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Alt 03.12.2002, 11:43
Gast
 
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Standard nicht-kleinzelliges Lungen Adeno-Ca.

Hallo Claudia,

hattest du Gelegenheit im Internet bei der BfA nachzulesen?
Erlaube mir, Dir noch ein paar Details der Bfa zu nennen:

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann sich nur bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ergeben. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 ist der Anspruch auf die Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu prüfen.

Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht dieser entsprechend dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren.

=> D.h. Der Anspruch beginnt mit der Feststellung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach Deiner obigen Beschreibung gilt für dich als frühester Feststellzeitpunkt das Jahr 2002. D.h. für Dich gilt das neue Recht, dass zum 01.01.2001 aktiv wurde.

Zusätzlich gilt eine weitere Einschränkung,
...wenn du vor dem 02.01.1961 geboren wurdest, dann gilt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

...wenn du nach dem 02.01.1961 geboren wurdest, dann müsstest du feststellen lassen, ob du teilweise oder voll Erwerbsgemindert bist.
Der Unterschied ist wie folgt:
=> Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens drei, aber keine sechs Stunden tätig sein kann.
=> Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.

Ich nehme folgendes an:
Du bist vor dem 02.01.1961 geboren, da bereits 41 Jahre. Der Rentenanspruch wäre ab 2002.
Daraus folgt, es gilt das Rentenrecht ab dem 01.01.2001 mit der Regelung der Berufsunfähigkeit.

Dazu folgende Bestimmungen aus dem Internet der Bfa:
(Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Recht ab 01.01.2001)
Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge), Kndererziehungszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die BU u.a. aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist. Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Bescheid / Rechtsbehelf
Als Abschluss des Rentenverfahrens erhalten Sie von uns einen Rentenbescheid.
Er sagt Ihnen u.a.:
wann die Rente beginnt,
wie hoch die Rente ist,
welche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Halten Sie den Bescheid für fehlerhaft, so können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der BfA einlegen. Der Widerspruch muss begründet werden.

Rentenbeginn
Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der BU folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der BU festgestellt wird.

Beispiel:
Eintritt der BU am 10. Januar
Rentenantrag am 15. April
Rentenbeginn 01. Februar
Wird der Antrag später als drei Kalendermonate nach Eintritt der BU gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.

Beispiel:
BU seit 10. Januar
Rentenantrag am 06. Juni
Rentenbeginn am 01. Juni
Handelt es sich um eine zeitlich befristete Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten Monat nach Eintritt der BU.

Beispiel:
BU seit 10. Januar 2000
befristet bis 31. Dezember 2003
Rentenantrag am 06. Juni
Rentenbeginn 01. August

Rentenzahlung
Renten werden grundsätzlich unbar gezahlt. Die BfA überweist den Zahlbetrag auf das von Ihnen bestimmte Konto eines Geldinstitutes.

Hinzuverdienst / Rentenhöhe
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich u. a. aus dem persönlichen Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben.
Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kann auch eine halbe Rente gewährt werden.
Falls Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Tipp
Fügen Sie Ihrem Rentenantrag, soweit vorhanden, geeignete ärztliche Unterlagen (z. B. Befundbericht Ihres Hausarztes), sowie alle Versicherungsnachweise bei.
Das hilft Ihren Rentenantrag rasch abschließend zu bearbeiten.


Hoffentlich habe ich nicht zu mehr Verwirrung beigetragen.
Viel Glück und alles Gute!
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