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#1
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Hallo Uwe,
zu deiner Anmerkung: "Dieses ist nach meinem Wissen nur der Fall wenn die Wiedereingliederung innerhalb von 14 Tagen nach der Reha/AHB beginnt. Ansonsten ist wieder die Krankenkasse zuständig. Deswegen sind die Krankenkassen daran interessiert... Wenn im Schlussbericcht die Reha die Wiedereingliederung befürwortet und diese einleitet, geht die Verantwortung automatisch auf den Rententräger über - wenn dieses versäumt wird und der Hausarzt zuständig ist, werden sich beide streiten - bei uns musste der Rententräger trotzdem zahlen - mein Mann hat die Reha im April beendet und die Wiedereingliederung erst Ende Mai begonnen. Eine Frist von 14 Tagen war nie im Gespräch, die Rede war lediglich von laufenden Gerichtsverfahren. Gibt es Unklarheiten und somit Verzögerungen bei der Bezahlung, kann man sich auf den letzten zuständigen Träger berufen, der die Leistung erbringen muss- zum Wohle des Patienten - sich aber auf internem Wege mit der Kasse einigen muss.
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Liebe Grüße Brigitte |
#2
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Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für Eure schnellen und sachkompetenten Antworten. @Inessa Was ist ein Integrationsamt ? ![]() @Uwe Über die Wiedereingliederung werde ich mir dann in der Reha Gedanken machen. ![]()
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Viele Grüße Gaby ![]() das Bild: Scheidegg Blick aus meinem Zimmer |
#3
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Hallo Gaby,
in der Zwischenzeit musst du den Schwerbehindertenausweis bei deiner Stadtverwaltung beantragen. Es gibt keine gesonderten Ämter mehr. Diese wurden 2008 aufgelöst.
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Liebe Grüße Brigitte |
#4
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Hallo Brigitte,
danke werde mich drum kümmern.
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Viele Grüße Gaby ![]() das Bild: Scheidegg Blick aus meinem Zimmer |
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