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Alt 13.01.2007, 21:13
Julie C. Julie C. ist offline
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Registriert seit: 18.10.2006
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Standard AW: Kann der AG den Urlaub streichen???

Hallo, Neptunmaus !

Ich habe hier folgendes für Dich gefunden und ich hoffe, dass es Dir etwas nützt. Am besten ist es, wenn Du unten den Link in der Quellenangabe anklickst und Dir die Seite selbst durchliest. Ich habe hier jetzt nur einen Auszug daraus dargestellt und auf der betreffenden Seite findest Du alles zum Thema Urlaub.

Dass Dir der Resturlaub gestrichen werden soll, ist meines Erachtens nach ganz und gar nicht rechtens !

Zitat:
Tipps und Infos → Alles zum Urlaub

Urlaubsübertragung:

ist nach dem Tarifvertrag möglich bis zum 30.04. des Folgejahres, in Ausnahmefällen auch länger: Bis zum 30.06. des Folgejahres darf der Urlaub übertragen werden, wenn der geplante Urlaub im Urlaubsjahr bzw. bis zum 30.04. des Folgejahres aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten, Krankheit oder Mutterschutz nicht angetreten werden konnte.
Eine Übertragung bis zum 30.09. des Folgejahres ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig: Der geplante Urlaub muss während des Urlaubsjahres (also vor dem 31.12!) aus dienstlichen Gründen ins Folgejahr verschoben werden und kann dann wegen Krankheit etc. bis zum 30.06. nicht angetreten werden. Bei Beamten/innen kann der (Rest)urlaub bis zum Ende des darauf folgenden Urlaubsjahres genommen werden.
Der Urlaubsantritt zum jeweiligen Stichtag bedeutet immer, daß spätestens dieser Stichtag der 1. Urlaubstag sein muß.


Zusatzurlaub für Schwerbehinderte:

Schwerbehinderte erhalten 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Urlaubsjahr. Dieser Zusatzurlaub ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag, sondern aus dem Schwerbehindertengesetz (SGB IX).
Der Zusatzurlaub wird in dem Urlaubsjahr wirksam, in dem die Anerkennung als Schwerbehinderte/r erfolgt. Besteht die (durch den entsprechenden Bescheid oder Ausweis) nachgewiesene Schwerbehinderung nicht während des gesamten Urlaubsjahres, hat man Anspruch auf jeweils ein Zwöftel des Zusatzurlaubs pro Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden.
Der Zusatzurlaub muss erstmalig ausdrücklich bei der Personalstelle beantragt werden.
Quelle = Freie Universität Berlin
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Viele Grüße
Julie

Hilfe zu allen Fragen rund um die Themen ALG I u. ALG II,
ARGE, Antragsabgabe usw. gibt es beim Erwerbslosen Forum
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Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht
(B. Brecht)
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