Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ärztepfusch / Schmerzensgeld bekommen
Hallo Ihr lieben,
seid meiner Diagnose "Krebs" bin ich arbeitsunfähig !
Die grosse OP ist mittlerweile zwei Jahre her und ich muss jetzt mit meinen sehr gravierenden Spätfolgen leben.
Zum Glück habe ich bei meiner zuständigen Ärztekammer gewonnen, die "Geschichte" oder der Verlauf wäre jetzt zu lang um diese hier aufzuführen.
Jetzt erhalte ich in den nächsten Tage eine hohe Summe Schmerzensgeld und eine zusätzliche Rente.
Momentan bekomme ich eine kleine Rente und aufstockende Sozialhilfe.
Meine Frage :
Muss ich mein Schmerzenzgeld angeben ? Das ich °die Rente° angeben muss scheint mir logisch zu sein.
In den nächsten Tagen werde ich ohnehin einen Anwalt aufsuchen, wollte mich aber trotzdem hier mal erkundigen.
Der Krebs Kompass hat mir oft fachkundig weitergeholfen !!!!!
Lieben Gruss Ariane
Hallo Ariane !
Schön zu hören, dass Du es geschafft hast bei Deiner Ärztekammer, als Sieger hervorzugehen. Klasse ! Ich bin noch am kämpfen und muss so auch noch schriftlich viele Hürden überwinden.
Zu Deiner Frage ....Dein Schmerzensgeld würde ich nicht angeben sonst ist es gleich eingezogen und wird mit Deiner laufenden Sozialhilfe verechnet. An Deiner Stelle nähme ich mir einen Anwalt; die kennen sich wohl rechtlich am Besten aus.
Alles Gute / Gudrun
Hallo Ariane,
ich bin kein Anwalt, nur interessierter Laie, aber vielleicht hilft Dir meine Meinung weiter:
Wenn Du Sozialhilfe erhälst, dann weil Du Dir nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, insbesondere Einkommen und Vermögen, selber helfen kannst und die erforderliche Hilfe auch nicht von Anderen erhälst. Mit dem Bewilligungsbescheid wurde Dir weiterhin mitgeteilt, dass Du verpflichtet bist, jegliche Änderungen in Deinen Einkommen und Vermögensverhältnissen dem Sozialamt bekanntzugeben.
Dies bedeutet aber nicht, dass Gelder automatisch mit der Sozialhilfe verrechnet oder gar eingezogen werden. Das Sozialamt hat genau zu prüfen, ob eine Anrechnung bzw. eine Verwertung zumutbar sind. Hinsichtlich des Einkommes wird das Schmerzensgeld als Schadenersatz für einen nicht Vermögensschaden dann nicht anrechenbar sein, wenn es in monatlichen Raten gezahlt wird. Anders kann es sein, wenn Du das Geld in einer Summe erhälst. Dann wird das Sozialamt prüfen, ob es als Vermögen anzurechnen ist. Aber auch beim Vermögenseinsatz gelten besondere Härtevorschriften, die das Sozialamt prüfen muss.
Wie gesagt ich bin keín Anwalt, würde Dir aber auf jeden Fall raten, Deinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Gegen eine falsche Prüfung oder unberechtigte Anrechnung kannst Du rechtlich vorgehen, aber im Falle des Verschweigens kannst auch Du rechtliche Probleme bekommen.
Deine Idee mit dem Anwalt ist sicher gut, lass Dich auf jeden Fall richtig beraten.
Gruß Dirk
Hallo Dirk,
natürlich kann ich nicht alleine für meinen Lebensunterhalt aufkommen. Ich bin gerade erst 27 Jahre und habe somit nicht allzu viele Jahre in der Rentenkasse eingezahlt.
Mit 15 J. habe ich meine Ausbildung, als Reiseverkehrskauffrau für Touristik begonnen und anschliessend noch Jahre in meinen Beruf gearbeitet.
Ich denke, dass ich keine Angaben bei meinen zuständigen Sozialamt machen werde, bevor ich mich nicht mit meinen Anwalt beraten habe.
Da es sich nicht um eine kleine Summe handelt, sondern immerhin um eine sechsstellige Zahl, so sollte man diesen Weg wohlbedacht angehen, damit man sich letztendlich nicht selbst Schaden zufügt.....liebe etwas vorsichtiger, als zu gewagt !
