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Alt 26.10.2006, 13:56
Spinxe Spinxe ist offline
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Standard AW: Malignes Melanom

Hey Marcus!

Ich halte dir die Däumchen für später!

Was soll denn im Tarifvertrag stehen? Die Schwerbehinderung und alles, was damit zu tun hat (auch der Urlaubsanspruch) ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Der Urlaubsanspruch ganz genau im § 125 SGB IX.

Zum Urlaub hab ich noch etwas gefunden, ich hoffe, es ist ok, wenn ich es hier poste:

"Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Die Regelung der § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX hat zur Folge, dass ein Anspruch auf vollständigen Zusatzurlaub nur dann besteht, wenn sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch als auch das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine anteilige Berechnung vorgenommen. Danach hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat, in dem während der Beschäftigung die Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen hat, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft während des gesamten Kalenderjahres, das Beschäftigungsverhältnis selbst jedoch nicht, so wird der Zusatzurlaub auch gekürzt, und zwar entsprechend der Beschäftigungszeit. Denn § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verbietet nur eine erneute Minderung des Zusatzurlaubs bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis, d. h. eine Minderung in den Fällen, in denen der Urlaub bereits deswegen gekürzt wurde, weil die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat.

Der so ermittelte Urlaub Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub zuzurechnen. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Hinsichtlich der Urlaubstage, deren Bruchteile weniger als einen halben Tag ergeben, trifft das Gesetz keine Regelung. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass auch diese Tage auf volle Urlaubstage abzurunden sind.

Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt, finden für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die Regelungen Anwendung, die auch den „normalen" Erholungsurlaub betreffen. Diese können sich entweder aus dem Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben. Beispielsweise betreffen die Regelungen die Frage, ob eine Übertragung des Urlaubs grundsätzlich möglich ist oder bis wann der „alte" Urlaub zu nehmen ist (z. B. bis zum 30. März).

Quelle: www.integrationsaemter.de"

Beste Grüße
Claudia aus Köln
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