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Alt 17.09.2013, 19:35
J.F. J.F. ist offline
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Standard AW: Abzüge von Hinterbliebenenrente

Hallo Wolfgang,

auch wenn Du Dein Posting mit Ausrufezeichen gespickt hast - sorry, die Dinger kann ich partout nicht leiden - so will ich versuchen Dir Deine Frage zu beantworten.

Der Verstorbene kann keinen Anspruch mehr einfordern, sondern unter bestimmten Voraussetzungen, die in diversen Gesetzen verankert sind, der Witwer bzw die Witwe.

Nach § 46 SBG VI (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__46.html) haben Witwer und Witwen nach dem Tod des versicherten Ehegatten einen ANSPRUCH auf die kleine oder große Witwenrente. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Rente auf den Witwer übergeht und somit ein eigenständiger Rentenanspruch entsteht. Dadurch entstehen aber auch die entsprechenden Verpflichtungen wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Einkommensteuerpflicht des Anspruchsberechtigten. Und wie meine Vorschreiberinnen schon geschrieben haben, stellt sowohl die eigene Rente als auch die Witwerrente Einkommen dar, das bis zur Beitragsbemessungsgrenze von zur Zeit monatlich 3.937,50 Euro sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig sind. Und solange beiden Renten unter diesem Betrag liegen werden von beiden Renten die entsprechenden Abzüge vorgenommen.

Ein Anruf bei der kostenlosen Service-Nummer der Deutschen Rentenversicherung Bund hätte Dir diese Frage schon beantworten können. Ohne so ein Zampano hinzulegen.
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