Danke für Deine Mail und alles Gute wünscht Ariane
Hallo Ariane,
wenn Du Sozialhilfe erhältst mußt Du alles Einkommen und alles Vermögen angeben. Das Sozialamt holt sich auch von den Banken entsprechende Auskünfte. Wenn Du eine fünf- oder sechsstellige Summe nicht angibst, reagieren Sozialämter sicher sehr giftig. Du solltest entweder auf Sozialhilfe verzichten, oder es melden.
Gruß
Thomas
Hallo Thomas,
ich weiss sehr genau, dass das Sozialamt und andere diverse Ämter heutzutage Einblick auf die Bankkonten haben können °lach°und traurig zugleich.
Das Geld kann man auch ohne Probleme im Ausland überweisen lassen, das soll nicht das Problem sein.
Warum soll ich auf die Sozialhilfe verzichten ?
Ich finde, dass mein Schmerzensgeld mir geradewegs zusteht und ich nicht aus Lust und Liebe an mein RECHT per Ärztekammer u.Gericht gekommen bin.
Ich weiss, dass dies °zweierlei Paar Schuhe sind°.
Du siehst die Sachlage ein wenig / viel falsch !
Schönen Abend
Ariane
Hallo Ariane
ich bin schon etwas älter , als Du. Hatte vor ungefähr 10 Jahren das gleiche Problem.
Das Schmerzensgeld hatte ich damals nicht angegeben. Da fragt auch niemand hinterher. Eine grosszügige Rente habe ich allerdings nicht bekommen; würde diese natürlich, wie Du schon geäusserst hast angeben.
Viel zu selten gelingt es Menschen bei der der Ärztekammer zu gewinnen. Viele geben zu schnell auf und das wird wohl ein sehr grosser Fehler sein. Auf eine Seite kann ich es verstehen, denn wenn man sehr schwer krank ist, will man auch nicht noch die letzte Energie im Kämpfen der Ärzte stecken, wobei man diese Energie fürs eigentliche Überleben benötigt.
Was soll ich Dir wünschen ?
Was Du unternimmst wird wohl das Beste sein. Viel Gesundheit weiterhin / Bernd
Hallo Ariane
wir Steuerzahler finanzieren dir deine Sozialhilfe,ich hoffe Dir ist das klar !
Das nimmst du gerne in Anspruch. Jetzt wo du an der Reihe bist etwas für die Gemeinschaft zu tun, gilt das Prinzip der Solidarität natürlich nicht mehr.
Vielleicht überlegst du dir deine Vorgehensweise noch einmal
Sandra
Hallo Sandra,
mein Schmerzensgeld bzw das °Verschweigen° hat nichts mit Solidarität zu tun !!
Ich kann nichts dafür, dass einige Ärzte gepfuscht, geschlamt haben / auch nicht das ich arbeitsunfähig geworden bin und dies soll jetzt auch überdurchschnittlich gut honoriert werden.
Am Freitag Nachmittag war ich bereits beim einen sehr professionellen Anwalt gewesen und dieser hat mir bestätigt, dass das Sozialamt mir an mein "Geld" nicht gehen kann und wird !
Alle meine Sorgen waren letztendlich umsonst °hurra°
Sandra es ist traurig das Du so denken magst. Hab beinahe vergessen, dass überall NEIDER warten.
Ausserdem weiss ich auch gar nicht, wie weit Dein Horizont reichen mag. Solltest Du gleich drei mal schwerwiegend chronisch krank sein und müsstest viele Arzneimittelchen und andere diverse Hilfsmittel von Deinen Sozialgeld Geld berappen, dann denke ich mir, käme erst gar nicht solch eine Meinung bei Dir zustande !
Übrigens mein Schmerzensgeld; sei es noch so hoch, meine psychischen Schmerzen gar gravierenden Spätfolgen sei auf hiermit niemals gedeckt.
Erst denken, dann schreiben.
Schönen Tag Ariane
wolfgang46
15.01.2005, 18:59
Hallo Ariane,
bitte ärgere Dich nicht über irgendwelche Neider.
