AW: AHB Absage
Hallo Susi!
Die Vierwochenfrist ist keineswegs eine Antragsfrist, sondern regelt, wann die AHB angetreten sein muss. Bei meiner beihilferechtlichen Anerkennung war zum Beispiel ausdrücklich im Anerkennungsbescheid bestimmt:
"Diese Zusage gilt nur, wenn die Anschlussheilbehandlung spätestens einen Monat nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung bw. einer ambulant durchgeführten Chemo- oder Strahlentherapie beginnt. Kann während dieses Zeitraums die Anschlussheilbehandlung nicht beginnen, verliert die vorliegende Anerkennung ihre Gültigkeit und muss neu beantragt werden."
Das ergibt sich (als Beispiel) auch so aus den Beihilfebestimmungen des Landes NRW, kann aber wie gesagt in anderen Bundesländern oder bei anderen Kassen/Versicherungen anders geregelt sein. Deswegen kann man das hier nicht so pauschal verallgemeinern, auch wenn die Regelungen natürlich alle sehr ähnlich sind.
Was im Einzelfall für Sunny gilt, richtet sich daher nach den Bestimmungen ihres Versicherungsvertrages.
Sollte die Verweigerung der Versicherung dazu führen, dass die AHB wegen Fristversäumnis nicht rechtzeitig angetreten werden kann, könnte das allerdings dazu führen, dass die Versicherung statt dessen dann möglicherweise doch eine Reha zu zahlen haben würde. Bei einer Mitpatientin in SPO war das z.B. der Fall. Der hatte ihre private Versicherung eine falsche Auskunft hinsichtlich der Frist erteilt und dann eine Reha übernommen, weil die Patientin durch das Verschulden der Versicherung die AHB nicht rechtzeitig angetreten hatte.
Liebe Grüße, Czilly
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Genau in dem Moment, als die Raupe dachte, die Welt geht unter, wurde sie zum Schmetterling.
(Peter Benary)
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