Hallo Wolfgang,
die Sozialversicherungspflicht ist unabhängig von der Einkommensteuerpflicht.
In der Einkommensteuer gibt es einen sogenannten Grundfreibetrag von 8.130,00 Euro (Einzelperson). Liegt man mit seinen Einnahmen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Versicherungen, außergewöhnlichen Belastungen unter diesem Betrag so fällt keine Einkommensteuer an. Dies wird
nicht auf die Sozialversicherung übertragen. Hier gelten andere Regeln und Vorschriften. Hier ist man ab dem ersten Cent sozialversicherungspflichtig (Ausnahmen mal außen vor gelassen), aber dafür gibt es Höchstgrenzen, die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Nur weil im Lohn- und Gehaltsbereich häufig eine Koppelung der Abgabepflicht besteht, heißt das nicht, dass man das auf alles übertragen kann. Nicht umsonst werden die Steuergesetze und die zwölf Sozialgesetzbücher immer dicker
Alles klar?