Wer Schmerzensgeld zugestanden bekommt hat wirklich Schmerzen oder körperliche Nachteile.
Schmerzensgeld kann leider immer nur der Versuch eines Ausgleichs sein.
Den Schaden oder die Nachteile die Du erlitten hast ganz ausgleichen wird auch Dein Schmerzensgeld nicht können.
Ich wünsche Dir Alles Gute.
Wolfgang46
Hallo Wolfgang,
endlich ist hier jemand der mich verstehen kann.
Danke für Deine Worte.
Alles Gute auch für Dich !
Ariane
Gib doch bitte beim nächsten Beitrag Deine e-mail an.
Die kann (nur) ich als Moderator sehen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Ariane,
ich bin mit meinen Problem seid über 1 1/2 Jahren bei der Ärztekammer in Düsseldorf.
Immer wieder Stellungnahmen und Redewendungen seitens meiner Ärztin richtig stellen.
Andere Patienten wären schon längst an den Folgen einer "verschlamten" Aussage - vor der OP <<<< so benne ich es mal verstorben.
Viele Ärzte besitzen überhaupt kein Fachwissen. Wenns um eine harmlose Erkältung ginge, dann schaffen es viele Ärzte diese zu heilen; meistens auch nur mit Antibiotikum.
Es ist verdammt traurig hier im K.K lesen zu müssen, das diese besagten Ärzte noch mit beiden Füssen im Berufleben stehen dürfen.Denn "Fuschern" muss die Ärztekammer sofort die Lizenz entziehen. Leider geht dies nicht ! Ich kann es nicht nachvollziehen.
Da man mir vor drei Jahren verschwiegen hat, das ich bereits krebskrank sei, so wurde mein Krebs ( Gebärmutterhalskrebs ) erst einen Jahr später entdeckt. Die Aussichten sahen für mich dementsprechend sehr schlecht aus.
Toi, toi, toi heute bin ich zwei Jahre nach meiner OP rezidivfrei. Folgekrankheiten / Spätfolgen habe ich genügend.
.................................................. ..........
Ich schliesse mich der Aussage von Wolfgang an.
Alles Gute für Deinen weiteren Lebensweg und besonders viel Gesundheit wünsche ich Dir,auch allen anderen Leser/innen im K.K.
Liebe Grüsse http://www.smiley-channel.de/grafiken/smiley/blume/smiley-channel.de_blume009.gif Isabell
Hallo,
danke für Eure Aussagen / Meinungen !
Ich wünsche Euch allen hier ein wunderschönes Jahr 2005.
Gruss Ariane
Hallo Ariane,
Du bist mir jetzt zuvor gekommen. Ein guter Bekannter von mir ist Notar. Er hatte auch Ahnung auf diesen Gebiet - Schmerzensgeld-
Schmerzensgeld wird Dir nicht angerechnet, aber diese Informationen sind Dir ja bereits bekannt.
Nichts für ungut / lieben Gruss Bernd
Hallo zusammen,
wie muss man vorgehen, wenn man einen Arzt anzeigen möchte.
Bei mir wurde der Krebs falsch behandelt bzw. man sagte mir damals ich hätte einen Scheidenpilz usw.
Ich wohne in Koblenz und würde mich über jede Art von Hilfe freuen.
Gruss Irene
Hallo Irene
Die für Dich zuständige Ärztekammer muss Du Deine Beschwerde oder aber Ärztefehler schriftlich einreichen.
Für Koblenz müsste es Mainz sein.
Gruss Sabine
Hallo Sabine,
habe mit einen Kumpel gestern mein Schriftstück zur Ärztekammer geschickt.
Alles weitere ( den verlauf )werde ich demnächst hier mal niederschreiben.
Lieben Gruss Irene
Dirk-Gütersloh
24.01.2005, 21:30
Hallo,
zu diesem Thema habe ich heute einen interesssanten Artikel in der Monatszeitschrift meiner Gewerkschaft "VER.DI PUBLIK" 02/2005 gefunden ( http://www.verdi-publik.de/verdi_publik_wcms/fmpro?-db=verdi_publik_wcms.fp5&-lay=eingabe&-format=text.html&-error=fehler.html&-recid=37822&-find ).
