AW: Rippenfellkrebs
at ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten Verdacht, daß bei einem Patienten eine Berufskrankheit vorliegt, muß er dies dem Träger der Unfallversicherung oder den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen unverzüglich anzeigen (§ 202 SGB VII). Der Arzt muß den Patienten über den Inhalt der Anzeige unterrichten und ihm den Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzstelle nennen, der die Anzeige zugeleitet wird.
Einwilligung des Patienten
ist nicht notwendig
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