hallo ihr Lieben
da es hier auch gerade um Zahnersatz geht stelle ich euch mal wieder ein Urteil mit entsprechendem link ein. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen.
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Kostenübernahme für Zahnersatz durch die Krankenkasse (Kurzfassung) 
das Sozialgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 14.04.1999 entschieden, dass 
Zahnersatz, der als Folge von nach Strahlentherapie auftretender Strahlenkaries erforderlich 
wird, zu 100% als Sachleistung zu übernehmen ist. 
Begründet hat das Sozialgericht seine Entscheidung mit einem Beschluß des 
Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.1998, dass die Auffassung vertritt, § 30 SGB V sei 
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in bestimmten Fällen ein voller 
Anspruch auf zahnärztliche Behandlung bzw. zahntechnische Versorgung besteht, nämlich 
dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm 
keinen Spielraum lassende Vorgabe des Leistungs-oder des Leistungserbringerrechts des 
SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs-oder Behandlungsmethode 
anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt 
worden ist. 
Im vorliegenden Fall war die Strahlentherapie die einzig verbliebende "schulmedizinische" 
Methode zur Behandlung des Lymphdrüsenkrebses der Versicherten. Nur diese Therapie 
konnte aufgrund des Leistungsrechts des SGB V von der Krankenkasse gewährt werden. 
Alternative Krebstherapien konnten nicht zu Lasten der GKV erbracht werden. 
In seinen Ausführungen trägt das Sozialgericht Hannover dem Umstand Rechnung, dass die 
in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in Enzelfällen durch Regelungen 
gezwungen sind, eine bestimmte Behandlungsmethode zu wählen, die mit 
gesundheitsschädigenden Nebenwirkungen verbunden ist, weil nebenwirkungsfreie 
Behandlungsalternativen nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse unterliegen. Treten 
derartige, durch staatliche Vorgaben mitverursachte Gesundheitsschäden auf, folgt aus den 
Schutzvorschriften des Artikel 2 Abs. 2 S.1 GG, dass der Staat -hier die Krankenkassen als 
Teil der mittelbaren Staatsverwaltung -auch für deren vollständige Beseitiung Sorge tragen 
muss. 
Zusammenfassend bedeutet das: Sofern die Ursache für eine Zahnschädigung bzw. für 
einen Zahnverlust darin begründet liegt, dass infolge Krebserkrankung medizinisch zwingend 
notwendig eine Behandlungsmethode angewendet werden musste, die in der Regel nicht 
ohne Nebenwirkungen/Begleitschäden ist, 
z.B. infolge Bestrahlung und Chemotherapie oder aufgrund eines direkten Eingriffs im 
Bereich der Zähne, so ist dieser Sekundärschaden als Teil der Krebsbehandlung in vollem 
Umfang auszugleichen. Dieser Grundsatz gilt auch für Zuschussleistungen wie Zahnersatz 
-rechtskräftiges Urteil des SG Hannover vom 14.4.1999 (S 11 KR 302/97) und 
-Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG)vom 14.8.1998 (1 BvR 897/98 = NJW 
1999, 857-858 = NZS 1999, 136. 
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
liebe grüße
silverlady