Am spannensten finde ich dort aufgeführten Links zu Beratungsstellen bei Ärztefehlern. Ich zitiere aus obigen Artikel:
Beratung bei Ärztefehlern
Krankenkassen: außergerichtliche Rechtsberatung, Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen der Ärztekammern: Verfahren nur bei Einvernehmen, Gutachten haben nur empfehlenden Charakter
Stiftung Gesundheit, Tel: 0800/0732483, www.stiftung-gesundheit.de
BundesArbeitsGemein-schaft der PatientInnenstellen, Tel: 089/76755131, www.patientenstellen.de
Patientenberatungsstellen der Verbraucherzentralen, Tel: 030/25800-0, www.vzbv.de
Dt. Patientenschutzbund, Tel: 02133/46753, www.bag-notgemeinschaften.de
Buchtipp: Patientenrechte und Ärztepflichten. Hg: Verbraucherzentrale Hamburg. 9,80 Euro. 156 S.. Erhältlich über Tel. 040/248320, bestellung@vzhh.de oder die Verbraucherzentralen.
Ich hoffe, das die Links hilfreich sind.
Gruß Dirk
Hallo Dirk,
RAUB AM KÖRPER
den Link den Du hier für uns im Thread reingestellt hast find ich ja ganz nett / bin aber gleichzeitig sehr erschrocken !
Hier sieht man mal wieder wie hoch die Zahlen tatsächlich sind, wo regelrecht am Menschen gefuscht wird und so diese Personen arbeitsunfähig geworden sind.
Ich gehöre auch zu dennen, die bei der Ärztekammer klagen.
Es ist unfassbar ! ! !
Danke für die Infos und lieben Gruss Isabell
Wer kennt sich gut mit den Gesetzen und Vorgehungsweise bei einer Beschwerde aus ?
Da ich aus Berlin komme, so gehöre ich der Ärztekammer Berlin an.
Gruesse Andrea
Liebe Andrea,
ich würde nicht zu Ärztekammer schreiben, denn dann musst Du unter Umständen zwei Jahre auf Deinen entgültigen Beschluss warten. Such Dir lieber einen vernünftigen Anwalt, der sich mit der Materie auskennt.
Mein Kampf liegt mitlerweile vier Jährchen zurück. Ich hatte damals Brustkrebs und hatte hinterher grosse Probleme mit meinen Zähnen..........
Das Schmerzensgeld macht den Menschen zwar nicht wieder gesund, aber wiederum kann man Geld gerade heutzutage sehr gut gebrauchen, nicht wahr ??
Ich wünsche Dir eine kluge Entscheidung.
Gruss Simone
Hallo Simone
ich werd mich demnächst mal schlau machen. Momentan bin ich nämlich wieder krank geworden und so häng ich oft im Bettchen ab.
Danke für Deine Antwort.
Gruss Andrea
Mir ist vor einen Jahr trotz Vorsorge böses Wiederfahren.
Ich ging seid meinen 40 zigsten Lebesjahr immer wieder zur Krebsvorsorge. Selbstverständlich jährlich !
Bei mir hatte man mein Tumor nicht erkannt und genau drei Monate nach den Termin bekam ich Blutungen im Stuhl, diese ich erstmal überhaupt nicht wahr haben wollte.
Ich maschierte zum Arzt, dieser mich sofort im Krankenhaus verwies. Es stellte sich Krebs heraus, was mich sehr aus meiner Bahn geworfen hatte.
Bedenke, dass ich erst zur Krebsvorsorge gegangen war. Dieser Arzt der mir damals mitteilte ich sei gesund, habe ich verklagt und Recht bekommen.
Ich plädiere auch dafür, dass sich jeder Patient der sich falsch vom Arzt behandelt fühlt, dies zur Anzeigen bringen soll.
Es gibt genügend Götter in WEISS die längst den Titel, als Arzt nicht WÜRDIG sind.
In meiner anschliesenden Reha habe ich tausendfache Storys über Menschen gehört, denen es ähnliches passiert ist.
Es ist verdammt traurig hier all die Geschichten zu lesen, aber anscheinend pure Realität. Furchtbar !!!!!!!
