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#1
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Hallo Iris,
man hat keinen Rechtsanspruch auf 78-Wochen-Krankschreibung. Die KAssen sind zur zeitigen Überprüfung dieses Tatbestandes verppflichtet und tun dies i.d.R., wenn Patienten nach einer Reha, die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient, weiter krankgeschreiben sind. Da Deine befristete Stelle leider gerade in dieser Zeit nicht verlängert wurde, ist korrekt, Dich jetzt schleunigst beim A-amt zu melden. Du hast in jedem Fall Anspruch auf ALG. Ob Du weiter krankgeschrieben wirst oder nicht, das mußt Du mit Deinem Arzt klären. Wenn Du Glück hast, brauchst Du ja u.U. auch nicht mit baldiger Vermittlung zu rechnen, dann hast Du noch ´ne Weile Ruhe. Sollest Du weiterhin auf Krankschreibung plädieren, mußt Du mit Vorstellung beim Gutachter rechnen, weil dann auch seitens des A-amtes Deine Arbeitsfähigkeit, damit Deine Vermittelbarkeit überprüft wird und ein positiv-Bescheid in diesem Falle ein Verschieben in Richtung Erwerbsminderungsrente zur Folge hat. Gruß von birgitmh |
#2
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Hallo,
auch ich habe so etwas ähnliches durch. war Okt.04 zur Reha. 3.1.05 hat mich meine Krankenkasse zum Med. Dienst geschickt, obwohl Reha mir bescheinigt hatte, daß ich bis mind. April/05 noch zu Hause bleiben müßte. Beim med. Dienst mußt Du viel Glück haben, ich hatte es nicht. Mein Mann hat mich begleitet. Ich sah ziemlich schlecht aus, da ich seit der Reha nur noch Schmerzen hatte, auch die Haare waren noch weg. Die Ärztin sagte mir ins Gesicht, ich müßte schon fast tot sein, damit sie mich weiter arbeitsunfähig schreibe. Ich war wie gelähmt und habe nur gerweint. Wenn ich Zeugen für diese Aussage gehabt hätte, würde ich sie heute anzeigen. Damals war ich am Boden. Habe mich beim Arbeitsamt gemeldet, denen das erzählt. Sie hat mir auch geraten gleich Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen. Wichtig ist, daß Du eine Ärztin findest, welche Dich weiter arbeitsunfähig schreibt, am besten eine Psychologin. Ich hatte das Glück daß eine am 5.1. eine neue Praxis eröffnete. Sie hat mir sehr geholfen und ich bin ihr sehr dankbar. Den Widerspruch habe ich durchbekommen, aber erst im April 05. Ich war dann noch bei einem Orthopäden in Behandlung. Ich wünsche Dir viel Kraft, aber manchmal lohnt sich kämpfen. Mir hat es viel Kraft gekostet, die ich lieber zur Bekämpfung meiner Krankheit benutzt hätte. Liebe Grüße Birgit |
#3
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Hallo
eine Arbeitsunfähigkeit bezieht sich immer auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und deren Anforderungsprofil ( anders wie z.B bei Beurteilung der ERWERBSfähigkeit durch Rententräger oder Arbeitsamt, wo der ALLGEMEINE Arbeitsmarkt und dessen Anforderungen ) zu Grunde gelegt wird. Wenn du z.B 6 Stunden gearbeitet hast, dann bezieht sich deine AU Bescheinigung auf diesen zuletzt ausgeübten Job und dessen Anforderungsprofil. Solltest du auch 3 Stunden arbeiten KÖNNEN, ist es bei deiner AU unrelevant, weil sie sich auf deine letzten Stundenzahl bezieht. Wenn du diese AU nun unterbrichst - was die Kasse scheinbar will - denn auch bei ALG Bezug kann man AU geschrieben werden, gelten diese Anforderungen deiner letzten Tätigkeiten nicht mehr, sondern die der aktuellen AU z.B die Kasse kann zudem nicht einfach am Telefon deinen Gelbbezug stoppen. Du möchtest das bitte schriftlich haben, damit du Widerspruch unter den o.a Tatsachen erheben kannst. Auch der MDK müsste hier zugestimmt haben, ein Sachbearbeiter allein kann das icht entscheiden. Diesen MDK Befund auch kopieren und übersenden lassen bzgl Widerspruch. Meine AU wollte der MDK damals auch einfach aufheben weil er meinte, dass ich 6 Stunden arbeiten könne. ( allerdings wegen einer anderen Krankheit ). Im Rentenrecht gilt bei Erwerbsunfähigkeit z.B: unter 3 Std arbeiten = voll erwerbsgemindert 3 - 6 Stunden arbeiten = teilerwerbsgemindert ab 6 Std = arbeitsfähig Beim Arbeitsamt ( erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger ) gibt es diese Regelung so nicht - da ist man auch erwerbsfähig ab 3 Std Arbeit. Neben deinem Fall ists daher wichtig was die Kasse genau will: BIS 3 Std arbeiten oder AB 3 Std arbeiten. Sowohl im SGB 12 als auch im SGB 6 ist die Erwerbsminderung mit VOLL bei bis 3 Std täglicher Arbeit festgeschrieben. Die Kassen urteilen ja ebenfalls nach dem SGB, wobei die Arbeitsfähigkeit wie gesagt ja nochmal anders beurteilt wird in Bezug auf die letzte Tätigkeit. Die Kasse kann die AU jederzeit bei Zweifel überprüfen, das ist richtig. Dennoch darf sie sie nicht unter total anderen Bedingungen einfach aufheben, wie sie damals mal festgelegt wurde. Jedes Sozial gericht gibt dir da Recht. Hier noch ein interessanter ARtikel: >Arbeitsfähig nach Aktenlage? Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) kritisiert Praktiken des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Werden krank geschriebene Patienten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für arbeitsfähig erklärt, ohne dass sie den Dienst überhaupt zu Gesicht bekamen, sollen sie Widerspruch einlegen. Dazu rät jetzt die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP). Zunehmend erhält die Patientenvertretung Berichte von Patienten, denen genau dies passiert: sie werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung für arbeitsfähig erklärt, ohne dass sie untersucht wurden. So wurde zum Beispiel eine arbeitslose Patientin von ihrer Krankenkasse für arbeitsfähig erklärt und zum Arbeitsamt beordert, obwohl eine Krankschreibung durch ihren Arzt vorlag. Im Arbeitsamt teilte man ihr mit, dass sie bereits die Dritte an diesem Tag sei, die von ihrer Krankenkasse verpflichtet wurde, sich wieder zur Vermittlung zu melden. Die Kasse hatte ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst erstellen lassen, ohne die Patientin zu informieren; einen Mitarbeiter des MDK hatte die Patientin überhaupt nicht zu sehen bekommen. Nach ihrem Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse wurde ihre Arbeitsunfähigkeit durch die Kasse wieder anerkannt. "Das Beispiel zeigt, dass der Medizinische Dienst nicht dazu beiträgt die Qualität der medizinischen Versorgung zu prüfen und damit für den Patienten tätig ist, sondern lediglich als 'Sparkommissar' der Kassen genutzt wird", stellte DGVP-Präsident Ekkehard Bahlo fest. Die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) fordert von daher dazu auf, derartige Feststellungen der Arbeitsfähigkeit durch die Krankenkasse nach Aktenlage nicht einfach hinzunehmen, sondern dagegen Widerspruch einzulegen. _______________________________________ Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Pressestelle: Tel. 0 62 52 / 9 42 98 - 25 Fax 0 62 52 / 9 42 98 - 29 email: presse@dgvp.de < Viele Grüße Missmaus |
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