AW: Strahlentherapie/Taxischein-Zuzahlung
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nach § 60 SGB V nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Dann müssen aber zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden - mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt, § 61 SGB V. Die Kosten für eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen – nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlung - für alle Versicherten.
So steht es im Sozialgesetzbuch.
Es gibt aber immer noch Krankenkassen die nur die erste und letzte Fahrt bezahlt bekommen wollen.
Ich mußte allerdings auch 330 Euro berappen.
Gruß
Monika
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