Gruss Gero
Gericht entschied: Ärzte dürfen Fehler machen
Die Halbgötter in Weiß. Sie sind auch nur Menschen, dürfen
deshalb Fehler machen. Das entschied jetzt das Landgericht Itzehoe (bei Hamburg). Ein Patient hatte einen Chirurgen auf Schmerzensgeld verklagt. Bei einer Prostata-Operation verletzte der Arzt seinen Blasen-Schließmuskel. Der Richter wies seine Schadensersatzansprüche zurück. Begründung: “Ein solcher Fehler könnte auch dem versiertesten und ausgeruhtesten Operateur einmal unterlaufen. Man kann nicht für jede Sekunde einer Operation absolute Aufmerksamkeit erwarten. Würde man dies tun, würde man Unmenschliches von einem Arzt verlangen” (Az. 6 O 281/98).
Eine Frechheit sondergleichen / wenn ich so etwas lese, dann ......meine Wut darf ich hier nicht zum Ausdruck bringen.
Ich habe bis heute mit meinen Ärzten Glück gehabt. Muss dazu sagen , dass ich bis Dato auch noch nicht ernsthaft krank war.
Ich bin im K.K weil bei méiner Mutti Verdacht auf Krebs bestand.
Ich wünsche Euch allen viel Geduld und Mut, Eure Rechte durch zu kämpfen.
Gruss Bernd
http://www.rechtspraxis.de/arzt/behandlung.htm
habe ein Link gefunden, der Euch evt weiterhelfen könnte !
Lieben Gruss Luisa
http://focus.msn.de/D/DG/DGA/DGA17/DGA17D/dga17d.htm
Hallo, ein wenig Informationen / Gruss Bernd
Was ist zu tun, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler vermutet wird?
Eine Fehlbehandlung setzt voraus, daß der Arzt hinsichtlich Diagnose und Therapie gegen anerkannte Regeln des zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Behandlungsstandards verstoßen hat. Was medizinischer Standard ist kann aus Richtlinien, Lehrbuchliteratur und ärztlichen Gutachten entnommen werden. Zunächst steht im Blickpunkt des Patienten entweder der Mißerfolg der Behandlung oder eine Verschlechterung zum Zeitpunkt vor der Behandlung. Haufig sind es gravierende Schäden, die auch aus leichten Eingriffen resultieren können. In diesen Fällen muß der Patient oder seine Angehörigen Beweissicherung betreiben.
Er sollte alles aufschreiben, was ihm vom Behandlungsvorgang erinnerlich ist und wenn möglich Zeugen suchen, zB. Bettnachbarn, Angehörige etc. Ein solches Erinnerungsprotokoll ist erforderlich, da im Laufe einer Auseinandersetzung Erinnerungslücken auftreten können.
Er sollte dann Einsicht in seine Krankenakten nehmen, die ihm jederzeit zusteht. Zur späteren Auswertung durch einen Gutachter sollten diese vollständig kopiert werden. Hier ist mit einer Kostenerstattung von max. 1,- DM (0,51 EUR) pro Kopie zu rechnen. Verwaltungsaufwand etc. darf nicht in Rechnung gestellt werden (AG Frankfurt/Main, 30 C 1340/98-47, Urt.v.161098)
Ob ein Gespräch mit dem Arzt sinnvoll ist, muß von Fall zu Fall entschieden werden. Ich rate davon ab. Ein Gespräch macht nur Sinn, wenn bereits eine sachverständige juristisch/medizinische Vorprüfung erfolgt ist. ärzte müssen zwar auf Nachfrage wahrheitsgemäß zu den objektiven Behandlungsabläufen antworten, sie müssen und dürfen sich allerdings nicht zur Verschuldensfrage äußern, wollen sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren.
Der Patient kann auch dem häufigen Rat der ärzte folgen und die zuständige Gutachter- oder Schlichtungsstelle anrufen. Auch davon rate ich ab, solange nicht eine kompetente Vorprüfung erfolgt ist.
