Liste der rezeptfreien Arzneimittel, die künftig von den Krankenkassen bezahlt werden.
LG Nina
Ärzte Zeitung, 19.03.2004
DOKUMENTATION
Das sind die rezeptfreien Arzneimittel, die künftig von den
Krankenkassen bezahlt werden
Die Spekulationen, welche rezeptfreien Medikamente auch künftig von den Krankenkassen bezahlt
werden, sind zu Ende. Eine Liste mit solchen Mitteln ist, wie bereits berichtet, vom Gemeinsamen
Bundesausschuß Anfang dieser Woche beschlossen worden.
Nach dem Gesundheitsreformgesetz dürfen die Kassen in der Regel rezeptfreie Medikamente ja nicht mehr
bezahlen. Ausnahmen gelten nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Heranwachsende bis zum 18.
Lebensjahr, wenn bei ihnen Entwicklungsstörungen vorliegen. Weitere Ausnahmen sollte der Bundesausschuß
festlegen. Die Liste für diese Ausnahmen dokumentiert nun die "Ärzte Zeitung". Homöopathische oder
antroposophische Mittel sind nicht extra aufgeführt. Für sie gilt, daß sie in all den Indikationen, die in dieser
Liste bei den allopathischen und phytotherapeutischen Mitteln genannt sind, ebenfalls von den Kassen bezahlt
werden.
Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon,
Divertikulose, Diverikulitis, Mucovisidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei
phoshatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiatherapie
Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) als Thrombozyten- Agregationshemmer in der Nachsorge
von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen
Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in
Co-Medikation mit Opioiden
Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer
Niereninsuffizienz
Antihistaminika
nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift- Allergien,
nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien
nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus
Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung
Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen
Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe
Kombination)
nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose
nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens
sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent
bedürfen
nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß
Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats.
Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit) nur als Monotherapie bei
Hypoparathyreodismus.
Chinin nur zur Behandlung der Malaria
Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen
E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei
Unverträglichkeit von Mesalazin
Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie
Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn,
Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen
Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des
kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil
Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) nur zur Behandlung der Demenz
Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur
Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden
Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen
Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie
Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im
Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie
Lösungen zur parenteralen Ernährung
Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen
Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und
zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
Mexitenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms
Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert, nur in der palliativen Therapie von
malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität
Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall
Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen
Enzephalopathie
Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose
Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und
Dialyse
Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben
werden kann
Salicylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und
hyperkeratotischer Ekzeme
Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen
oder onkologischen Erkrankungen
Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen
Erkrankungen
Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch
eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse
Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem,
schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden
kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit)
Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und
durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der
Kupferaufnahme bei Morbus Wilson
Arzneimittel zur sofortigen Anwendung:
Antidote bei akuten Vergiftungen
Lokalanaesthetika zur Injektion
Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen
Behandlung zu sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet
werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.
http://www.aerztezeitung.de/docs/200...rgung&bPrint=1