Hallo ihr beiden,
tut mir leid, das lesen zu müssen. Ich kann es euch gut nachfühlen. Wenn ihr beide, aber vor allem dein Mann der Überzeugung ist - ob es nun wirklich so ist oder nicht, ist ja völlig egal - dass Tarceva ihm gut tut und am Leben erhält, muss es unendlich frustrierend sein, wenn dieser Strohhalm einfach entzogen wird.
Aber ich glaube trotz allem nicht, dass ihr über einen Anwalt
schnelle Hilfe im Wege der Klage beim Sozialgericht bekommt. Einzig um das zu erreichen wäre der des "einstweiligen Rechtsschutzes" zu gehen. Leider ist hier im Forum Mike (Synonym Neo Plasms) nicht mehr unterwegs, der könnte diese Frage kompetent beantworten, aber vielleicht liest er es ja.
Die Frage wäre nur, gegen
wen wollt ihr klagen???? So wie es sich liest, hat ja nicht die Krankenkasse abgelehnt, sondern der Onkologe.
Da wäre es doch wirklich eher anzuraten, einen anderen aufzusuchen.
Habt ihr es mal bei Prof. Dr. Klapdor in Hamburg versucht?
Keine Ahnung, wie lange die Wartezeiten bei den einzelnen sind, aber es muss sich doch einer finden? Diesen Weg finde ich persönlich jedenfalls den angenehmeren als eine Klage.
Sollte tatsächlich die Krankenkasse ablehnen, und zwar
schriftlich, solltet ihr euch einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen. Vorher läuft aber noch das Widerspruchsverfahren. Nach meinem Dafürhalten vergeht in diesem Fall aber so enorm wichtige Zeit. Trotzdem - hier mal ein interessanter Auszug einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt im Zusammenhang mit den Vorschriften, die diesen Leistungsanspruch konkretisieren, dass Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört zur Krankenbehandlung unter anderem die ärztliche Behandlung (Nr. 1). Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
und
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Hier vollständiger Link:
http://www.bundesverfassungsgericht....bvr034798.html
Hoffe, etwas geholfen zu haben. Toi, toi, toi. Nicht unterkriegen lassen!!!!
PS: Habe gerade den Beitrag von Petra gelesen und muss diesem wehement widersprechen. Zumindest hier in unserer Gegend ist es
nicht so, dass die Uniklinik mehr verschreiben darf. Genau das Gegenteil ist der Fall. Bei meinem Pa wurde alles mögliche abgelehnt, was von niedergelassenen Ärzten verschrieben wurde, weil die Uniklinik es
nicht darf. Also nicht verallgemeinern.