AW: Selbsthilfegruppe Zungenkarzinom
auch in SGB V (Krankenversicherung) heißt es in § 23 Medizinische Versorungsleistungen
(5) Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz
4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus
medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Zitat ende. den absatz habe ich gekürzt!
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Jesus sagt: "Wer mein Wort hört und glaubt dem, der mich gesandt hat, der hat das ewige Leben."
Joh 5, 24
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