Der Patient kann sich auch an seine Krankenkasse wenden, die gem. § 66 SGBX bei Behandlungsfehlern den Versicherten unterstützen kann. Wie sieht diese Unterstützung aus? In aller Regel beauftragt die Kasse ihren Medizinischen Dienst mit der Prüfung ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Aufgrund der knappen Ressourcen und personell unterschiedlicher Qualifikation der begutachtenden ärzte ist aber auch dieses Verfahren mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Die Zusammenarbeit mit der Kasse und dem Med.Dienst ist aber immer sinnvoll. Allerdings nicht ohne kompetente Unterstützung. Da die personellen Engpässe eine Bearbeitungszeit von mittlerweile 6 Monaten und mehr erreichen, gehen einige Kassen dazu über auf Antrag auch die Kosten ganz oder zum Teil eines externen Privatgutachter zu übernehmen. Auch hier ist wieder bei der Auswahl qualifizierter Rat gefragt.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, daß eine sog. Aufklärungsanzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Bejaht der Staatsanwalt den sog. Anfangsverdacht, werden die Krankenunterlagen beschlagnahmt und in der Regel ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nur verschwindend wenige Ermittlungsverfahren führen allerdings zur Anklage geschweige denn zur Verurteilung des Arztes. Das liegt daran, daß schon geringe Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem eingetreten Schaden genügen um den Arzt zu exkulpieren. Ich rate von Strafanzeigen ab, da diese frustran sind und die zivilrechtliche Regulierung nur erschweren und verzögern.
KOPIERT FÜR EUCH !
Lieben Gr. Isabell
Mensch , dass sind ja verdammt viele Infos auf einmal. Damit hätte ich niemals gerechnet. Man recherchiert natürlich auch über dieses Thema aber man ist auch froh, wenn man Infos von anderen Betroffenen bekommt. Man hat zugleich das Gefühl "man ist nicht alleine" und das tut gut zu hören !
Danke !
Lieben Gruss Andrea
http://schilddruesenkrebs.other-si.de/index.htm?http://schilddruesenkrebs.other-si.de/phpBB2/ftopic1804.html
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/beratung/gesundheit/patientenlexikon.html
Ich kann persönlich auch "Lieder" über Ärzte singen. Es gibt zu wenige mit Fachkompetenz.
Gruss Eva
Hallo,
noch liegen meine "Papiere" bei der Ärztekammer in Düsseldorf. Was passiert wenn mein Gutachten für mich positiv ausfällt und ich Schmerzensgeld gegen meinen Frauaenarzt stelle; wer bestimmt die Höhe des Geldes, wenn nicht die zuständige Haftpflichtversicherung ? Muss man sich einen Anwalt hinzuziehen ?
Fragen über Fragen
Gruss Melanie
Arzthaftungsrecht
Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt?
Auch für den Arzt gilt, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines anderen Menschen den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt und sowohl zu einer strafrechtlichen Verfolgung (§§ 223 ff. StGB) als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 ff. StGB) führen kann. Um eine solche auszuschließen, bedarf es zunächst der Einwilligung des Patienten. Deren Wirksamkeit erfordert eine vorherige Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen spezifischen Risiken. Schließlich besteht ein Anspruch des Patienten auf eine fehlerfreie Durchführung der Behandlung. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und erleidet der Patient infolge dessen einen Schaden, muss der Arzt dafür einstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.
Wer entscheidet über die Vornahme des Eingriffs, wenn ein Patient infolge alters-, krankheits- oder unfallbedingter Beeinträchtigung seines Bewusstseins nicht in der Lage ist, eine ärztliche Aufklärung zu verstehen und eine Einwilligung zu erteilen?
Sofern der vom Arzt für erforderlich gehaltene Eingriff aus medizinischer Sicht keinen Aufschub duldet, wie etwa lebensrettende Maßnahmen am Unfallort, darf er in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung des im Bewusstsein beeinträchtigten Patienten ausgehen. Darüber hinaus kann sich der Arzt, der in einer Notfallsituation von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung sogar verpflichtet ist, auf rechtfertigenden Notstand berufen (§ 34 StGB).
