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Alt 11.05.2003, 17:01
Gast
 
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Standard Kuren nach Krebserkrankung

24 Monate nach der OP hatte ich einen Antrag auf eine Kur bei der BfA gestellt. Da ich einen Monat im KH behandelt wurde war es also noch innerhalb der 2-Jahresfrist nach der "Primärbehandlung".
Es erfolgte eine Ablehnung mit der Begründung es seien mehr als 2 Jahre verstrichen. Ich habe sofoert Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch abgelehnt.
Ich zitiere hier aus der Ablehnungsbegründung, da es eine ganz tolle rechtliche Zusammenfassung ist, die allgemein Gültigkeit in Deutschland hat:

"Widerspruchsbescheid
.......
Der Widerspruch wird mit gegenüber dem angefochtenen Bescheid geänderter Begründung zurückgewiesen.

Die BfA kann bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10 und 11 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Geschwulsterkrankungen medizinische Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des § 15 SGB VI erbringen. Liegen die Voraussetzungen für medizinische Leistungen im Sinne des § 15 SGB VI nicht vor, kann die BfA als sonstige Leistungen zur Rehabilitation nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in mit den hierzu ergangenen Richtlinien onkologische Nachsorgeleistungen wegen Geschwulsterkrankungen erbringen.
Nach § 5 der genannten "Ca-Richtlinien" sollen onkologische Nachsorgeleistungen u.a. zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustandes beitragen und insbesondere Funktionsstörungen beseitigen oder ausgleichen. Sie werden grundsetzlich nur bis zum Ablauf eines Jahres nach beendeter Primärbehandlung erbracht (§1 der "Ca-Richtlinien"). Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Nachsorgeleistungen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Nachsorgeleistungen.

Bei Ihnen liegen keine tumorbedingten Behinderungen oder Funktionsstörungen vor, die durch eine weitere onkologische Nachsorgeleistung wesentlich beeinflusst, beseitigt oder ausgeglichen werden können.
Der Rentenversicherungsträger kann Ihnen daher - auch unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgetragenen Einwände - eine weitere onkologische Nachsorgeleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht erbringen.

Rehabilitationsleistungen nach § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 SGB VI können Ihnen ebenfalls nicht erbracht werden, weil durch diese Leistungen Ihre bereits geminderte Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert und die derzeit bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht beseitigt werden kann.

Der angefochtene Bescheid entspricht daher im Ergebnis der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden" Ende des Zitats.
Kostenentscheidung und Rechtsmittel habe ich nicht zitiert.

Ich wurde noch darauf hingewiesen, daß eventuell meine Krankenkasse eine Kur ermöglicht.

Ich denke, daß dieser Text wie ein Merkblatt zu lesen ist.
Es bedeutet aber auch, daß ich "Mängel" habe, die nicht mehr zu beseitigen sind.

Ich hoffe, daß dieser Text für einige von Euch interessant ist.
Es grüßt Euch
Wolfgang
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