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Alt 08.09.2006, 12:23
Klaus Hildebrandt Klaus Hildebrandt ist offline
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Standard AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!

Keine Abschläge bei einer Erwerbsminderungsrente bei unter 60 Jährigen

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich bin 54 Jahre alt und bekomme seit dem 01.06.2006 eine Erwerbsminderungsrente. Meine Rente ist damals mit einem Abschlag (ich glaube, es waren 10,8 %) beschieden worden.

Am 11.07.2006 habe ich meinen Rentenversicherungsträger (Knappschaft Bahn See) aufgrund
des Bundessozialgerichtsurteil v. 16.05.2006 angeschrieben und um eine Überprüfung meines Erwerbsminderungsrenten- Bescheides gebeten. Ich habe das Aktenzeichen d. Gerichtsurteil angegeben und darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sich erwiesen hat, dass die Knappschaft bei der Berechnung meines Erwerbsminderungsrenten-Bescheides das Recht unrichtig angewandt haben.
Am 14.07.2006 hat mir meine Rentenversicherung mitgeteilt: “....Eine Stellungnahme ist erst dann möglich, wenn das Urteil v. 16.05.06 schriftlich vorliegt und die Beratungen in den zuständigen Gremien der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen sind. Wir gehen davon aus, dass dies noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Von zwischenzeitlichen Anfragen bitten wir abzusehen. Wir werden unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.”

Am 10.08.06 habe ich die Knappschaft ein weiteres Mal anschreiben lassen, da seit Anfang August 06 das schriftliche Urteil des Bundessozialgericht v. 16.05.06 vorlag. Die Begründung meines Antrages wurde noch mal ausführlicher und umfangreicher ausgeführt, dabei kamen alle Aspekte und Begründungen des Gerichtsurteil zum Ausdruck. Außerdem bot ich der Knappschaft an, die schriftliche Urteilsbegründung in Kopie zur Verfügung zu stellen, falls der Knappschaft dieses Urteil noch nicht vorliegen sollte. Der Hinweis der Knappschaft, dass die Beratungen der zuständigen Gremien der Rentenversicherungsträger müssten zunächst abgeschlossen sein, könnte nicht überzeugen..

Trotz alledem, hat sich die Knappschaft bis heute nicht gemeldet und auf mein Schreiben reagiert.
Was kann ich weiterhin unternehmen, damit der Rentenversicherungsträger auf mein Überprüfungsantrag reagiert und das Recht richtig anwendet?

Muss ich tatsächlich mindestens 6 Monate warten, um eine Untätigkeitsklage gegenüber der Knappschaft erheben zu können?

Für Ratschläge und rechtliche Hinweise wäre ich sehr dankbar.

Grüße
Klaus
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