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#1
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Lieber Shalom,
Ich danke dir herzlich, trotz deiner Bescheidenheit ![]() @Alle davon Betroffenen: Falls dieses Urteil im Herbst niet- und nagelfest wird, wäre es von Vorteil wenn wir Betroffenen uns zu einer Sammelklage/Einspruch entscheiden würden, falls notwendig. Somit könnten wir alle eventuell anfallende Kosten sparen, und unsere kleine Rente für das tägliche Leben verwenden.
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Jutta _________________________________________ |
#2
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Hallole,
wer sich informieren will, wie sich Klageverfahren vor den Sozialgerichten in die deutsche Gerichtsbarkeit einordnen, ob anwaltlicher Vertretungszwang existiert oder nicht, ob Gerichtskosten entstehen oder nicht, kann sich unter www.bundessozialgericht.de --> <Aufgaben> allgemein und unter Abschnitt II 5) und II 6) speziell informieren. Beste Grüße Shalom ZITATANFANG (aus www.bundessozialgericht.de) : II 5) Prozessvertretung In Verfahren vor dem SG und dem LSG brauchen sich die Beteiligten nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie können ihren Rechtsstreit selbst führen. Es steht ihnen allerdings frei, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Vor dem BSG besteht dagegen Vertretungszwang. Mit Ausnahme der Behörden (und der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung) müssen sich die Beteiligten durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierfür kommen alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte in Betracht. Als Prozessbevollmächtigte sind aber auch die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Entsprechendes gilt für Angestellte solcher Rechtsschutzunternehmen, die von Gewerkschaften oder sonstigen Vereinigungen ausgegliedert werden, weiterhin jedoch in deren wirtschaftlichem Eigentum stehen. II 6) Kosten Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch beim BSG für den Bürger, der als Versicherter, sonstiger Leistungsempfänger oder als Behinderter klagt (bzw. verklagt wird) gerichtskostenfrei. Seit 2002 haben jedoch sonstige Kläger und Beklagte für jede Streitsache eine Gebühr (für das Verfahren vor den Sozialgerichten: 150 €, vor den Landessozialgerichten: 225 €, vor dem Bundessozialgericht: 300 €) zu entrichten, auch wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht. Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie auch in anderen Gerichtszweigen üblich, gelten schließlich in Verfahren, an dem kein Versicherter o.ä. beteiligt ist (z.B. Rechtsstreiten zwischen Leistungsträgern oder Vertragsarztsachen). Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt; die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beteiligten werden im Urteil regelmäßig dem Unterlegenen auferlegt. Anders jedoch bei Behörden: Deren Aufwendungen sind nie zu erstatten. Einkommensschwache Beteiligte können auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird Ratenzahlung zugebilligt. ZITATENDE
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (12.06.2006 um 11:29 Uhr) |
#3
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Hier gibt es schon ein Muster zum runter laden.
Überprüfungsantrag. http://www.offenburg.igm.de/news/meldung.html?id=8748 |
#4
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Hallo und guten Tag wünsche ich hätte eine bitte wäre es möglich mich zu benachrichten .Bin 51 Jahre hatte Hotchkin und ich nenne es mal so ,daß es jeder versteht mein Aku hat nicht mehr 100% leistungsaufnahme und bricht
bei stärkerer oder längerer belastung früher zusammen so ( das ich öfters aufladen ,ausruhen muß ) Danke!!! meine E-Mail Supergut57@GMX.de LuHG Hans |
#5
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Hallo,
hat jemand Infos, ob ein Kläger sich an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat. Es gab ja einige Musterprozesse. Mich interessiert ob es weiterführende Klagen gibt. Selbst gehöre ich ja auch zu den Klägern auf Sozialgerichtsebene. Mich wundert es schon ein wenig, dass hier im Forum zur Thematik keine neuen Beiträge kommen... Beste Grüße DALI |
#6
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#7
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Ich warte noch auf eine Reaktion meines Anwalts nachdem das BSG die Abschläge für rechtens erklärt hat. Die Frage ist immer noch, ob das verfassungswidrig ist. Sobald ich was Neues weiß, melde ich mich.
Regina Beate
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BK seit 1993 (Rezidive: 1997, 2003, 2004, 2007, 2013) |
#8
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Ein vom Bundessozialgericht (BSG) ergangenes (für die betroffenen Kläger günstiges) Urteil (vom 16. Mai 2006) zu Abschlägen für ab 2001 bewilligte Erwerbsminderungsrenten wird nicht angewandt werden, weil es nicht angewendet werden soll.
Dem zuständigen Senat des BSG wurde die Zuständigkeit für diese Rechtsfragen entzogen. Siehe dazu auch eine MDR-Presseinformation zur kritisierten Ressort-Verteilung im Bundessozialgericht. MDR (Umschau-Artikel vom 18.11.2008): http://www.mdr.de/umschau/5925381.html
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
#9
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...klar finde ich das Ganze ärgerlich, zumal ich selbst betroffen bin. Fakt ist aber auch dass die gewählten und regierenden Politiker bei den Erwerbsminderungsrenten sparen wollten und wollen, ich gehe davon aus dass auch die Mehrheit der Bevölkerung hier sparen möchte, sonst hätten sie ja diese Politik nicht gewählt.....
Gruß Thomas |
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