Besteht dagegen hinreichend Zeit, statt des im Bewusstsein beeinträchtigten Patienten einen Dritten über den als notwendig erachteten Eingriff aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen, hat der Arzt zunächst diesen Weg zu beschreiten. Dabei ist zu beachten, dass selbst engste Familienangehörige grundsätzlich nicht über die Gesundheit des Patienten disponieren dürfen. Dazu ist vielmehr eine so genannte Vorsorgevollmacht erforderlich, die sich auch auf die Gesundheitsfürsorge erstrecken muss. Fehlt es daran, ist dem Patienten durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer zu bestellen. Sofern man bestimmte Arten der medizinischen Untersuchung, der Heilbehandlung und/oder des ärztlichen Eingriffs ablehnt oder wünscht, kann es sich unabhängig davon empfehlen, für den Fall einer alters-, krankheits- oder unfallbedingten Beeinträchtigung des eigenen Bewusstseins Vorsorge in Form einer Patientenverfügung zu treffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Fragenkatalog "Betreuungsrecht", hier-ab-vier: alles rechtens? am 22.05.2003.
Wer muss im Arzthaftungsprozess beweisen, dass dem Eingriff eine genügende Aufklärung des Patienten vorausgegangen ist?
Da die ordnungsgemäße Aufklärung Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist und nur eine solche die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beseitigt, hat der Arzt deren Vornahme und Rechtzeitigkeit zu beweisen.
Führt jede Verletzung der Aufklärungspflicht zu einer Haftung des Arztes?
Hat eine Aufklärung nicht stattgefunden oder gelingt dem Arzt der entsprechende Beweis nicht, kann er zur Vermeidung einer Haftung geltend machen, der Patient würde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise in den Eingriff eingewilligt haben (so genannte hypothetische Einwilligung). Der Patient muss dann plausibel darlegen, dass er sich in diesem Fall in einem Entscheidungskonflikt befunden, es also aus seiner Sicht auch Gründe für eine Ablehnung des Eingriffs gegeben hätte. Da auf die konkrete Person und ihre Situation abzustellen ist, ist ein solcher Entscheidungskonflikt auch möglich, wenn sich der vorgenommene Eingriff aus medizinischer Sicht als sinnvoll und erforderlich darstellt. Die Behauptung, der Patient würde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt haben, muss ebenfalls der Arzt beweisen.
Darf ein Arzt die Vornahme einer Behandlung ablehnen?
Die Behandlung durch einen Arzt beruht in der Regel auf einem privatrechtlichen Vertrag. Zu den Grundsätzen des Zivilrechts gehört es, dass die Teilnehmer am Rechtsverkehr keinem Vertragszwang unterliegen. Im Bereich des kassenärztlichen Versorgungssystem ist dieser Grundsatz allerdings insoweit durchbrochen, als Ärzte, die daran teilnehmen, die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen dürfen. Dazu gehört etwa der Fall, dass einem Arzt das zur Behandlung erforderliche Spezialwissen fehlt. In Notfällen muss dagegen jeder Arzt, soweit es ihm nach den konkreten Umständen zumutbar ist, Hilfe leisten.
Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?
Eine ärztliche Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Kunst entspricht. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs erwartet werden. Der Arzt hat demnach "nur" die Einhaltung des Standards, nicht aber den Heilungserfolg zu gewährleisten.
Wen trifft im Arzthaftungsprozess die Beweislast bezüglich eines behaupteten Behandlungsfehlers?
Im Grundsatz hat der Patient zu beweisen, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt und dieser für seinen Gesundheitsschaden ursächlich ist. Allerdings lässt die Rechtsprechung einige Ausnahmen sowie Beweiserleichterungen zu. So wird etwa bei Feststellung eines groben Behandlungsfehlers regelmäßig vermutet, dass dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden kausal war. Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Gibt es eine Möglichkeit, den Verlauf einer Behandlung anhand von Unterlagen des Arztes nachzuvollziehen?
In vielen Fällen besteht aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit, Kontrollbefunde (z.B. Röntgenbilder, EKG) zu erheben und aufzubewahren sowie die einzelnen Schritte der Behandlung zu dokumentieren. Der Patient hat einen Anspruch darauf, die entsprechenden Unterlagen einzusehen. Fehlt es an einem Befund bzw. einer Dokumentation oder sind diese lückenhaft, können sich für den Patienten Beweiserleichterungen ergeben. So kann regelmäßig darauf geschlossen werden, dass eine medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahme, die zu dokumentieren gewesen wäre, tatsächlich jedoch nicht dokumentiert worden ist, auch nicht stattgefunden hat.
