PET Kostenübernahme durch Krankenkassen
Leider ist mit "alle Tricks" kennen hier nicht geholfen. Der PET darf, nachdem er nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen KV verankert ist , bei Kassenpatienten nichtangewandt werden. Die Ausnahme gilt nur dann ,wenn er zu Studienzwecken eingesetzt wird . Das kann die entsprechende Klinik dann im Bedarfsfall begründen. Anders verhält sich die Regelung bei privat Versicherten. Hier ist die Kostenerstattung im Leistungkatalog der GOÄ verankert, so dass er bei med. Indikation immer bezahlt wird.
Also evt mit der beh. Klinik sprechen, ob nicht " Studienzwecke" irgenwie begründet werden können
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