstexte vom 16.05.2006 : B 4 RA 22/05 R Mit besten Grüßen Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
#14
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Maaren,
es ist nicht rührend, sondern ich finde es zur Information sehr wichtig, dass Shalom solche Beiträge für uns sucht und ins Forum setzt. Ich denke, Deine immer wiederkehrenden negativen Äußerungen hier im Forum helfen uns garantiert nicht weiter. Wir sind nicht hier um die Welt zu ändern, sondern um uns zu informieren und auszutauschen.
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Jutta _________________________________________ |
#15
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Hallo Maaren,
ich kann Juttas Worten nur beipflichten, denn auch in anderen ähnlich gelagerten Threads waren Deine Beiträge eher entmutigend, sarkastisch und von wenig konstruktiven Sichtweisen geprägt. Du wirst wohl Deine Gründe haben, daher möchte ich das nicht weiter kommentieren. Ich habe mit voller Absicht für uns Laien den Verfahrensweg der Sozialgerichtsbarkeit in einem früheren Beitrag zitiert, um Mißverständnisse zu vermeiden und Klarheit zu gewinnen. Zur Versachlichung möchte ich beitragen, denn das scheint mir beim Umgang mit Gerichten stets angebracht zu sein. Das Bundessozialgericht ist nicht eine beliebige Unterinstanz der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die oberste und letzte Revisionsinstanz beim Verfahrensweg der Sozialgerichte. Hierhin schaffen es nur wenige Fälle und diese sind dann für die entsprechenden Kläger bzw. beklagten Institutionen von ganz grundsätzlicher Bedeutung. Gegen Entscheidungen dieser obersten Gerichtsbarkeitsstufe kann man nur noch vor dem Bundesverfassungsgericht Einspruch einlegen, wenn elementare Grundrechtsverstöße im Urteil erkennbar sind. Bis ein solches höchstrichterliches Urteil auch in die Tat umgesetzt ist, kann dann durchaus allerdings noch eine geraume Zeit vergehen. Nur für mich selber sprechend, habe ich die Erfahrung gemacht, das korrekte und sachbezogene Information mir sehr hilft, Aggressionen und Unwissenheit abzubauen und sich damit für mich Wege zu Lösungen auch öffnen können. Schaut man sich in den Threads dieses Forums um, so suchen viele Hilfestellungen, Tipps, Ratschläge. Warum nicht auch versuchen, Antworten zu geben ? Genau in diese Richtung zielen meine Beiträge im Krebsforum: eigene Erfahrungen und Informationen weiterzugeben, zum Nachdenken anzuregen und ggf. hilfreich für andere Betroffene zu sein. Die Weisheit habe ich als Laie ganz gewiß nicht gepachtet, aber auch nicht diejenigen, die eine generelle Ohnmachtsstimmung verbreiten. Es ist richtig, daß wir in unserem Staat uns vieles erst erkämpfen und dabei auch viel Geduld aufbringen müssen. Kämpfen sollte man für sein Ziel meines Erachtens jedoch GEMEINSAM und nicht ALLEIN GEGEN ALLE und schon gar nicht mit sarkastischen Rundum-Statements. Meine mittelbare Betroffenheit (die nichts mit dem obigen Fall vor dem Bundessozialgericht zu tun hat) in Bezug auf den mühsamen Kampf mit den Institutionen: Durch den Krebstod meiner Frau im Jahr 2000 und eine Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Ende 2001 erleide ich ganz erhebliche monatliche (für den eigenen späteren Rentenfall) Verluste der betrieblichen Altersversorgung. Mit einer Ohnmachtshaltung hätte ich wahrscheinlich gar nichts unternommen. So aber habe ich auf dem Zivilrechtswege geklagt, die Stationen Landgericht und Oberlandesgericht geschafft und klage jetzt gegen die Zusatzversorgungskasse vor dem Bundesgerichtshof(BGH) als oberster Zivilgerichtsinstanz. Von den Klägern, die sich bis zum BGH durchgekämpft haben werden später alle profitieren, die Einspruch gegen die neuen Betriebsrentenregelungen eingelegt haben. Mit diesem "Outing" möchte ich mich nicht als großer Hecht darstellen, sondern Mut machen, im Zweifelsfalle auch den evtl. langwierigen Klageweg zu beschreiten, wenn es geht z.B. auch gemeinsam mit ähnlich Betroffenen. Sich im Recht fühlen, Recht haben und Recht bekommen, sowie Recht in die Tat umsetzen, sind dabei durchaus unterschiedliche Zustände. Es gibt für mich bislang jedenfalls noch keinen Anlaß, grundsätzlich an unserem Rechtssystem zu verzweifeln, aber mühsam und langwierig ist das Kämpfen schon. LG Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
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