Besitzt das Gericht die notwendige medizinische Kompetenz, um einen Behandlungsfehler feststellen zu können?
Ein Richter hat eine juristische, jedoch in der Regel keine medizinische Ausbildung. Um die streitige Frage entscheiden zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich ist, bedarf es dem entsprechend in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dessen Gutachten ist Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung und daher meist ausschlaggebend für den Ausgang des Arzthaftungsprozesses.
Muss zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs unbedingt ein Arzthaftungsprozess angestrengt werden, wenn die Haftpflichtversicherung des Arztes die Haftung zurückweist?
Der Arzthaftungsprozess ist sowohl aus juristischer als auch aus medizinischer Sicht anspruchsvoll und nimmt daher in der Regel längere Zeit in Anspruch. Darüber hinaus wird - dem Wert des Gutes Gesundheit entsprechend - oft um hohe Beträge gestritten, die als Gegenstandswert für die Bestimmung der Gebühren maßgeblich sind und in Kombination mit den Kosten des Sachverständigen den Prozess teuer machen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, vor der Klageerhebung die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Streits auszuschöpfen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, die Ansprüche aus Arzthaftung einschließt, sollten dafür von vornherein die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und die Kosten anwaltlicher Beratung scheut, kann sich zunächst an seine gesetzliche Krankenversicherung wenden, die - wie die AOK (www.aok.de unter "Gesundheitswissen A-Z" - "Patientenrechte" - "Ansprechpartner") - zum Teil mit kostenloser und zügiger Hilfe werben. Auch so genannte Patientenstellen (www.patientenstellen.de) bieten sich als Anlaufstellen für eine Beratung an.
Mit oder ohne eine Unterstützung der genannten Art besteht für den geschädigten Patienten die Möglichkeit, kostenfrei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei einer ärztlichen Gutachter- oder Schlichtungskommission (Adressen unter www.schlichtungsstelle.de) zu beantragen. Deren Spruch ist für keine Seite bindend, wird aber von den Haftpflichtversicherungen der Ärzte häufig akzeptiert. Fällt der Schiedsspruch für den Patienten negativ aus oder muss nach positivem Schiedsspruch mit der Haftpflichtversicherung über die Höhe der Ersatzleistung verhandelt werden, sollte aber in jedem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.
Kann auch das Krankenhaus in Anspruch genommen werden?
Ob der Krankenhausträger haftet, hängt von der Gestaltung des Krankenhausvertrages ab. In den meisten Fällen beinhaltet dieser die ärztlichen Leistungen. Es gibt allerdings auch den so genannten gespaltenen Krankenhausvertrag, bei dem die Grund- und Funktionspflege vom Krankenhaus, die ärztlichen Leistungen hingegen nur vom behandelnden Arzt geschuldet werden, der insoweit auch einen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Patienten oder dessen gesetzliche Krankenkasse erwirbt. Zu nennen sind diesbezüglich Belegkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Belegabteilungen. Sie haben in Bezug auf die ärztlichen Leistungen lediglich für Organisations- oder Aufsichtsfehler einzustehen.
Binnen welcher Fristen verjähren Arzthaftungsansprüche?
Seit dem 1. Januar 2002 unterliegen Arzthaftungsansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung einheitlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Höchstfrist aber beträgt 30 Jahre und beginnt mit der Vornahme der Handlung, die den Schadensersatzanspruch begründet (§ 199 Abs. 2 BGB).
Gruss Gerd
Wer kann mir weiterhelfen.
Ich bin mit den Beschluss der Ärztekammer nicht zufriedenstellend. Hatte bereits schon ein mal ein Widerspruch eingereicht, darf ich dies noch ein mal tun oder soll ich einen Anwalt einschalten ?
Wer kann mir schnell einen Rat geben ?
Lieben Gruss Michelle
Hilfe !!!
Habe nach einer Bandscheiben-OP mit Wirbelsäulenversteifung so heftige Schmerzen, dass ich Opiate nehmen muss. Wasserlassen klappt auch nicht mehr richtig und .....Wer kann mir Tipps geben, wie ich gegen den Arzt vorgehen kann, der dies offensichtlich verpfuscht hat. Bin seit OP zu 70% GdB schwerbehindert mit Merkzeichen G.
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