Hallo Neptunmaus
die IHK-Potsdam hat das Ganze recht nett
hier erklärt.
Zitat:
Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise gestattet. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Urlaubsanspruch.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein Urlaubsanspruch entsteht auch während der Krankheit, im Extremfall sogar, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war. Voraussetzung für die Gewährung ist jedoch, dass der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden kann. Andernfalls erlischt der Anspruch
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Obige Darstellung bezieht sich auf das
Bundesurlaubsgesetz In Tarifverträgen kann zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Meiner Meinung nach hast Du somit den vollen Anspruch.
Was würde ich an Deiner Stelle tun? Eine Möglichkeit wäre sicherlich eine schriftliche Anfrage, also eine Art Antrag. Die bessere wäre aus meiner Sicht, Mitte der Woche nochmal anzurufen und sich zu erkundigen, was die Nachfrage der Sachbearbeiterin ergeben hätte. Ich gehe mal davon aus, dass Du eine positive Antwort bekommst. Wahrscheinlich hatte die Sachbearbeiterin noch nie so einen Fall mit langer Erkrankung.
Gruß Dirk